KSRE182260206 ECLI:DE:BSG:2020:260220UB5R119R0 BSG 5. Senat 20200226 B 5 R 1/19 R Urteil § 1 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 9 SGB 6, §§ 9ff SGB 6, § 11 Abs 1 SGB 6, § 11 Abs 2a Nr 1 SGB 6, § 11 Abs 2a Nr
§ 10Nr 1 Rd
Nr 15; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -
§ 10Nr 2 Rd
Nr 17; BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 29; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 46). In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks 13/8671 S 117 - zu Nr 2 <§ 10 Nr 2 Buchst a und b>) heißt es hierzu: "Auch wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die einen Rentenanspruch nicht begründet, ist gleichwohl eine Rehabilitation möglich, wenn im konkreten Einzelfall eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit sowohl bei Gefährdung als auch bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aussichtsreich erscheint". Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 301 f = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 5; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 =
§ 10Nr 3, Rd
Nr 16 ff). Für den Bereich der medizinischen Rehabilitation hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerichtet ausscheiden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet sind oder lediglich dazu dienen sollen, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht besteht, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer WfbM, erwerbstätig sein könne (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 6; dem folgend BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 =
§ 10Nr 3, RdNr 16). Dass für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. 28
(4)Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI sollen Beeinträchtigungen wegen Krankheit und Behinderung entgegenwirken, werden aber nur dann und insoweit erbracht, wie dies dem Versicherungszweck - der Erwirtschaftung eigener Rentenanwartschaften durch Erwerbstätigkeit - dient. Kann die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsleistungen nicht gefördert werden oder hat der Versicherte die Altersgrenze bereits erreicht, sind Rehabilitationsleistungen nach dem SGB VI generell - weil nicht zweckgerichtet - ausgeschlossen. Darin unterscheiden sich diese Leistungen grundlegend von Rehabilitationsleistungen anderer Träger (Falterbaum in Luthe <Hrsg>, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl 2015, Teil 3, Kapitel D - Gesetzliche Rentenversicherung <SGB VI>, RdNr 2; vgl auch BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 6). 29 dd) Der Umstand, dass behinderte Menschen, die in einer WfbM tätig sind, nach § 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI versicherungs- und beitragspflichtig sind und Rentenanwartschaften erwerben können, erweitert die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht. Die Versicherungs- und Beitragspflicht dieser Personen folgt aus Sonderbestimmungen im SGB VI, ohne die sie nicht versichert wären und bestimmte Leistungen der Rentenversicherung nicht beziehen könnten. Behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM tätig sind, sind nach § 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI und nicht nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig. Die nach § 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI versicherten Personen gelten jedoch aufgrund der Anordnung in § 1 Satz 4 (vom 29.7.1995 bis 28.6.2011: Satz 5) SGB VI als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung, dh ihre Beschäftigung wird in Erweiterung des allgemeinen Beschäftigungsbegriffs (§ 7 SGB IV) fingiert (vgl Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148 - zu § 1 <im Entwurf noch Satz 3>). Die Beitragsbemessung für ihre Beschäftigung erfolgt nicht nach den allgemeinen Grundsätzen, sondern nach einem fiktiven Arbeitsentgelt von mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 162 Nr 2 SGB VI). Dabei sind die Beiträge regelmäßig überwiegend vom Einrichtungsträger zu tragen; dieser kann vom Bund bzw vom Kostenträger der Maßnahme die Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verlangen (§ 168 Abs 1 Nr 2 iVm § 179 Abs 1 SGB VI). Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist für diesen Personenkreis nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren auch dann möglich, wenn Versicherte bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs 6 SGB VI). 30 Diese Regelungen dienen dem Ziel, behinderten Menschen zu einer angemessenen sozialen Sicherung zu verhelfen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter, BT-Drucks 7/3237 S 3). Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 =
§ 10Nr 3, Rd
Nr 21). Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des BSG bislang auch nicht veranlasst gesehen, § 11 SGB VI zu ändern. Er hat vielmehr, etwa bei der Schaffung des SGB IX, bewusst "das so genannte 'gegliederte System' im Grundsatz beibehalten", in dem "die einschlägigen Sozialleistungen durch verschiedene Sozialleistungsträger erbracht werden und in deren spezifische Systemzusammenhänge eingebunden sind" (Begründung des Entwurfs eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - <SGB IX>, BT-Drucks 14/5074 S 99 f - zu § 6). 31
