Nr 1 sowie vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R =
Nr 13; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R -
Nr 9). Im Hinblick auf die Rentenhöhe, wie sie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.3.2019 unter Beachtung der Rechtslage ab dem 1.1.2019 (§ 307d Abs 1a SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018 - BGBl I 2016 ff) ergibt, haben sich die Beteiligten verglichen. Die Beklagte unterwirft sich insoweit dem Ausgang dieses Rechtsstreits. 12 A. Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI. 13 Kindererziehungszeiten werden als Beitragszeiten (§§ 55 Abs 1 Satz 1 und 2, 177 Abs 1 SGB VI) mit EP bewertet. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm § 254d Abs 1 Nr 3 SGB VI erhalten sie im Beitrittsgebiet für jeden Kalendermonat 0,0833 EP (Ost), also gerundet 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,9996 EP). Dies entspricht dem Wert, der mit einem versicherten Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres erzielt wird (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI). 14 EP für Kindererziehungszeiten sind nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch EP, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. Die mit dem RRG 1999 eingeführte Anlage 2b zum SGB VI enthält jährliche Höchstwerte an EP, die sich ergeben, wenn das maximal in Höhe der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl Anl 2 zum SGB VI) versicherte Bruttojahresentgelt ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr (vgl Anl 1 zum SGB VI) gesetzt wird (vgl § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrenze und Höchstwert markieren damit - jeweils unter verschiedenem Blickwinkel - dieselbe Grenze. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel des Höchstwerts nach der Anlage 2b zum SGB VI zugrunde zu legen (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6 RdNr 23). 15 Die Beklagte hat die EP (Ost) zutreffend ermittelt, indem sie zunächst von den Beitragszeiten aufgrund versicherter Beschäftigung ausgegangen ist und diesen die Beitragszeiten wegen Kindererziehung bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI hinzugerechnet, dh übersteigende EP unberücksichtigt gelassen hat. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs 2 Satz 1 SGB VI), sondern teilweise auch für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch die anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R -
Nr 17). 16 Im Ergebnis blieben die Kindererziehungszeiten in vier Monaten (September bis Dezember 1973) in vollem Umfang unberücksichtigt, weil die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch EP (Ost) aus beitragspflichtigen Verdiensten im Beitrittsgebiet ausgeschöpft war. Für 21 Monate (August 1972, Januar bis März 1974, April bis Mai 1979, Januar 1980 bis März 1981) schlugen die Kindererziehungszeiten neben den sonstigen Beitragszeiten teilweise zu Buche; voll angerechnet wurden Beiträge für Kindererziehung in 23 Monaten (April bis Juli 1972, September 1972 bis August 1973, Juni bis Dezember 1979). 17 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI ist die von der Klägerin begehrte vollständige Berücksichtigung der Kindererziehung mit einem Wert von 0,0833 EP (Ost) in Monaten ausgeschlossen, in denen das versicherte Arbeitsentgelt der Klägerin selbst bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder diese mit dem genannten Wert überschreiten würde. Dies entspricht auch der in der Gesetzesbegründung formulierten Zielsetzung (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum RRG 1999 vom 24.6.1997 - BT-Drucks 13/8011 vom 24.6.1997, S 67 zu Nr 123 - Anl 2b), wenn es dort heißt, die Anlage stelle sicher, dass die zusätzlichen EP für Kindererziehungszeiten auf die Zahl an EP begrenzt würden, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sei. 18 B. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung überzeugt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG kommt daher nicht in Betracht. 19 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der Höchstwerte am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6; nachfolgend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris; BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R; BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 =
G Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 2477/06 - unveröffentlicht; BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R -
G Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris). Der Senat schließt sich dem aufgrund eigener Prüfung an. Die gegenteilige, insbesondere in den Vorlagebeschlüssen des SG Neubrandenburg an das BVerfG vertretene Rechtsansicht (Vorlagebeschlüsse vom 11.9.2008 und vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris; vgl auch Lindner, NZS 2018, 565), die von der Klägerin geteilt wird, veranlasst den Senat zu keiner Abkehr von dieser Rechtsprechung. 20 I. Die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R -
