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BSG B 14 AS 33/15 R

KSRE181800205 ECLI:DE:BSG:2016:191016UB14AS3315R0 BSG 14. Senat 20161019 B 14 AS 33/15 R Urteil § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 54

§ 130aVw

GO Nr 64). 13 c) Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 4 Satz 1 SGG anders als für den Gerichtsbescheid die fehlenden Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und den geklärten Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren anführt. Daraus kann nach dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden, dass es hierauf für die nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu treffende Ermessensentscheidung nicht ankommt. Von der Befugnis, ohne Einverständnis der Beteiligten außerhalb mündlicher Verhandlung und nur mit Berufsrichtern entscheiden zu dürfen, machen die Berufungsgerichte vielmehr auch ohne ausdrückliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur dann ermessensfehlerfrei Gebrauch, wenn sie sich von den vom Gesetzgeber für die Einführung der Regelung als maßgebend angesehenen Zwecken leiten lassen (zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 216 =

§ 130aVw

GO Nr 64). 14 d) Dieser Maßstab wird regelhaft verfehlt, wenn das LSG im vereinfachten Beschlussverfahren über eine Rechtssache entscheidet, der es (jedenfalls) selbst grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG beimisst. Schon die rechtliche Komplexität entzieht sich in aller Regel einer vereinfachten Beantwortung. Im Hinblick auf die Bindungswirkungen seiner Feststellungen (§ 163 SGG) sind auch die Anforderungen an die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Bandbreite unterschiedlicher Rechtsauffassungen durch das LSG nicht gering, soll im nachfolgenden Revisionsverfahren ohne Zurückverweisung in der Sache entschieden werden können (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Hierfür ist zum einen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter grundsätzlich unverzichtbar (zutreffend BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R - SozR 4-1500 § 105 Nr 1 RdNr 19). Zum anderen können sich auch aus den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weitere Umstände ergeben, die für die Einordnung und Lösung des Streitfalles rechtlich erheblich sein und zu einer sachangemessenen Beurteilung im Revisionsverfahren beitragen können (iE ebenso Bienert, NZS 2012, 885, 889; ähnlich zu § 130a VwGO Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130a RdNr 6, Stand: 10/2015; enger zu § 130a VwGO dagegen BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 217 =

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GO Nr 64: keine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist; dem folgend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2014, § 153 RdNr 15a). 15
  2. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise hier eine mündliche Verhandlung und die Zuziehung ehrenamtlicher Richter als entbehrlich erscheinen durften, bestehen nicht. Zu Recht hat das LSG der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. Die damit verbundenen Fragen sind auch nicht einfach gelagert, wie das LSG angenommen hat. Insoweit weisen schon seine eigenen Darlegungen aus, dass die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen SGB II-Trägern, Leistungsbeziehern und Vermietern wie regelmäßig bei solchen Konstellationen im Leistungserbringungsrecht des SGB schwierig zu beantwortende Rechtsfragen aufwerfen können. Das gilt ebenfalls für die prozessuale Seite mit der Frage, ob die hier erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) nur auf die Auszahlung der den Beigeladenen bereits bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtet sein kann oder ob der Kläger insoweit auch - wie er geltend macht und das LSG geprüft hat - ohne ein darauf gerichtetes, vorher durchgeführtes Verwaltungsverfahren unmittelbar Zahlungsansprüche aus § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II oder aus § 22 Abs 8 SGB II ableiten kann. Angesichts dessen sind weder die Rechtskunde des Klägers noch die weite Anfahrt der übrigen Verfahrensbeteiligten beachtliche Gründe, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter abzusehen. 16
  3. Damit hat das LSG nicht in der für die vorliegende Sache von grundsätzlicher Bedeutung vorgeschriebenen Besetzung des Senats aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG) entschieden. Dieser grundlegende, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) missachtende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren als absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 f; BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Juris RdNr 18; vgl dagegen zur Lage im Fall konkreter personeller Falschbesetzung letztens BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr 5, RdNr 12 mwN), was zur Zurückverweisung führt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE181800205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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