BSG, Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R – (Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende…
KSRE182030205 ECLI:DE:BSG:2017:080217UB14AS2216R0 BSG 14. Senat 20170208 B 14 AS 22/16 R Urteil § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 2 vom 20.07.2006, § 2 Abs 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG vorgehend SG Köln, 13. März 2014, Az: S 25 AS 4105/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. März 2015, Az: L 6 AS 974/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach § 328 Abs 3 SGB 3 - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen - Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004 - Verfassungsmäßigkeit) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
1 Im Streit steht die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2010.
2 Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihrem am Verfahren nicht mehr beteiligten Ehemann für den streitbefangenen Zeitraum unter Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Einkommens des Ehemanns aus selbständiger Arbeit zunächst vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 1106,36 Euro sowie wegen einer Heizkostennachforderung für März 2010 weitere 4,80 Euro (Bescheide vom 19.2.2010 und vom 1.3.2010). Nachdem ihr Ehemann eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben im streitbefangenen Zeitraum vorgelegt hatte, setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin abschließend auf monatlich 158,50 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 160,90 Euro (März 2010) und den zu erstattenden Betrag mit 2368,08 Euro fest (Bescheide vom 13.1.2012; Widerspruchsbescheide vom 24.9.2012).
3 Im sich anschließenden Klage- und Berufungsverfahren haben die Eheleute - wie schon zuvor im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass leistungserhöhend der Unterhaltsaufwand zu berücksichtigen sei, den der Ehemann der Klägerin zur Erfüllung nicht titulierter Unterhaltsansprüche getragen habe. Zum einen habe er seinem nicht in seinem Haushalt lebenden Sohn monatlich Unterhalt iHv 250 Euro geleistet. Zum anderen habe er für seine Mutter, für deren Lebensunterhalt er nach einer gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtung nach § 68 AufenthG aufzukommen habe und der über eine Rente von 78 Euro hinaus weitere Beträge nicht zur Verfügung gestanden hätten, ebenfalls 250 Euro monatlich aufgebracht. Diesen Unterhaltsverpflichtungen sei er durch Verpflegung und mit Sachwerten nachgekommen.
4 Die Klagen und Berufungen der Klägerin und ihres Ehemanns sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 13.3.2014 und des LSG vom 19.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Klage des Ehemanns sei wegen Verfristung unzulässig, die der Klägerin unbegründet. Deren zutreffend ermitteltem Bedarf habe der Beklagte zu Recht das nicht um Unterhaltsaufwendungen geminderte Einkommen ihres Ehemannes gegenübergestellt. Nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF seien vom Einkommen nur Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Danach könnten Unterhaltszahlungen an den Sohn nicht zu einem Abzug führen, weil sie weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt und nach der Rechtsprechung des BSG Zuwendungen ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien (Verweis auf BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4). Entsprechendes gelte für Unterhaltszahlungen an die Mutter, weil die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG weder einen Unterhaltstitel darstelle noch einem solchen gleichzustellen sei.
5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF. Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten seien vom Einkommen des Hilfebedürftigen unabhängig davon abzusetzen, ob ein Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vorliege. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Er erlaube auch ein Verständnis dahin, die Grundsicherungsträger bei Vorliegen eines Titels von einer eigenständigen Feststellung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts zu entbinden. Jedenfalls werde es dem Gesetzeszweck nicht gerecht, bei Fehlen eines Unterhaltstitels von einer Absetzung ganz abzusehen. Verfassungsrechtlich sei vorgegeben, dass Leistungen des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd berücksichtigt würden. Wenn in jedem Fall zwingend eine Titulierung oder Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgen müsse, sei dies mit erheblichem Kosten- und Verwaltungsaufwand verbunden.
6 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 und des Sozialgerichts Köln vom 13. März 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern, ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von weiteren 250 Euro monatlich festzusetzen und den Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 868,08 Euro zu beschränken.
7 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8 Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum mangels Titulierung der streitbefangenen Unterhaltsverpflichtungen auch dann nicht zustehen, wenn ihr Ehemann im geltend gemachten Umfang Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines Sohnes aufgebracht hat.
