Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne. 6 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 Satz 1 bis 4 SGB VI. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der Beklagten zu eigenen Gunsten abgebuchten "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger unwirksam. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
Nr 16), die den erkennenden Senat gemäß § 41 Abs 7 Satz 2 SGG bindet, ist die Revision der Klägerin begründet. Das LSG hat das Urteil des SG zu Unrecht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 727,08 Euro verpflichtet. 12 Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). 13 Die Anspruchsvoraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist auch nicht erloschen (dazu 2.). Die Beklagte kann sich nicht auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen (dazu 3.). 14 1. Mit den Renten für Dezember 2009 und Januar 2010 sind für die Zeit nach dem Tod der Rentenberechtigten am 19.11.2009 Geldleistungen auf deren Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 30.11.2009. Die Überweisung der Rente für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSGE 103, 206 =
Nr 13). Der Rentenservice hat als überweisende Stelle die Beklagte aufgefordert, die über den Sterbemonat hinaus geleisteten Witwenrentenzahlungen zurückzuerstatten. 15
Nr 16 f) näher begründet. Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R -
Nr 34 f; B 13 R 87/08 R -
Nr 31 f) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 =
Nr 16 ff) ausdrücklich festgehalten. Der 5. Senat hat diese Rechtsauffassung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 =
Nr 23; B 5 R 65/07 R - juris RdNr 16) nochmals bekräftigt. Auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - juris RdNr 17). 18
Nr 32). Sie entspricht vielmehr anerkannten Auslegungsgrundsätzen (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Da der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - 2 BvR 1447/05 ua - BVerfGE 118, 212, 243), gehört zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 21
Nr 19 mwN). Aufgrund des Vorbehalts, der gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten wirkt (BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO), geht der Rentenwert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht in das Vermögen des "Kunden" über. Vielmehr verbleiben die Rechte an diesem allein bei dem Rentenversicherungsträger. Deshalb ist jede Verfügung über den Rentenbetrag - außer der Rücküberweisung an diesen - materiell rechtswidrig (Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 =
Nr 23). 23 Die Regelungen des § 118 Abs 3 SGB VI dienen einem typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten. Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -
Nr 26; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -
Nr 45; Senatsentscheidung vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 =
Nr 31, 34). Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI im Vordergrund (Senatsentscheidung vom 3.6.2009, aaO, RdNr 34). Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein (BSGE 121, 18 =
Nr 20 mwN; so bereits auch schon BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -
Nr 17). An der Gutgläubigkeit fehlt es, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Rentenberechtigten Kenntnis hat (BSGE 121, 18 =
Nr 34 mwN). 26 Dieser Zweck würde konterkariert, wenn dem Geldinstitut, das den Erben trotz Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten den der Rente entsprechenden Betrag auszahlt, ein anspruchsvernichtender Einwand zustünde. 27 Die Gutgläubigkeit der Bank als Voraussetzung für die Erhebung des Auszahlungseinwands führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht notwendigerweise dazu, dass das Geldinstitut seine Rolle als (unbeteiligter) Zahlungsmittler (vgl Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 =
Nr 23) verliert und für die Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Rente mit eigenem Vermögen haftet. Beachtet die von dem Tod des Rentenberechtigten wissende Bank den Vorbehalt und hält sie den überzahlten Rentenbetrag auf dem Empfängerkonto zurück, stehen für die Rücküberweisung ausreichende (Fremd-)Mittel zur Verfügung. 28
Nr 17) der Tod des Rentenberechtigten nicht typischerweise erst mit dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers bekannt werde, sondern bereits früher aufgrund einer Kontaktaufnahme der Erben. 32 Ob dieser Sachverhalt wirklich den typischen Fall abbildet, erscheint indes fraglich. Die Beklagte zieht eine regelmäßige Information an anderer Stelle selbst in Zweifel, indem sie darauf hinweist, dass sie "allenfalls" vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlange, nicht aber vom Tod eines von diesem personenverschiedenen Rentenberechtigten. Danach ist auch eine zeitnahe Mitteilung vom Tod des mit dem Rentenberechtigten identischen Kontoinhabers durch die Erben nicht regelmäßig gesichert. Dies erscheint naheliegend, weil nicht alle Rentenempfänger Angehörige hinterlassen, die Erbenstellung zunächst unbekannt sein kann, der Tod des Rentners zum Teil bewusst verschwiegen wird, um den Rentenzufluss aufrechtzuerhalten (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R -
Nr 13), oder der Tod des Rentenberechtigten - aufgrund seiner zurückgezogenen Lebensführung - zunächst gänzlich unbemerkt bleibt und daher zB von ihm noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge weiter ausgeführt werden (vgl zu vom verstorbenen Berechtigten noch eingeleiteten Zahlungsgeschäften BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35). In all diesen Fällen schützt § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI das gutgläubige Geldinstitut bei Verfügungen über die zu Unrecht weitergezahlte Rente. Schon diese Konstellationen zeigen, dass auch unter Zugrundelegung des Normverständnisses des Senats ein nennenswerter Anwendungsbereich der Vorschrift besteht. 33
Nr 25). Dabei macht insbesondere der unter dem Verwendungszweck angegebene Hinweis "RV-Rente" (vgl die in der Verwaltungsakte der Klägerin vorhandenen Kontoauszüge und die von der Beklagten im Klageverfahren überreichte "Umsatz-Liste") hinreichend deutlich, dass es sich nicht um die Zahlung einer "privaten Zusatzrente", sondern um eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Rentengutschrift außerdem regelmäßig mit dem Text "Schlüsselnummer 53 Lohn-, Gehalts-, Rentengutschrift" gekennzeichnet ist. Dieser allgemeine, verschiedene Leistungen umfassende Schlüssel wird durch den Hinweis "RV-Rente" auf die Rentenzahlung konkretisiert. Die nötigen Informationen, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrages beachten zu können, stehen der Bank auch in den Fällen zur Verfügung, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 Satz 2 RentSV idF der Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866). Soweit die Beklagte vorträgt, sie erhalte allenfalls Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers, nicht aber vom Tod eines von diesem zu unterscheidenden Rentenempfängers, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Unkenntnis vom Tod des Rentenberechtigten den Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI problemlos geltend machen kann. Sollte der Kontoinhaber verstorben sein und der von diesem personenverschiedene Rentenberechtigte leben, ist der Anwendungsbereich des § 118 Abs 3 SGB VI nicht betroffen. Dass der Rentenversicherungsträger bzw der Rentenservice später möglicherweise infolge einer Aufrechnung (§ 51 SGB I; vgl auch § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RentSV) oder Verrechnung (§ 52 SGB I) nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag oder keinen Betrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank zunächst den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Die Bank macht sich auch nicht gegenüber den Kontoinhabern bzw Erben schadensersatzpflichtig, wenn sie nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft behandelt; sie ist hierzu im Rahmen des Kontoführungsvertrages befugt (Urteil des
Nr 27). 39 4. Da das Rechtsmittel der Klägerin bereits aus den dargelegten Gründen erfolgreich ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 41 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat auch den Streitwert für das Klageverfahren von Amts wegen festgesetzt, weil das SG dies unterlassen hat (vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE181090206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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