← Deutschland

BSG B 4 AS 6/16 R

KSRE182300205 ECLI:DE:BSG:2017:040417UB4AS616R0 BSG 4. Senat 20170404 B 4 AS 6/16 R Urteil § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10, § 116a SGB 12 vorgehend SG Braunschweig, 25.

§ 22Nr 5).

Dadurch sind den Klägern in der Summe Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, sodass die rechtswidrigen Bescheide vom 12.11.2004, 3.5.2005 und 4.11.2005 insoweit zu ändern und den Klägern die vorenthaltenen Leistungen auch für die Vergangenheit nachzuzahlen sind. 16 Aus der Verweisung in § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II (in der vor dem 1.4.2011 geltenden Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005 - BGBl I 2407) auf § 330 SGB III ergibt sich nichts anderes. Insofern war in § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGG aF (jetzt § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II) geregelt, dass die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar sind. Nach § 330 Abs 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (erste Alternative) oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist (zweite Alternative). Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Rechtsprechung zur Auslegung des § 22 SGB II im Sinne der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative bestehen indes nicht, weil schon eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis (vgl zu den engen Voraussetzungen hierfür BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R - BSGE 108, 268 =

§ 40Nr 3, Rd

Nr 16 ff mwN) bezogen auf KdUH zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung nicht vorgelegen hat. 17 Im Einzelnen stehen den Klägern demnach, wie vom SG zutreffend berechnet und was zwischen den Beteiligten rechnerisch nicht umstritten ist, weitere KdUH zu, und zwar für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.5.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 30,30 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 30,40 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 39,65 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro, der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich, sowie für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 dem Kläger zu 1 in Höhe von 36,36 Euro der Klägerin zu 2 in Höhe von 36,48 Euro und dem Kläger zu 3 in Höhe von 47,58 Euro monatlich. 18 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Anspruch der Kläger auf teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und Leistungsnachzahlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese ab Oktober 2010 auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angewiesen waren und damit Hilfebedürftigkeit nicht durchgehend bis zur letzten Tatsacheninstanz vorgelegen hat. 19 Eine solche - zusätzliche - Anspruchsvoraussetzung lässt sich dem geltenden Recht nicht entnehmen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus dem SGB II keine § 40 SGB II iVm § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten iS von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ergeben, die als "Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches" iS von § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen beschränken würden (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 =

§ 22Nr 36 Rd

Nr 18; kritisch dazu Petersen, ZFSH/ SGB 2011, 19). 20 Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 22; BSG vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20; zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 24/14 R - BSG SozR 4-3500 § 116a Nr 2 RdNr 16 mwN). Doch ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar auf den Rechtskreis des SGB II. Schon aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II folgt, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (sog Restitutionsgedanke, vgl BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 =

§ 22Nr 36, Rd

Nr 18, unter Hinweis auf BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R - BSGE 85, 151, 159 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15 und BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - BSG SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr 24 S 57). 21 Es trifft zwar zu, dass auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Allgemeinen von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1, § 9 SGB II) abhängig sind. Anders als etwa die Sozialhilfe nach dem SGB XII werden diese Leistungen aber stets nur auf Antrag (§ 37 SGB II) erbracht. Zudem findet eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung statt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für einen Zeitraum von früher regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetztes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954; ab dem 1.8.2016 beträgt der Bewilligungszeitraum gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 - BGBl I 1824 - sogar ein Jahr) erfolgte. Insofern liegt bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer "Nothilfe" vor (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 =

§ 22Nr 36 Rd

Nr 19). 22 Hinzu kommt der als abschließend anzusehende Verweis in § 40 SGB II auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB X sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten und nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 =

§ 22Nr 36 Rd

Nr 19; vgl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,

  1. Aufl 2015, § 40 RdNr 8 und 32; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 SGB II RdNr 2 und 57). Diese normativen Unterschiede in der Regelungskonzeption des SGB II und SGB XII rechtfertigen die von dem Beklagten gerügte Ungleichbehandlung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten zitierten Urteil des
  2. Senats des BSG (vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R -

