Obsah (5)
§ 23§ 40§ 22§ 11§ 20KSRE182120205 ECLI:DE:BSG:2016:011216UB14AS3415R0 BSG 14. Senat 20161201 B 14 AS 34/15 R Urteil § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1
§ 23Nr 1, Rd
Nr 13; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R -
§ 23Nr 18 Rd
Nr 12). Insoweit steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage entgegen, dass die Kläger weitere Geldleistungen nicht beanspruchen; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen, ohne dass dem verfahrensrechtlichen Anspruch der Kläger auf eine abschließende Entscheidung über ihr ursprüngliches Leistungsbegehren (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R -
§ 40Nr 9 Rd
Nr 21
- ff)durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen. 11 3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.3. bis zum 31.8.2010 sind § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 SGB III sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II und das SGB III vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz vom 17.7.2009 (BGBl I 1990) bzw vom 24.4.2006 (BGBl I 926) erhalten haben. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 15 mwN). 12
- a)Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erfüllten die Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt. 13
- b)Nicht abschließend beurteilen kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG hingegen, ob und ggf inwieweit die Kläger im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9, 11, 12 SGB II waren. Hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). 14 Insoweit erlauben die Feststellungen des LSG und des in Bezug genommenen Urteils des SG bereits nicht die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des im Haushalt der Eltern lebenden Sohns und demzufolge seiner Zugehörigkeit zu deren Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), was auch im Hinblick auf ihre Hilfebedürftigkeit nicht offen bleiben darf (vgl nur BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R -
§ 22Nr 71 Rd
Nr 12); ob sein Bedarf (287 Euro Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 iVm den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 und 1.7.2010 vom 17.6.2009, BGBl I 1342 und vom 7.6.2010, BGBl I 820 sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen) durch das zu berücksichtigende Einkommen unter Einschluss ggf von Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 3, 2 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) nicht gedeckt ist, lässt sich mangels näherer Angaben zur Höhe der Ausbildungsvergütung und zu einem etwaigen Kindergeldbezug nicht entscheiden. 15 Entsprechendes gilt für die Deckung der Bedarfe jedenfalls der Kläger zu 1) und 2) (jeweils 323 Euro Regelleistung gemäß § 20 Abs 3 und Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 iVm den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 und 1.7.2010 vom 17.6.2009, BGBl I 1342 und vom 7.6.2010, BGBl I 820 sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen) und ggf des Klägers zu 3) durch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 1), weil zu den von den Betriebseinnahmen iHv 9350,66 Euro abzusetzenden tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge (zu den Einzelheiten der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens bei selbständiger Arbeit vgl nur BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
§ 11Nr 64, Rd
Nr 26
- ff)sowie zu den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF - von den Aufwendungen für die Pkw-Nutzung abgesehen (dazu sogleich 4. und 5.) - ebenfalls nähere Feststellungen fehlen, weshalb schließlich auch der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II aF nicht abschließend bestimmt werden kann. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher diese Feststellungen noch zu treffen und hiernach zu entscheiden haben, ob den Klägern über die aus dem Urteil des SG sich ergebenden Beträge hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum zustehen. 16 4. Zutreffend allerdings ist das LSG davon ausgegangen, dass die Ausgaben für den von den Klägern genutzten Pkw nur zu einem geringen Teil von den Betriebseinnahmen des Klägers zu 1) abzusetzen sind. 17
- a)Maßgebend für die Bestimmung des bei selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkommens sind neben den Regeln von (hier noch) § 11 Abs 2 und § 30 SGB II aF (nunmehr: §§ 11 und 11b SGB II) die Vorgaben von § 3 Alg II-V (idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Hiernach ist bei der Berechnung des Einkommens ua aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, welche alle ua aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs 1 Satz 1 und 2 Alg II-V). Hiervon sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 Alg II-V). Im gleichberechtigten Zusammenwirken von § 11 Abs 2 SGB II aF und § 3 Alg II-V sind daher solche Ausgaben keine "Betriebsausgaben" iS des § 3 Alg II-V, die zugleich Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II aF sind (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11 RdNr 53 "Rohergebnis aus betrieblichen Einnahmen und rein betrieblichen Ausgaben"). Die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs 4 Alg II-V monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt (BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