Nr 28 ff). Der Eigentumsschutz setzt eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus (vgl BVerfG Trümmerfrauenurteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 42 - juris RdNr 141). Die Klägerin hat aber keine Anwartschaft oder eine andere durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition wegen der Kindererziehung erworben, in die durch die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nachträglich eingegriffen worden ist. Die Rechtsposition der Klägerin ist durch das RRG 1999 vielmehr von vornherein in dieser Schranke geschaffen worden. Die zuvor geltenden Regelungen (§§ 32a Abs 5 Satz 2, 32 Abs 6a Satz 2 AVG, §§ 1255a Abs 5 Satz 2, 1255 Abs 6a Satz 2 RVO, §§ 54a Abs 5 Satz 2, 54 Abs 6a Satz 2 RKnG sowie §§ 70 Abs 2, 83 Abs 1 SGB VI aF - durch BVerfG Beschluss vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 - BVerfGE 94, 241 - für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt) sahen demgegenüber schon deshalb eine erheblich schwächere Position vor, weil die aufgrund von Beitragszeiten erworbenen Werteinheiten beim Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten höchstens auf 6,25 (bzw 0,0625 EP monatlich, also 0,75 EP pro Jahr) angehoben werden konnten. 21 II. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI verletzt auch nicht Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 123; vgl zuletzt Senatsurteile vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R -
Nr 38 und vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R -
Nr 45). Es besteht insofern auch kein Gebot, dass in der GRV ein bestimmter Betrag für die Erziehung eines Kindes berücksichtigt werden muss. 22 III. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vorliegt (zum verfassungsrechtlichen Maßstab unter 1.). Dies gilt sowohl mit Blick auf die Ungleichbehandlung, weil sich die Kinderziehungszeiten wegen der Höchstwertbegrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI iVm Anlage 2b zum SGB VI nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erhöhend auf den Rentenwert auswirken (hierzu 2.), als auch mit Blick auf die Vorenthaltung der Begünstigung für Bestandsrentner nach § 307d SGB VI (hierzu 3.). 23 1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5, juris RdNr 56). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, wie etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1, juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7, juris RdNr 56). 24 Insoweit gilt hier für öffentliche Leistungen im Bereich des Familienlastenausgleichs ein über das bloße Willkürverbot hinausgehender, wenn auch nicht besonders strenger Maßstab (vgl BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R -
Nr 18). 25 2. Nach diesen Vorgaben ist § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zu beanstanden. 26 Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Anwendung der Anlage 2b zum SGB VI zu einer unterschiedlichen Auswirkung der Kindererziehungszeiten führt, je höher ein im selben Monat versichertes Arbeitsentgelt an die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze heranreicht. Während ein nicht erwerbstätiger oder unterdurchschnittlich verdienender Erziehender für die Kindererziehungszeit monatlich (zusätzlich) 0,0833 EP erhält, bekommt ein Erziehender mit einem die Bemessungsgrenze fast oder ganz ausschöpfenden sozialversicherungspflichtigen Entgelt weniger oder gar keine EP wegen der Kindererziehung gutgeschrieben. 27 Gleichwohl ist Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG nicht verletzt. Anders als bei der früheren für verfassungswidrig erklärten Rechtslage (dazu
Nr 36; aA SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 24). Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03 - juris RdNr 10) im Ergebnis selbst bestätigt. Die vom BVerfG im Beschluss von 1996 kritisierte Benachteiligung von Versicherten, die die Solidargemeinschaft auch während der ersten Lebensphase des Kindes durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständige Vorsorge getroffen haben (BVerfG vom 12.3.1996, aaO, RdNr 55), betraf nach den Vorgängerregelungen (s oben B 1.) alle erwerbstätigen Erziehenden. Denn die Kindererziehungszeiten wirkten sich nach der früheren Rechtslage stets geringer auf die Rentenhöhe aus, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden waren. Kindererziehungszeiten erhielten einen deutlich unterhalb des Höchstwerts liegenden, spezifischen Wert (6,25 Werteinheiten bzw 0,0625 EP mtl). Damit zusammentreffende sonstige Beitragszeiten konnten nur bis zu diesem Wert, aber nicht um diesen Wert aufgestockt werden. Demgegenüber liegt dem geltenden Recht das additive Modell zugrunde; dies bedeutet für Erwerbstätige grundsätzlich eine zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehung mit dem Wert von 0,0833 EP. Eine geringere Wertschätzung der "Kindererziehungsleistung" bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ist damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verbunden. Denn das Differenzierungskriterium bei der gerügten Ungleichbehandlung ist nicht mehr die versicherte Erwerbstätigkeit als solche, sondern vielmehr eine systemimmanente, für alle Versicherten geltende Grenze. 29
