Nr 9). 11 2. Die Revision ist aber unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags von einem pEP für die Erziehung ihrer Tochter N. . Ein Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich nicht aus § 307d Abs 1 SGB VI. Auch verstößt § 307d Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 nicht gegen die Verfassung. 12
Nr 11). Für die Tochter C. ist dies erfolgt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Änderung nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Form der Gewährung eines Zuschlags auch für die Erziehung der Tochter N. liegen nicht vor. 14
Nr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445 ). 18 bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass ein Zuschlag an pEP für Kindererziehung nach § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI nur gezahlt wird, wenn in der Bestandsrente eine KEZ für das vor dem 1.1.1992 geborene Kind für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. 19
G vom 7.7.1992 gesehen (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das BVerfG hat dort betont, der Gesetzgeber dürfe eine so komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Altersversorgung in mehreren Stufen verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten (BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 10). 22 (a) Ausgehend hiervon verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI auf alle Eltern und damit auch auf Adoptiveltern anwendbar ist. Es liegt im familien- und sozialpolitischen Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, ob und wie er die Betreuung und Erziehung von Kindern nach Ablauf der ersten Lebensjahre fördert (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - juris RdNr 22 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen von § 124 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB III für ein Adoptivkind). Die von der Klägerin begehrte Differenzierung ist durch Art 3 Abs 1 GG nicht geboten. Ebenso wie eine Stichtagsregelung ist die Anknüpfung an Verhältnisse in einem bestimmten Zeitraum für die Begründung eines Anspruchs unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie notwendig erscheint und die Wahl des Zeitraums sachlich vertretbar ist (vgl zum Stichtag zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 =
Nr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 =
Nr 73; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9, RdNr 90). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 23 Um durch die Kindererziehung bedingte Nachteile bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die KEZ für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 SGB VI). Diese Verbesserung hat er durch den Zuschlag an pEP für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) auf die Bestandsrenten übertragen. Dabei ist der Gesetzgeber typisierend davon ausgegangen, dass Eltern besonders in der ersten Lebensphase des Kindes in der Möglichkeit eingeschränkt sind, eine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben und durch Pflichtbeitragsleistungen eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2200 § 1251a Nr 8 S 21). Mit § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI unterstellt er, dass durch die Anknüpfung an die Zuordnung des
Nr 23 mwN). 25 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz sollte der Zuschlag an pEP für die Kindererziehung in den ersten 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (vgl § 249 Abs 1 SGB VI in der vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung) im Ergebnis demjenigen Elternteil zustehen, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Dies erfolge aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da KEZ über 12 Monate hinaus noch nicht angerechnet würden und auch nicht in allen Fällen für die Zeit ab dem 13. Kalendermonat schon Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet seien. Aufgrund des üblicherweise langen Zeitraumes zwischen Kindererziehung nach der Geburt und dem Rentenbezug seien die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar (vgl BT-Drucks 18/909 S 24) und wären ggf vom Rentenversicherungsträger zeitaufwändig zu ermitteln. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von KEZ für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, werde eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene KEZ anknüpfe. Gleichzeitig werde jedoch eine Anrechnung gewählt, die anders als etwa die früheren Kindererziehungsleistungen sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewege, wodurch etwaige weitere Sonderregelungen entbehrlich seien (BT-Drucks 18/909 S 24). Dem Gesetzgeber ging es bei der Neuregelung des § 307d SGB VI zum 1.7.2014 auch darum, die rentenrechtlichen Vergünstigungen für die Bestandsrenten möglichst schnell zu realisieren. Beabsichtigt war, das Gesetz weitgehend bis zum Jahresende 2014 umzusetzen (vgl Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, 137, 149). Mit der Berücksichtigung der Kindererziehung durch einen Zuschlag sollte vermieden werden, dass die Rentenversicherungsträger circa 9,5 Millionen Bestandsrenten neu berechnen mussten (vgl BT-Drucks 18/909 S 15). 26 (