§ 22

Nr 75), das ersichtlich nicht den sogenannten "Aktualitätsgrundsatz" zum Gegenstand hatte, sondern im Hinblick auf § 22 Abs 1 SGB II die Frage, nach welcher Unterbrechungsdauer des Leistungsbezugs bei erneut eintretender Hilfebedürftigkeit von einem neuen Leistungsfall auszugehen ist. 23 Diese Auslegung des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 SGB X wird bestätigt durch die Materialien zur Änderung des § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II durch RBEG vom 24.3.2011 (BGBl I 453). In der Gesetzesbegründung ist die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 44 SGB X auch im Recht der Grundsicherung herausgestellt; dessen Ziel sei der Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war (BT-Drucks 17/3404, S 114). Diese einleitende grundsätzliche Stellungnahme des Gesetzgebers stärkt den Restitutionsgedanken des § 44 SGB X und spricht damit für eine uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift (so auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,

  1. Aufl 2015, § 40 RdNr 8 und 32; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 SGB II RdNr 2 und 57). Zwar ist - worauf der Beklagte seine Auffassung im Wesentlichen stützt - in der weiteren Gesetzesbegründung der "Aktualitätsgrundsatz" ebenfalls erwähnt, allerdings nur als ein allgemeines Ziel der Grundsicherung und Begründung für die vorgesehene Gesetzesänderung im Detail, nämlich die Verkürzung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X von vier Jahren auf ein Jahr im Anwendungsbereich des SGB II. Dem Gesetzgeber dürfte zudem die Rechtsprechung zur (eingeschränkten) Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X im Sozialhilferecht und die sich hiervon abgrenzende Auffassung des erkennenden Senats bekannt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, im SGB II - soweit legislatorisch gewollt - eine entsprechende Beschränkung der Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X auf Fälle fortbestehender Hilfebedürftigkeit ausdrücklich - wenigstens klarstellend - zu regeln. 24 Eine Klarstellung der Rechtslage in diesem Sinne ist auch nicht mit den Änderungen des § 40 Abs 1 SGB II zum 1.8.2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) erfolgt, welche eine zeitliche Einschränkung der allgemeinen Anwendung von § 44 SGB X im Regelungskontext des SGB II vorsieht. In den Gesetzesmaterialien hierzu findet sich zwar der ausdrückliche Hinweis auf das zu wahrende angemessene Verhältnis zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem Verwaltungsaufwand der Leistungsträger (BT-Drucks 18/8909 S 33). Aus dem Recht der Fürsorgeleistungen abzuleitende Strukturprinzipien oder Grundsätze werden dagegen nicht erwähnt. 25 Stattdessen ist bereits zum 1.4.2011 durch das RBEG mit § 116a SGB XII für das Recht der Sozialhilfe mit der gleichen Begründung eine Regelung geschaffen worden, die dem neuen § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II entspricht (vgl BT-Drucks 17/3404, S 129). § 116a SGB XII ist zudem zum 1.1.2017 durch das Gesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) gleichlautend wie § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II und wiederum mit gleicher Begründung geändert worden (BT-Drucks 18/8909 S 37), was insgesamt durchaus auf eine Angleichung des Sozialhilferechts an das SGB II gedeutet werden könnte. Eine Entscheidung des für das Recht der Sozialhilfe zuständigen
  2. Senats des BSG zur Frage, ob dieser an seiner Rechtsprechung zur Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auch unter Geltung des § 116a SGB XII weiter festhält (für eine Aufgabe dieser Rechtsprechung plädiert mit beachtlichen Gründen Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  3. Aufl 2014, § 18 RdNr 48; aA Greiser/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  4. Aufl 2014, § 116a RdNr 24), steht noch aus. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE182300205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.