KSRE182120206 ECLI:DE:BSG:2020:070120BB13R27318B0 BSG 13. Senat 20200107 B 13 R 273/18 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 183 S 2 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 56 Abs 1 SGB 1 vorgehend SG München, 11. August 2016, Az: S 30 R 1184/14, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 25. Juli 2018, Az: L 13 R 729/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Rechtsfrage bei auslaufendem bzw ausgelaufenem Recht - keine Kostenfreiheit für sonstige Rechtsnachfolger bei einem weit nach dem Tod eines Versicherten vom Erben vor dem SG anhängig gemachten Rechtsstreit Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3165,31 Euro festgesetzt. 1 I. Der Kläger ist Rechtsnachfolger des am 28.2.2006 verstorbenen Versicherten S. Z., dem die Beklagte nach seinem Tode eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer für den Zeitraum 1.3.2005 bis 28.2.2006 gewährte. Die Beklagte zahlte an den Kläger einen Betrag von 633,16 Euro zuzüglich 178,29 Euro Zinsen als Rentennachzahlung aus. Mit Urteil vom 25.7.2018 hat das Bayerische LSG das Urteil des SG München vom 11.8.2016 aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung weiterer 3165,31 Euro aufgrund der rückwirkenden Rentengewährung verneint. Diesem Anspruch stehe die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X entgegen. Der Beigeladene habe einen entsprechenden Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs 1 SGB X gegen die Beklagte gehabt. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). 3 II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. 4 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12). 5 Der Kläger misst der Frage, "ob für § 104 Abs 1 S 1 SGB X eine nachrangige Verpflichtung im Sinne einer rechtmäßigen Leistungsgewährung auch dann gegeben ist, wenn dies zum Zeitpunkt der Leistungserbringung auf einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm abweichenden Fiktion der Sachlage beruht", grundsätzliche Bedeutung zu. 6 Es kann dahinstehen, ob er damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. 7 Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Rechtsfrage auch nach Einführung des § 40a SGB II mit Wirkung vom 1.1.2009 (durch Art 1 Nr 2 8. SGB II-Änderungsgesetz vom 28.7.2014 - BGBl I 1306) noch stellt. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, betrifft die hier aufgeworfene Rechtsfrage im Kern auslaufendes bzw ausgelaufenes Recht. Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (vgl BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160 RdNr 32). Eine Bejahung des Klärungsbedarfs bei auslaufendem bzw ausgelaufenem Recht kann nur angenommen werden wenn es
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