§ 11Nr 64, Rd
Nr 26; BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17 mwN). 18
- b)Für die Absetzung der Ausgaben für ein jedenfalls auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug bestimmt § 3 Abs 7 Alg II-V: "Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist." 19
- c)Zutreffend ist das LSG hiernach davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Ausgaben für den von den Klägern genutzten Pkw im streitbefangenen Zeitraum von der Kilometerpauschale nach § 3 Abs 7 Satz 5 Alg II-V abgesehen nicht als Betriebsausgaben abzusetzen sind. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lag der private Nutzungsteil im streitbefangenen Zeitraum bei 9627 Kilometern und der betriebliche bei 4104 Kilometern. Damit gilt der Wagen nach § 3 Abs 7 Satz 3 Alg II-V während dieser Zeit nicht als überwiegend betrieblich genutzt. Allein hierauf kommt es entgegen der Auffassung der Kläger an. Abzusetzen von den im jeweiligen Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einnahmen aus selbständiger Arbeit sind nach § 3 Abs 2 Alg II-V nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben. Demgemäß kann sich auch die Notwendigkeit einer Ausgabe nur nach den Umständen in gerade diesem Zeitraum beurteilen. Bestand danach - aus welchen Gründen auch immer - währenddessen nur in untergeordnetem Maße Anlass für die betriebliche Verwendung eines auch privat genutzten Kraftfahrzeugs, dann können die hierfür getätigten Ausgaben nach der (nicht zu beanstandenden, dazu unter 5.) Regelung des § 3 Abs 7 Satz 4 Alg II-V mit Ausnahme von der Kilometerpauschale nach § 3 Abs 7 Satz 5 Alg II-V nicht als betrieblich notwendig angesehen werden. Dass es im Steuerrecht bei der Ermittlung von Betriebsausgaben auf andere Zeiträume ankommt, ist demgegenüber nach § 3 Abs 2 Alg II-V ("ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften") unbeachtlich. 20
- d)Bei Berücksichtigung nur der Kilometerpauschale nach § 3 Abs 7 Satz 5 Alg II-V von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer beläuft sich der Absetzbetrag für den betrieblichen Nutzungsanteil von 4104 Kilometern des demnach im hier maßgeblichen Zeitraum als privat anzusehenden Pkw auf 410,40 Euro. Insoweit ist weder ersichtlich, dass der Kläger zu 1) iS von § 3 Abs 7 Satz 5 Halbsatz 2 Alg II-V höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff aufgewandt hätte. Noch betreffen die Wege von seinem Büro in der Wohnung zu den von ihm betreuten Baustellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iS von § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Alg II-V (idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 23.7.2009, BGBl I 2340) mit der Folge, dass er gestützt auf die Öffnungsklausel in § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Alg II-V uU sonstige höhere notwendige Ausgaben geltend machen könnte (vgl zur Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Alg II-V bei Fahrten Selbständiger zur Arbeitsstätte BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 23). 21 5. Die Begrenzung der Absetzbarkeit betrieblicher Kraftfahrzeugaufwendungen durch § 3 Abs 7 Satz 4 und 5 Alg II-V ist entgegen der Auffassung der Kläger durch die Verordnungsermächtigung gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 22
- a)§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass einer Verordnung, in der die Berücksichtigung und Berechnung von Einkommen näher geregelt wird. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung enthält § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II eine Regelung, die den hier eingeräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II hinreichend eingrenzt; die Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG (BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 33; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
§ 11Nr 64, Rd
