Nr 20 sowie Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) auseinander. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bestehe einerseits darin, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung während der Beitragsmonate 1 bis 516 anders behandelt werden als während der Beitragsmonate 517 bis
RS 2017, 137670) im vorstehenden Sinne geklärt waren. Schon in diesen Urteilen hatte das BSG entschieden und ausführlich begründet, dass § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang steht und insbesondere kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vorliegt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 41 ff; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670 RdNr 23 ff). Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen ihrer Beschwerdebegründung die erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen aufgezeigt hat (vgl zu dieser Möglichkeit und ihren Voraussetzungen etwa BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13, juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Denn diese sind spätestens durch das - zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht im Volltext veröffentlichte - Urteil des 5. Senats vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Senats vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R -
Nr 3, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, sowie B 13 R 5/17 R) entschieden. 11 In seinem Urteil vom 28.6.2018 hat der 5. Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.8.2017 (ebd, aaO) bestätigt und unter Berücksichtigung weiterer, vorliegend auch von der Klägerin vorgetragener Argumente erneut dargelegt, dass und warum § 51 Abs 3a Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang steht (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 58 ff). Danach scheidet eine Verletzung von Art 3 Abs 3 GG wegen Altersdiskriminierung schon deshalb aus, weil der Katalog der in der Grundrechtsnorm aufgeführten Merkmale abschließend ist und das Merkmal "Alter" nicht enthält. Auch ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen der Grundregel des Teilsatz 1 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Zwar benachteiligt die Regelung des Teilsatz 2 die Personengruppe, die Zeiten iS des Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt hat, gegenüber der Personengruppe, die derartige Zeiten vor diesem Zeitraum absolviert hat und damit der Grundregel des Teilsatz 1 unterfällt. Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber ist jedoch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Ebenso erweist sich die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI, nach der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in den Fällen angerechnet werden, in denen dieser Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, als mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (ebd, aaO, RdNr 82 ff). Da die Rückausnahmeregelung des Teilsatz 3 die Personengruppen begünstigt, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, kommen als Vergleichsgruppen solche Personengruppen in Betracht, die aus anderen betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten Zeitraum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Ihnen wird anders als den begünstigten Personengruppen diese Zeit nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, was grundsätzlich zu einem Rentenausschluss führt, falls die Wartezeit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt ist. Auch die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. 12 Anlässlich zweier Urteile vom 12.3.2019 konnte sich auch der 13. Senat des BSG nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R -
Nr 30 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - unter II.B. der Gründe). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn als auch mit Blick auf die Rückausnahmen zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der Gesetzgeber durfte die angegriffenen Regelungen zur Vermeidung von Fehlanreizen für verhältnismäßig halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Für die in Frage stehenden Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß sind keine empirischen Befunde vorhanden. Derartige Sachverhalte sind auch nicht im Voraus aufklär- oder vorhersehbar, denn das Rentenzugangsgeschehen ist multifaktoriell. Die vorgenommene gesetzgeberische Wertung widerspricht zugleich nicht der Lebenserfahrung. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE181161706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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