Nr 10) hat sich - worauf auch der Kläger hinweist - das BSG mit dem Verhältnis eines Erstattungsanspruchs nach §§ 44 ff SGB X gegen den Leistungsberechtigten und einem Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gegen den leistungspflichtigen Träger befasst hat. Es wird ausgeführt, die Erfüllungsfiktion in § 107 Abs 1 SGB X stehe einer Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung nach §§ 45, 48 SGB X entgegen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Erfüllungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigen sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen solle (BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/
Nr 17, 18). Das Vorliegen des Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X sei Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X (BSG Urteil vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/
Nr 28). Wenn die Erfüllungsfiktion einen Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers gegen den Leistungsberechtigten nach §§ 44 ff SGB X ausschließt und das Einsetzen der Erfüllungsfiktion vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten Trägers gegen den leistungsverpflichteten Träger abhängig ist, dann ist über die Frage, ob zwischen dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und dem leistungsverpflichteten Leistungsträger ein Erstattungsanspruch besteht, im Streit über einen Erstattungsanspruch nach §§ 44 ff SGB X vorab zu entscheiden. Warum dies zweifelhaft sein sollte, hätte angesichts der klaren Ausführungen des
Nr 28; s auch Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X, RdNr 7c der die Auffassung vertritt: … ein bloß angenommener Erstattungsanspruch, der tatsächlich nicht bestehe, zB weil die Rechts- oder Sachlage von beiden Leistungsträgern übereinstimmend unzutreffend beurteilt werde, (habe) keine Erfüllungswirkung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Erfüllungsfiktion als Vorfrage zu entscheiden ist oder ob eine Identität des Streitgegenstandes anzunehmen ist. Ebenso wenig ändert die vom Kläger angenommene Anwendbarkeit des § 107 Abs 2 SGB X hieran etwas. Denn die Vorschrift trifft nur insoweit eine Sonderregelung, als in ihrem Anwendungsbereich der Leistungsberechtigte Ansprüche gegenüber mehreren endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträgern haben muss (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB, 4/12, § 107 SGB X, RdNr 3; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 4.12.2019, § 107 SGB X, RdNr 29). 13 2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. 14 Der Kläger rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem bereits benannten Urteil des BSG vom 29.4.1997 (8 RKn 29/
Er hat jedoch schon keinen abstrakten Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, mit dem dieses von einem Rechtssatz in der Entscheidung des BSG abgewichen sein könnte. Als Rechtssatz des Sächsischen LSG legt der Kläger dar: "Soweit der Kläger anführt, die Beklagte habe - in Reaktion auf die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Kläger im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 02.11.2011 in Bezug von Arbeitslosengeld gestanden hat - der Bundesagentur mit Schreiben vom 10.08.2009 erklärt, dass: '… ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht wird', und sie deswegen nunmehr gegenüber dem Kläger präkludiert und dieser von seiner Verpflichtung zur Erstattung gem. § 107 Abs. 2 SGB X frei sei, kann sich der Senat dieser Ansicht nicht anschließen. Zum einen ist es rechtswidrig anzunehmen, dass sich die Beklagte nach solchem Schreiben die Geltendmachung weiterer Erstattungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungen vorbehalten muss". Der Senat versteht die zitierten Ausführungen des LSG als eine rechtliche Würdigung im konkreten Fall, mit der das Gericht keine abstrakte Rechtsposition eingenommen hat. Unabhängig davon bleibt jedoch nach den weiteren Darlegungen in der Beschwerdebegründung auch unklar, worin die Abweichung des LSG in Gestalt der vorherigen Ausführungen von denen des
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