GO Nr 64). 13 c) Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 4 Satz 1 SGG anders als für den Gerichtsbescheid die fehlenden Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und den geklärten Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren anführt. Daraus kann nach dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden, dass es hierauf für die nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu treffende Ermessensentscheidung nicht ankommt. Von der Befugnis, ohne Einverständnis der Beteiligten außerhalb mündlicher Verhandlung und nur mit Berufsrichtern entscheiden zu dürfen, machen die Berufungsgerichte vielmehr auch ohne ausdrückliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur dann ermessensfehlerfrei Gebrauch, wenn sie sich von den vom Gesetzgeber für die Einführung der Regelung als maßgebend angesehenen Zwecken leiten lassen (zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 216 =
GO Nr 64). 14 d) Dieser Maßstab wird regelhaft verfehlt, wenn das LSG im vereinfachten Beschlussverfahren über eine Rechtssache entscheidet, der es (jedenfalls) selbst grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG beimisst. Schon die rechtliche Komplexität entzieht sich in aller Regel einer vereinfachten Beantwortung. Im Hinblick auf die Bindungswirkungen seiner Feststellungen (§ 163 SGG) sind auch die Anforderungen an die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Bandbreite unterschiedlicher Rechtsauffassungen durch das LSG nicht gering, soll im nachfolgenden Revisionsverfahren ohne Zurückverweisung in der Sache entschieden werden können (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Hierfür ist zum einen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter grundsätzlich unverzichtbar (zutreffend BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R - SozR 4-1500 § 105 Nr 1 RdNr 19). Zum anderen können sich auch aus den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weitere Umstände ergeben, die für die Einordnung und Lösung des Streitfalles rechtlich erheblich sein und zu einer sachangemessenen Beurteilung im Revisionsverfahren beitragen können (iE ebenso Bienert, NZS 2012, 885, 889; ähnlich zu § 130a VwGO Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130a RdNr 6, Stand: 10/2015; enger zu § 130a VwGO dagegen BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 217 =
GO Nr 64: keine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist; dem folgend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.