Nr 14 ff). Dementsprechend sind der Klägerin für die im Juli 1983 geborene und im November desselben Jahres aufgenommene Tochter C. Kindererziehungszeiten angerechnet worden, obwohl die Adoption erst 1985 erfolgte. Da hinreichende Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags die tatsächliche Erziehung während der Adoptionspflegezeit ist, besteht auch nicht, wie die Klägerin meint, ein Wertungswiderspruch zum Adoptionsrecht, wonach das Kind von Geburt an den Adoptiveltern zugerechnet wird. Der Gesetzgeber ist im Übrigen durch Art 3 Abs 1 GG nicht gehalten, die für einen Rechtsbereich getroffene Wertung uneingeschränkt auch für andere Bereiche zu übernehmen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215 zu sozialrechtlichen Regelungen <§ 124 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB III>). Leibliche Eltern können ebenso wie Adoptiveltern durch die Anknüpfung an den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt von der Begünstigung des § 307d SGB VI ausgeschlossen sein. Zu denken ist insoweit etwa an eine Erziehung im Ausland oder einen Wechsel in der Person des Erziehenden. 28 Der Gesetzgeber darf im Übrigen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 103, 310, 319; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136); der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren (BSGE 124, 58 =
Nr 63). Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413 ); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413 ). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ( BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319 ). 29 Der Gesetzgeber durfte hier vermuten, dass ab dem
Nr 93 ff). Der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien eV (PFAD) geht in einer Pressemitteilung vom 29.12.2014 (abrufbar unter www.pfad-bv.de) davon aus, dass fast 40 000 Elternteile von Adoptivkindern nicht von der Neufassung des § 307d SGB VI profitiert hätten, weil sie Kinder nach deren 12. Lebensmonat aufgenommen hätten. Es kann offen bleiben, ob diese Zahlen nachvollziehbar und realistisch sind. Jedenfalls wird, wie der Fall der Klägerin selbst verdeutlicht, nur ein Teil der Adoptiveltern von der Regelung nicht begünstigt. Gemessen an der in der Gesetzesbegründung genannten Zahl von 9,5 Millionen Fällen beträgt selbst bei Zugrundelegung der Schätzung des PFAD der Anteil betroffener Adoptiveltern weniger als 0,5 %. Die Ungleichbehandlung wiegt auch bei typisierender Betrachtung nicht sehr intensiv. Zwar kann der Verlust eines pEP im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben. Der Zuschlag von einem pEP ergab zum 1.7.2014 in den westdeutschen Bundesländern eine Rentenerhöhung von immerhin 28,61 Euro (brutto, bei einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von damals 28,61 Euro). Im Rahmen eines durchschnittlichen Versicherungsverlaufs wirkt es sich damit zwar spürbar aus, wenn die Regelung des § 307d SGB VI keine Anwendung findet. Die Auswirkung bewegt sich aber im Hinblick auf die im Durchschnitt gezahlten Rentenbeträge (vgl die Übersicht über die durchschnittlichen Zahlbeträge der Versichertenrenten nach Rentenarten für Frauen in Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriften Band 22, Oktober 2018 S 125) noch im Rahmen dessen, was als notwendige Härte und Ungleichbehandlung infolge einer Typisierung hinzunehmen ist und stellt keine unzumutbare Belastung des von § 307d SGB VI nicht begünstigten Personenkreises dar. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei § 307d SGB VI nur um einen Baustein in einer Reihe von Maßnahmen zur Familienförderung im Rentenrecht handelt (vgl BSGE 126, 118 =
Nr 21 ff). Die durch die Typisierung entstehende Ungleichbehandlung wäre nur mit Schwierigkeiten vermeidbar gewesen. Der Gesetzgeber hätte - alternativ - eine individuelle Prüfung und Feststellung der tatsächlichen und ggf lange zurückliegenden Erziehungsleistung bei geschätzt ca 9,5 Millionen Bestandsrenten vorsehen können. Eine einfache und zügige Gewährung eines Zuschlags nach § 307d Abs 1 SGB VI, von der der weit überwiegende Teil der Bestandsrentner und Bestandsrentnerinnen durch das pauschalierte Verfahren profitiert hat, hätte dann nicht sichergestellt werden können. 30 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 307d Abs 5 SGB VI nF für eine Vielzahl von Betroffenen eine weitere Verbesserung vorgenommen hat. Allerdings würde die Klägerin im Fall einer entsprechenden Antragstellung auch hieran nicht partizipieren, weil die Voraussetzungen nach § 307d Abs 5 Nr 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI nF für eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehungsleistung für N. auch für die Zeit ab dem 1.1.2019 nicht vorlägen. Nach den genannten Vorschriften endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Klägerin hat ihre Tochter N. erst danach aufgenommen. 31 cc) Für den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art 3 Abs 3 GG sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE181170206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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