9 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 13.1.2012, soweit er der Klägerin durch sie für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2010 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 158,50 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 160,90 Euro (März 2010) zuerkannt und den von ihr zu erstattenden Betrag auf 2368,08 Euro festgesetzt hat. Nicht mehr streitbefangen sind dagegen der den Anspruch des Ehemanns der Klägerin betreffende Teil des Leistungsbescheids vom 13.1.2012 sowie der an ihn gerichtete Erstattungsbescheid vom selben Tag, nachdem seine Klagen als unzulässig abgewiesen worden sind und er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.3.2015 zurückgenommen hat. Nicht einbezogen in das Revisionsverfahren sind weiter die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 19.2.2010 sowie vom 1.3.2010, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen Bescheide erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 13).
10 2. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG). Durch die Bescheide vom 13.1.2012 hat der Beklagte gestützt auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in geringerer Höhe endgültig zuerkannt als vorläufig bewilligt und sie nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III zur Erstattung der danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen. Mit der Klage hiergegen und dem Vorbringen, ihr stünden höhere endgültige Leistungen zu, beansprucht die Klägerin eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die ihr (abschließend) "zustehende Leistung" iS von § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III.
11 Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Aufhebung des Erstattungsbescheids und der Änderung des Leistungsbescheids auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihr abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit dem Bescheid vom 13.1.2012 festgesetzt (ähnlich die stRspr zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: vgl nur BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13;
BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 12). Insoweit steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage entgegen, dass die Klägerin weitere Geldleistungen nicht beansprucht; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen, ohne dass dem verfahrensrechtlichen Anspruch der Klägerin auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über ihr ursprüngliches Leistungsbegehren (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 21 ff) durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen.
12 3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.2. bis zum 31.7.2010 sind § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 SGB III sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 14.4.2010 (BGBl I 410) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 15 mwN).
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15 Dass die der Klägerin abschließend zuerkannten Leistungen ihren Bedarf hiernach nicht vollständig gedeckt hätten, ist nicht zu erkennen. Zwar sind die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Bedarfen der Eheleute und dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin nicht vollständig, bis hin zum Aufenthalt ihrer Schwiegermutter, die nach dem Vorbringen zur Erbringung des geltend gemachten Unterhalts durch Verpflegung und mit Sachmitteln möglicherweise in den Haushalt der Eheleute aufgenommen gewesen sein könnte. Jedenfalls ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Beklagten zugrunde gelegt besteht jedoch nicht. War die Schwiegermutter nicht in den Haushalt aufgenommen, setzte sich der Bedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eheleute zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 323 Euro (§ 20 Abs 3 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1342) und einem je hälftigen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren tatsächliche Höhe sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auf 460,36 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 465,16 Euro (März 2010) belief. Danach lag der zu deckende Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns zwischen Februar und Juli 2010 bei jeweils 553,18 Euro bzw 555,58 Euro monatlich (323 Euro + 1/2 460,36 Euro = 553,18 Euro; 323 Euro + 1/2 465,16 Euro = 555,58 Euro).
16 Dem standen nach der Erklärung des Ehemanns der Klägerin in dieser Zeit Betriebseinnahmen iHv 46 486,53 Euro gegenüber. Auch wenn hiervon die angegebenen Betriebsausgaben iHv 40 157,42 Euro vollständig abzusetzen sind, was der Senat mangels näherer Feststellungen nicht zu überprüfen vermag (vgl zu den Voraussetzungen insoweit nur BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 20 mwN), lag das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemanns der Klägerin ohne Absetzung der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen bei mindestens 1054,85 Euro monatlich ([46 486,53 Euro - 40 157,42 Euro] ÷ 6 = 1054,85 Euro), woraus der Beklagte nach Bereinigung um die Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF und § 30 SGB II iHv 265,59 Euro zutreffend ein bei der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II) von (jedenfalls) 394,68 Euro ([1054,85 Euro - 265,49 Euro] x 1/2 = 394,68 Euro) ermittelt und die ihr zustehenden Ansprüche in dem streitbefangenen Leistungsbescheid mit 158,50 Euro (553,18 Euro - 394,68 Euro = 158,50 Euro) bzw 160,90 Euro (555,58 Euro - 394,68 Euro = 160,90 Euro) ausgewiesen hat.
