Nr 14, 24, 34, 36) und weiter die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl
5 Daran fehlt es. Soweit die Beschwerden auf einen schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag zu gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 2) beim Heben schwerer Lasten hinweisen, hat das LSG dem nach ihrem eigenen Vortrag Rechnung getragen ("Selbst wenn der Kläger zu 2. selbst nicht schwer heben konnte"). Soweit die Beschwerden die fehlende Berücksichtigung körperlicher Einschränkungen der Klägerin zu 1) durch das LSG beanstanden, ist die damit sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge nur auf einen ohne hinreichende Gründe übergangenen Beweisantrag zu stützen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), welcher insofern nicht bezeichnet ist. 6 Schließlich ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit übergangenem Vortrag zur Kinderbetreuung nicht schlüssig geltend gemacht, weil dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin zu 1) zum Umzugszeitpunkt iS der zitierten Senatsentscheidung vom 6.5.2010 durch die Betreuung von "Kleinstkindern" (vgl BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 19) an der eigenständigen Umzugsdurchführung gehindert gewesen wäre. 7 Eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (
R 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (
Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (
8 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennen die Kläger eine Entscheidung des BSG, von der das LSG im dargelegten Sinne abgewichen sein soll, nämlich das zitierte Urteil vom 6.5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.