31 Indem Erziehenden für ihre anerkannten Kindererziehungszeiten ohne eigene monetäre Beitragstragung der Wert eines Durchschnittsentgelts zugeordnet wird und dessen additive Berücksichtigung bis zum Höchstwert erfolgt, entsteht ihnen ein Vorteil aber kein Nachteil im System der GRV. Eine darüber hinausgehende Besserstellung gegenüber Erwerbstätigen würde sich außerhalb eines Systemausgleichs bewegen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 55, 57); dies ist auch unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG nicht geboten. 32
Nr 28; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 53). 34 bb) Auch aus der "Beitragszahlung" für Kindererziehungszeiten des Bundes nach § 177 SGB VI lässt sich nach dem Äquivalenzprinzip kein höherer Leistungsanspruch begründen. Denn dabei handelt es sich bereits nicht um Rentenversicherungsbeiträge, die nach dem Beitragsrecht (§§ 158 bis 167 SGB VI) bemessen sind und sich individuell zuordnen ließen (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 =
Nr 29; Finke in Hauck/Noftz, SGB, 08/07, § 177 SGB VI RdNr 6). Davon unabhängig sind die Zahlungen des Bundes grundsätzlich in das (Umlage-)System der Rentenversicherung eingeordnet und bewirken keinen darüber hinausgehenden gesonderten Zahlungsanspruch. 35 e) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bezwecke und diese nicht als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden könne, weil die Beiträge für Kindererziehungszeiten durch Steuern finanziert würden (§ 177 SGB VI), führt auch dies den Senat zu keiner anderen Bewertung. 36 Das Argument berücksichtigt bereits nicht, dass die Beitragsbemessungsgrenze bzw die Höchstwertbegrenzung über die Finanzierbarkeit hinaus auch die Stellung der Versicherten im Gesamtgefüge sichert und generell den Umfang des versicherten Schutzes bestimmt (oben b). 37 Darüber hinaus stellt auch die - systematische - Begrenzung des Finanzierungsaufwands durch Steuer- und Beitragsmittel einen sachlichen Gesichtspunkt bei der rentenrechtlichen Ausgestaltung von Kindererziehungszeiten zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung dar. Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die aktuelle finanzielle Situation der GRV berücksichtigen und den Verfassungsauftrag der mittel- und längerfristigen Finanzplanung beachten (vgl BVerfG "Trümmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - juris RdNr 137 f, 148; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R -
Nr 20). Insoweit hat er insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in § 154 SGB VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung in den Blick zu nehmen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass die heute anerkannten Kindererziehungszeiten in der Zukunft vor allem von den heutigen Kindern bezahlt werden müssen (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 =
Nr 29) - egal ob durch Beiträge oder Steuern. 38 Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der bei sozialen Leistungen ohne Beitragszahlung besonders groß ist (vgl BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12), wird auch nicht dadurch reduziert, dass die Beiträge des Bundes für Kinderziehung im Jahr 2010 mit ca 11,6 Mrd Euro die auf die Renten mit EP für Kindererziehung im selben Jahr entfallenden Leistungen von ca 5,8 Mrd Euro um etwa das Doppelte überstiegen haben (vgl SG Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - juris RdNr 43 f). Es lag jedenfalls im Ermessen des Gesetzgebers, einen ggf vorhandenen finanziellen Spielraum ab 1.7.2014 durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf 24 Monate im RVLG für alle vor 1992 geborenen Kinder auszuschöpfen und dabei die Höchstwertbegrenzung beizubehalten. Eine Überkompensation durch Bundesmittel liegt seitdem auch nicht mehr vor. Im Jahr 2017 betrugen die Ausgaben für Kindererziehungszeiten in Renten ca 14,2 Mrd Euro (Rentenversicherungsbericht 2018 - BMAS S 26), während sich der im selben Jahr im Bundeshaushaltsplan veranschlagte Beitrag des Bundes für die Kindererziehung (Bundeshaushaltsplan - Einzelplan 11 - Titel 63684-221, S 22, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.