- ee)Dass § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI die Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfordert, widerspricht auch nicht der Konzeption der WfbM, wenn - wie hier - die begehrte Teilhabeleistung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM erbracht werden soll. Nach § 136 SGB IX (idF von Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046 <aF> nunmehr § 219 SGB IX nF) haben WfbM einen zweifachen Auftrag. Sie sind einerseits Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und erbringen insoweit gegenüber behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 40 Abs 1, § 41 Abs 2 SGB IX aF; nunmehr § 57 Abs 1, § 58 Abs 2 SGB IX nF). Andererseits sind sie Einrichtungen, in denen die Eingliederung behinderter Menschen, die nicht auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, in das Arbeitsleben tatsächlich bewirkt wird (Schramm in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 136 RdNr 12 bzw 3. Aufl 2018, § 219 RdNr 14). Nach § 136 Abs 1 Satz 2 SGB IX aF wurden die Leistungen erbracht für behinderte Menschen, die nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden konnten. Im Berufsbildungsbereich sollten diese Menschen befähigt werden, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 136 SGB IX aF zu erbringen (§ 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX aF bzw § 57 Abs 1 Nr 2 SGB IX nF). Ferner ist es Aufgabe der WfbM, durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 136 Abs 1 Satz 3 SGB IX aF bzw § 219 Abs 1 Satz 3 SGB IX nF). 32 Damit unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Rehabilitationszielen, die in einer WfbM erreicht werden sollen: die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder die Befähigung, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich zu erlangen. Das Eingangsverfahren, das von jedem behinderten Menschen durchlaufen werden muss, dient nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB IX aF (nunmehr § 57 Abs 1 Nr 1 SGB IX nF) der Feststellung, ob - bei positiver Prognose - das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich mündet (Schramm in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 136 RdNr 22), um die genannten Rehabilitationsziele zu erreichen. Wird eine Rehabilitation in einer WfbM durchgeführt, ist nach dem jeweiligen Rehabilitationsziel, das mit der Maßnahme erreicht werden soll, zu differenzieren. Aus der dargestellten Konzeption folgt keine allgemeine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für alle mit einer Beschäftigung in einer WfbM verfolgten Rehabilitationsziele. 33 Es mag zutreffen, dass vor Beginn des Eingangsverfahrens das mögliche Ziel einer Maßnahme nur schwer zu prognostizieren ist (vgl Schumacher, Anmerkung zu dem hier angefochtenen Urteil des Bayerischen LSG vom 26.9.2018, RdLH 2019, 63, 65). Bei jeder Prognose muss die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines zukünftigen Ereignisses beurteilt werden, was sich von Fall zu Fall als unterschiedlich schwierig erweisen kann. Da das Gesetz aber eine Prognoseentscheidung vorsieht, stehen diese Schwierigkeiten einer Differenzierung je nach Ergebnis dieser Entscheidung nicht entgegen. 34
- ff)Die in § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB IX aF iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist sowohl mit Art 2 Abs 1 GG als auch mit Art 3 Abs 3 Satz 2 GG vereinbar. 35
(1)Zwar folgt aus dem in § 1 SGB VI angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG berührenden Versicherungszwang die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen mit einem erheblichen Beitragssatzniveau im Versicherungsfall auch adäquate Versicherungsleistungen vorzusehen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua - BVerfGK 11, 465, 473 =
§ 68Nr 2 Rd
Nr 58; für das Leistungsrecht der GKV s auch BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 42 f = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 19 ff). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Erbringung von Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherungsträger an spezifische rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen anknüpft. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts für behinderte Menschen in einer WfbM führt die Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger nicht zu einem unverhältnismäßigen Leistungsausschluss. Das gilt umso mehr, als es nicht um die Frage geht, ob die Leistung überhaupt erbracht wird, sondern nur um die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers als Leistungsträger für eine solche Maßnahme. 36
(2)Auch eine nach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung wegen Behinderung liegt nicht vor. Zwar werden behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keinen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn erreichen können und infolgedessen als erwerbsunfähig angesehen werden müssen, mit ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen, das sie zur Tätigkeit in einer WfbM befähigt, nicht durch Reha-Maßnahmen gerade des Rentenversicherungsträgers ebenso geschützt wie nicht in diesem Ausmaß behinderte Versicherte. Das führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 =