17 4. Mangels Titulierung konnte das LSG hierbei zu Recht offen lassen, inwieweit der Ehemann der Klägerin Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines Sohnes aufgebracht hat.
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Das schließt die Absetzbarkeit von Aufwendungen auf nicht titulierte Unterhaltsforderungen entgegen der Auffassung der Revision schon dem Wortlaut nach aus, wie das BSG bereits mehrfach ausgesprochen hat. Absetzbar sind unterhaltsbezogene Aufwendungen hiernach nur, soweit sie 1. tatsächlich erbracht worden sind, 2. auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen und 3. die Unterhaltsverpflichtung tituliert ist (eingehend BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 15 ff mwN; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 25; BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R - RdNr 14; ebenso Klaus in GK-SGB II, § 11b RdNr 169 ff, Stand Dezember 2011;
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 266 f, Stand: Februar 2015; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II RdNr 38, Stand: Dezember 2016; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b SGB II RdNr 28; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 11b RdNr 22;
Mues in Estelmann, SGB II, § 11b RdNr 70, Stand: April 2016).
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Lediglich bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen wurde als nicht "bereites Mittel" angesehen (BVerwG Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - BVerwGE 55, 148, 151 f; BVerwG Beschluss vom 2.7.1993 - 5 B 165.92 - NDV 1994, 42 f). Auf die anschließende Diskussion im politischen Raum hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von Nr 7 in den Katalog der Einkommensabsetzbeträge reagiert und sich dabei ua davon leiten lassen, dass Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Ansprüche wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit in gleicher Weise als nicht "bereites" Mittel anzusehen sein sollen wie schon gepfändetes Einkommen (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20). Das bestärkt das bereits dem Wortlaut zu entnehmende Verständnis, dass den Leistungsberechtigten zustehende Einnahmen in Geld wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen nach der gesetzlichen Konzeption erst und nur dann nicht als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereite Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind, soweit die Unterhaltsberechtigten eine formalisierte Rechtsposition erlangt haben, die ihnen ohne streitiges Erkenntnisverfahren den zwangsweisen Zugriff auf das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten eröffnet, ohne notwendig dessen Pfändung betreiben zu müssen.
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Auch das spricht gegen das mit der Revision geltend gemachte Verständnis, dass es auf den in einem Unterhaltstitel "festgelegten Betrag" als Obergrenze für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nur ankommen soll, wenn ein entsprechender Titel vorliegt.
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22 5. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch.
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Dem Unterhaltspflichtigen muss vielmehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (stRspr, vgl nur BGH Urteil vom 15.3.2006 - XII ZR 30/04 - BGHZ 166, 351 RdNr 16 mwN); daher endet seine finanzielle Leistungsfähigkeit jedenfalls dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97 - FamRZ 2001, 1685 f). Dem entsprechend substituieren die Existenzsicherungssysteme nach SGB II und SGB XII grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 24).
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27 Dabei steht mit der Anknüpfung ua an durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhaltsansprüche (zu deren Beachtlichkeit näher BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 18 mwN) auch ein kostenfrei zugängliches Titulierungsverfahren offen, dessen Inanspruchnahme den Leistungsberechtigten nach dem SGB II zumutbar ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang erkennbar besonderer Beratung bedürfen, haben dem die Jobcenter im Rahmen ihrer Beratungsverantwortung (§ 14 SGB I) Rechnung zu tragen. Etwaige praktische Schwierigkeiten der Handhabung insbesondere bei schwankendem Einkommen und notwendigen Änderungen von Jugendamtsurkunden (zum Verfahren vgl etwa BGH Urteil vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09 - BGHZ 189, 284 RdNr 19 ff; OLG Köln Beschluss vom 31.3.2015 - II-26 WF 7/15, 26 WF 7/15 - FamRZ 2016, 1001; zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung OLG Naumburg Beschluss vom 10.9.2014 - 4 UF 43/14 - NJW-RR 2015, 197; zur einvernehmlichen Änderung BGH Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 RdNr 11) durfte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund als nachrangig ansehen.
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29 6. Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen ist hiernach gestützt auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III ebenfalls rechtmäßig.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE182030205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public