Nr 40). Verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI wegen des unzureichenden Zusammenwirkens mit anderen Einzelregelungen zu beanstanden ist, sind nicht ersichtlich. 40 aa) Dies gilt auch dann, wenn man in der Berechnungsweise der EP nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI "keine justitiable Norm des Außenrechts" erblicken (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - RdNr 18) und zwei Berechnungsvarianten für möglich halten wollte (Variante 1: Sockelbetrag mit EP aufgrund Beschäftigung und Addition der EP für Kindererziehung bis zum Höchstwert oder Variante 2: Sockelbetrag mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung und ggf Kürzung der EP für Beschäftigung bei Überschreiten des Höchstwerts). Eine zu kompensierende Entwertung der vor Einführung der Kindererziehungszeiten einbezahlten Beiträge liegt in der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI deshalb nicht. Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begründet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen lässt (Senatsurteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R -
Nr 30). 41 bb) Die Klägerin kann die Verfassungswidrigkeit des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI auch nicht daraus ableiten, dass sich aus dem Urteil des BVerfGE zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im Folgenden sPV-Urteil) ein weitergehender Anspruch auf einen beitrags- oder leistungsrechtlichen Ausgleich ergebe. Denn dieses Urteil ist bereits weder auf das Beitragsrecht noch auf das Leistungsrecht der GRV zu übertragen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - BSGE 124, 26 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 53 mwN; Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R -
Nr 30, 37). Die GRV entspricht schon in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG für das Gebot einer beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kinder aufgestellt hat. Dies gilt insbesondere für die sog Mindestgeschlossenheit des Systems, weil nicht angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft Beitragszahler in der GRV sein wird (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 38 ff). 42
Nr 26; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R -
Nr 21 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R -
Nr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47 f mwN). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Kindererziehung stetig verbessert worden ist und nicht nur die ausgeweiteten Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI umfasst, sondern auch die verbesserte Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs 3 SGB VI und § 70 Abs 3a SGB VI, die Regelungen über Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI), der Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und 3 SGB VI) und Erziehungsrenten (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19). 44 Darüber hinaus können bei der Frage nach der angemessen Berücksichtigung der Familienlasten auch alle anderen familienfördernden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 51 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 22). Da die Nachteile für Erziehende ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht haben, brauchen sie - wie das BVerfG im Trümmerfrauenurteil zu Recht ausgeführt hat - auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 - juris RdNr 134). In den Blick zu nehmen sind daher auch Maßnahmen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie auf sonstigen Rechtsgebieten wie etwa in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter - in der früheren DDR kostenfreier - Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R -
Nr 36 mwN). 45 3. Der Senat ist auch nicht überzeugt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern verfassungswidrig ist. 46 Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1 - juris RdNr 53). Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss kann durch die Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in einer Gesetzesnorm begründet sein (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386 - juris RdNr 34). 47 Eine Ungleichbehandlung ergibt sich durch § 307d SGB VI in der hier maßgeblichen - mit dem RVLG vom 23.6.2014 (BGBl I 787) eingeführten - ab 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung: "
Nr 26). Für die Klägerin als Zugangsrentnerin wirkt die Vorenthaltung dieser Begünstigung benachteiligend, denn sie erhält wegen der Anwendung der Regelnorm des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI für das zweite Lebensjahr ihrer Kinder insgesamt 0,8934 EP (Ost) statt 2 volle pEP (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert (Ost) im Zugangsjahr 2015 iHv 27,05 Euro macht dies gegenüber zwei zusätzlichen pEP (Ost) eine Differenz von insgesamt ca. 29,90 Euro monatlich aus. 49 Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt aber nicht vor, weil die Differenzierung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat insoweit die äußeren Grenzen seines besonders weiten Gestaltungsspielraums (dazu
Nr 73; BVerfG Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111, 128, RdNr 44; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9, RdNr 90; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 =