Nr 34). 23 b) Dass die Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs bei überwiegend privater Nutzung von der Absetzung als betriebliche Ausgabe ausgenommen sind, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Schon zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung selbständig tätiger Alg II-Bezieher ist es geboten, bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken die iS von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF zur Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben von den Aufwendungen abzugrenzen, die dem privaten Bereich zuzuordnen und demzufolge von Leistungsbeziehern selbst zu tragen sind. Dass der Verordnungsgeber dabei unter verschiedenen möglichen Aufteilungsansätzen auf den überwiegenden Gebrauchszweck abgestellt und ausgehend hiervon die Kosten für den Fahrzeugunterhalt entweder dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. 24 Diese Abgrenzung ist einerseits praktikabel und vermeidet Streit darüber, welcher Nutzung im Einzelfall die jeweiligen Kosten zuzuordnen sind. Andererseits wird der Nachteil der fehlenden Absetzbarkeit von Unterhaltskosten bei einer überwiegend privaten Nutzung durch den Vorteil ausgeglichen, dass sie bei einem nur untergeordneten privaten Gebrauch trotz des privaten Verursachungsanteils in vollem Umfang als betrieblich veranlasst behandelt werden. Nicht zuletzt darf der Verordnungsgeber berücksichtigen, dass nach der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Leitentscheidung des Gesetzgebers die Existenzsicherung nach dem SGB II nicht die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen umfasst, weshalb Ausgaben hierfür im Regelbedarf nicht berücksichtigt sind (vgl BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =
§ 20Nr 17, Rd
Nr 72; BSG Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 47/12 R - juris RdNr 19; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 240 =
§ 20Nr 12 Rd
Nr 179). Das rechtfertigt ebenfalls die Wertung, dass die Kosten für den Unterhalt eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugs selbst anteilig nicht aus Steuermitteln bestritten werden sollen. 25 c) Grundrechte der Kläger stehen dem nicht entgegen. Insbesondere ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (hierzu grundlegend BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 =
§ 20Nr 12) nicht verletzt.
Wenn der Gesetzgeber die Kosten zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs vertretbar nicht dem durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu sichernden menschenwürdigen Existenzminimum zuordnet, darf der Verordnungsgeber die Absetzbarkeit solcher Kosten davon abhängig machen, dass sie vorrangig durch Zwecke der Einkommenserzielung bedingt sind und die private Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Dass den selbständig tätigen Beziehern existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II hiernach ebenso wie anderen Leistungsbeziehern nach dem SGB II ggf eine Einschränkung ihrer dem privaten Bereich zuzurechnenden Pkw-Nutzung zugemutet wird, ist von Verfassungs wegen hinzunehmen. 26 Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Gegenüber abhängig Beschäftigten liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor, weil sie ebenfalls - über die für Arbeitnehmer wie Selbständige gleichermaßen geltende Regelung des § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Alg II-V hinaus - grundsätzlich keine Ansprüche nach dem SGB II auf Übernahme von Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs haben. Soweit die Öffnungsklausel in § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Halbsatz 2 Alg II-V weiter gefasst ist als die in § 3 Abs 7 Satz 5 Halbsatz 2 Alg II-V, wird das ausgeglichen durch die Absetzungsmöglichkeit für privat (mit-)bedingte Unterhaltskosten bei überwiegender betrieblicher Nutzung nach § 3 Abs 7 Satz 1 Alg II-V. Soweit innerhalb der Gruppe der selbständigen Bezieher von SGB II-Leistungen unterschieden wird zwischen Selbständigen mit überwiegend betrieblicher und überwiegend privater Nutzung eines Kraftfahrzeugs, ist das zum einen bereits durch die unterschiedliche Kostenzuordnung entweder zum betrieblichen oder privaten Bereich hinreichend gerechtfertigt. Zum anderen würde eine unterschiedslose Absetzbarkeit ohne Rücksicht auf den Anteil der privaten Pkw-Nutzung eine schwerlich zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber den Leistungsbeziehern begründen, denen existenzsichernde Leistungen zum Unterhalt eines Kraftfahrzeugs überhaupt nicht zur Verfügung stehen. 27 Zuletzt sind auch die Grundrechte aus Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG nicht berührt, weil weder die Freiheit der Berufsausübung noch die Eigentumsgarantie Ansprüche auf staatliche Förderung der Teilnahme am Wettbewerb gewährleisten. Insofern ist der Kläger zu 1) auch nicht benachteiligt im Verhältnis zu Selbständigen, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, wie er geltend macht. Denn auch ihnen werden Mittel für den Unterhalt der von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge nicht gewährt. 28 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE182120205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public