§ 10Nr 3, Rd
Nr 21 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 303 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 S 6 f mwN). Die Differenzierung nach dem leistungszuständigen Rehabilitationsträger stellt auch keine Diskriminierung behinderter Menschen dar, die Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) verhindern will. Diese Vorschrift der UN-BRK gebietet es nicht, dass der Rehabilitationsbedarf eines behinderten Menschen im gegliederten Sozialsystem Deutschlands gerade durch den Träger der Rentenversicherung gedeckt wird (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 =
§ 10Nr 3, Rd
Nr 21). 37 gg) Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Prognose der Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Versicherte durch die Teilhabeleistung in der WfbM voraussichtlich nicht erfolgreich für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rehabilitiert werden konnte. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. 38
(1)Entgegen der Auffassung des LSG ist die im Rahmen des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI von der Beklagten getroffene Prognose allerdings nicht lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand September 2019, K § 11 RdNr 25 unter Bezugnahme auf K § 10 RdNr 16). Das wäre nur der Fall, wenn das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" der Verwaltung einen sogenannten Beurteilungsspielraum eröffnete. Ein solcher wird der Beklagten hier jedoch nicht eingeräumt. Die Beklagte hat nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI aufgrund medizinischer Befunde einzuschätzen, ob die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt führen wird. Die prognostische Beurteilung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist im gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit einer Überprüfung zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Weder rechtliche noch faktische Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der nach Art 19 Abs 4 GG prinzipiell gewährleisteten vollständigen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen, sind hier gegeben (vgl auch BSG Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr 1 RdNr 18; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 4 RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 39
(2)Allerdings sind Abwägungs- und Prognoseentscheidungen der Tatsacheninstanzen einer Überprüfung im Revisionsverfahren wegen der enthaltenen Tatsachenelemente unter Berücksichtigung von § 162 SGG nur begrenzt zugänglich (zur Abgrenzung von Rechtsfragen und Tatsachenfragen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 3 ff). Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 33 ff). Wie die Tatsachengerichte eine Würdigung vornehmen und welche Umstände sie zugrunde legen, ist grundsätzlich von ihnen zu entscheiden und entzieht sich - aus rechtlichen wie auch tatsächlichen Gründen - einer abschließenden revisionsgerichtlichen Festlegung (vgl BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 63). Die Entscheidung, ob der festgestellte Sachverhalt die Prognose erlaubt, dass ein Versicherter durch die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich die Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erlangt, gehört zur Beweiswürdigung des LSG (§ 128 SGG), nicht zur Rechtsanwendung (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R - BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 mwN). 40
(3)Auch wenn das LSG annahm, die nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB VI erforderliche Prognose sei von ihm nur eingeschränkt überprüfbar, hat es dennoch die maßgeblichen tatsächlichen Umstände vollständig festgestellt und die Entscheidung der Beklagten verfahrensfehlerfrei einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Das LSG hat zutreffend berücksichtigt, dass vom Versicherten und der medizinischen Reha-Einrichtung in dem zugrunde liegenden Antrag nur die Aufnahme in eine WfbM angestrebt wurde. Nach den Feststellungen des LSG teilte die Klägerin bei Beginn der Maßnahme diese Prognose der Beklagten. Das LSG hat in seine Würdigung einbezogen, dass Klägerin und Beklagte (sowie auch der Versicherte selbst) übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Versicherte allenfalls für eine Tätigkeit auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" rehabilitierungsfähig war und Leistungen deshalb von Anfang an in einer WfbM mit keinem darüber hinausgehenden Rehabilitationsziel vorgesehen waren. 41 Nach den Feststellungen des LSG bestätigte das gerichtliche Gutachten des Dr. B. vom 16.2.2016 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2016 die von der Klägerin und der Beklagten prognostizierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten. Hiernach war beim Versicherten, der an einer paranoiden Schizophrenie litt, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Das LSG ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stellungnahme des Dr. H. weder das Gutachten des Dr. B. noch die Prognose der Beteiligten zu widerlegen vermochte. 42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE182260206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public