Nr 23). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 ua - juris RdNr 34 mwN). Insoweit darf - wie das BVerfG darlegt - berücksichtigt werden, dass "eine Verpflichtung des Gesetzgebers, schon bei Überleitungsvorschriften überall strikte Gleichförmigkeit zu wahren, die allgemeine Einführung sozialer Leistungsverbesserungen zeitlich erheblich verschieben müsste - ein Ergebnis, das gewiss sozialer Gerechtigkeit nicht entsprechen würde" (BVerfG Beschluss vom 19.4.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 - juris RdNr 18; BVerfG <Kammerbeschluss> vom 22.12.1993 - 1 BvR 54/93 - juris RdNr 10). 52 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua - BVerfGE 100, 138, 174 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1, juris RdNr 130; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 =
Nr 62; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 =
Nr 25). Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8, RdNr 229). Eine zulässige Typisierung setzt grundsätzlich voraus, dass Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255 f, juris RdNr 68), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfG Beschluss vom 8.2.1983 - 1 BvL 28/79 - BVerfGE 63, 119, 128 - juris RdNr 39; BVerfG Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348, 360 - juris RdNr 40; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - NZS 2011, 539; BVerfG <Nichtannahmebeschluss> vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 49). Bei einer bevorzugenden Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß (vgl BVerfG Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 11/61 ua - BVerfGE 17, 1 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG, juris RdNr 60; BVerfG Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, juris RdNr 42; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 63, 72 f). 53 Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe verstößt die von der Klägerin gerügte Benachteiligung gegenüber Bestandsrentnerinnen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG. 54 b) Die Schaffung einer gesonderten Regelung für Bestandsrentner und die Wahl des Stichtags (30.6.2014) lässt sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich grundsätzlich rechtfertigen. Mit dem RVLG sollte ein weiterer Reformschritt zur Verringerung der Benachteiligung von Familien vorgenommen werden. Daher wurden zum 1.7.2014 die Kindererziehungszeiten für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 SGB VI). Für Bestandsrentner hätte es der Gesetzgeber bei der Grundregel belassen können, dass bei einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften die einer laufenden Rente zugrunde gelegten pEP nicht neu bestimmt werden (§ 306 SGB VI). Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 =
Nr 27) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung für die Bestandsrentner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen. 55 c) Der Gesetzgeber durfte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen pauschalen Zuschlag für Bestandsrentner schaffen und diese dadurch gegenüber den Zugangsrentnern einseitig bevorzugen. Denn nur so konnte er die Bestandsrentner überhaupt zügig an den Verbesserungen teilhaben lassen. Die Pauschalierung wäre nur unter Inkaufnahme erheblicher Schwierigkeiten vermeidbar gewesen. 56 Die Reform sollte weitgehend innerhalb der Rentensystematik, aber vor allem praktikabel und verwaltungsvereinfachend möglichst bis Jahresende 2014 umgesetzt werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RVLG vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, S 1, 15, 24; Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der
Nr 72 f mwN), die als Nebenfolge einer zeitnahen Einbeziehung aller Bestandsrentner übergangsweise in Kauf genommen werden kann. Dem Gesetzgeber ging es bei der raschen Einbeziehung der Bestandsrentner ersichtlich nicht darum, die Gruppe derjenigen Erziehenden über die Höchstwertgrenze hinaus zu begünstigen, die neben der Erziehungszeit relativ gut verdient hatten. Vielmehr hatte er insbesondere im Blick, die Nachteile von Müttern und Vätern in der Alterssicherung weiter auszugleichen, die wegen früher fehlender Betreuungsmöglichkeiten entstanden waren (vgl BT-Drucks 18/909 S 14). Generell war es von Anfang an auch ein Ziel der Reformen, die Armutsrisiken gerade älterer Frauen zu verringern. Von der Reform profitierten dementsprechend vor allem Mütter mit vielen Kindern, die besonders häufig unterbrochene Erwerbsverläufe aufweisen, am stärksten; trotz einer breiten Verteilungswirkung kamen die zusätzlichen Leistungen insgesamt in höherem Maße Rentnerinnen mit geringen Renten zugute (vgl Keck/Krickl/Kruse, Die empirischen Auswirkungen der Mütterrente, RV aktuell 2015, 256). Diese breit angelegte Begünstigung konnte aber nur durch die Pauschalierung rasch erreicht werden (s oben c). Hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung von systematischen Brüchen und Ungleichbehandlungen von der Pauschalierung abgesehen und deshalb die Einbeziehung der Bestandsrentner ganz unterlassen oder für deren Umsetzung eine erheblich längere Zeit in Kauf genommen, hätte dies auch die weitaus größere Gruppe derjenigen Erziehenden betroffen, deren Einkommenssituation - ohne Bevorzugung gegenüber den Zugangsrentnern - rasch verbessert werden sollte. 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.