zu diesem "Empfängerhorizont" etwa BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11; BSG Urteil vom 21.9.2010 - B 2 U 25/09 R - juris RdNr 14; jeweils mwN), als Verwaltungsakt mit Regelungscharakter iS von § 31 Satz 1 SGB X zu werten, durch den die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 ablehnte. 10 B. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht gehindert. Zwar hat das LSG nach Erlass eines Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern ("kleiner Senat") über die Rechtssache des Klägers entschieden und ihr gleichzeitig grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Hierin liegt jedoch keine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vorneherein ausgeschlossen (BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 14; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 12 vorgesehen; anders - regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am Senat vorbei" durch den sog konsentierten Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGG unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11 ff; Senatsurteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 15;
aber BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f zu hierzu möglichen Ausnahmen; kritisch BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 35 RdNr 19 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). § 153 Abs 5 SGG verlangt nur, dass das SG - wie vorliegend - durch Gerichtsbescheid entschieden hat, nicht dagegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (
GO enthält § 153 Abs 5 SGG auch keine besonderen Anforderungen an den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens, sondern überantwortet diese Entscheidung dem Senat als berufsrichterlichem Kollegium (
BR-Drucks 820/07 S 28 zu Nr 26), ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Senat ausdrücklich zu regeln (BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13). Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 15; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. 11 Allerdings hat das LSG den Kläger vor Erlass des Übertragungsbeschlusses vom 15.3.2018 nicht angehört. Der darin liegende Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) bleibt jedoch revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist vorliegend nicht von Amts wegen zu berücksichtigen; eine entsprechende Verfahrensrüge hat der Kläger nicht erhoben. Anders als in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG (dazu BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - juris; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris) oder § 158 Satz 2 SGG (dazu BSG Beschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.7.2009 - B 14 AS 51/08 B - juris RdNr 11) führt die unterlassene Anhörung zur beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter nicht zwingend zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit auch nicht zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 17; BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - juris RdNr 7). Abweichendes gilt nur, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. Die Sache kann - und muss ggf (
hierzu BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - juris RdNr 5) - dann durch Beschluss des LSG-Senats auf diesen zurückübertragen werden. Eine solch wesentliche Änderung der Prozesslage ist vorliegend nicht eingetreten. 12 C. Die Revision ist auch in der Sache unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2015 ist rechtmäßig. Zu Recht lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,958 ab dem 1.4.2015 ab. Der Kläger hat bezogen auf dieses Datum keinen Anspruch auf die begehrte Rente (unter I.). Der Senat ist insoweit auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Rente für besonders langjährig Versicherte in § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VI überzeugt (unter II.). Daher bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG. 13 I. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für besonders langjährig Versicherte zum begehrten Rentenbeginn (§ 99 Abs 1 SGB VI) am 1.4.2015 nicht. Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger seit diesem Datum eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bezieht. § 34 Abs 4 Nr 3 Alt 2 SGB VI bestimmt zwar, dass für Zeiten des Bezugs ua einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft jedoch nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die - wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht - vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnen würde (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 16/3794 S 33 zu Nr 7 Buchst c <§ 34>). Der behauptete Anspruch scheitert vielmehr daran, dass bezüglich einer Rente für besonders langjährig Versicherte der Kläger am 1.4.2015 das für ihn maßgebende Rentenalter noch nicht erreicht hatte (unter 1.), und eine vorzeitige Inanspruchnahme bei dieser Rentenart ausscheidet (unter 2.). 14 1. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns (
Abs 1 SGB VI) und aktuell gültigen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787) haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das
BT-Drucks 18/909 S 22 zu Art 1 Nr 8) enthält, die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor. Das wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Damit besteht von vorneherein kein Raum für eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 236b SGB VI oder § 38 SGB VI dahingehend, dass eine - dort schon nicht vorhandene - Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte auf Personen erstreckt würde, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben. 17 b) Eine analoge Anwendung der Regelungen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben, auf die Rente für besonders langjährig Versicherte - die als Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts vorrangig vor der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit zu erwägen ist (
hierzu zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.2.2020 - 1 BvL 1/20 - juris RdNr 9 f mwN) - kommt nicht in Betracht. Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (
zB BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre,
Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI), wurde gleichzeitig mit Regelungen zur stufenweisen Anhebung der bis dahin geltenden Regelaltersgrenze von 65 auf nunmehr 67 Jahre vorgesehen, um Versicherte mit außerordentlich langjähriger - nicht selten belastender - Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zu privilegieren (BR-Drucks 2/07 S 74 und S 86 zu Art 1 Nr 9 <§ 38>). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme verzichtet, wie in der Begründung zum Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ausdrücklich ausgeführt wird (BR-Drucks 2/07 S 74 und S 86 zu Art 1 Nr 9 <§ 38>). 19 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe es bei der späteren Einfügung von § 236b SGB VI planwidrig unterlassen, nunmehr die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzusehen. § 236b SGB VI wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2014 als speziellere Vorschrift gegenüber § 38 SGB VI eingefügt. Sie regelt für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1963 und älter eine Absenkung des maßgeblichen Rentenalters. Danach können Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits in Anspruch nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Abs 2 Satz 1). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird dieses abgesenkte Rentenalter stufenweise wieder angehoben (Abs 2 Satz 2), sodass für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger wieder ein Rentenalter von 65 Jahren entsprechend der Grundregel des § 38 Nr 1 SGB VI maßgeblich ist (die Begründung zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bezeichnet § 236b SGB VI daher - leicht verkürzend - als "befristete" Sonderregelung,
BR-Drucks 25/14 S 19 zu Art 1 Nr 8). Mit der Gesetzesänderung sollte bestimmten Versichertenjahrgängen "ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht" werden, um ihren "durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit, Pflege sowie Kindererziehung geleisteten Beitrag … zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung" noch stärker zu berücksichtigen (
BR-Drucks 25/14 S 8). Hingegen ist nicht erkennbar, dass der Änderungsgesetzgeber zugleich eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte regeln wollte. 20 bb) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht nicht mit dem Tatbestand des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI vergleichbar. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber hätte in Erwägung der Interessen, die ihn zur Ausgestaltung dieser Regelungen bewogen haben, für den dort betroffenen Personenkreis eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen. § 236 SGB VI enthält Sonderregelungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte durch Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (unter
F des RRG 1999) durch eine Neufassung des § 236 SGB VI wieder zurückgenommen. Die Rente für langjährig Versicherte konnte nunmehr erst nach Vollendung des
dazu unter C.I.2)b)aa)) in der Sache nicht von der am 1.1.2012 beginnenden stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre betroffen werden. Ihnen wurde weiterhin der abschlagsfreie Altersrentenbezug nach Vollendung des
BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 180 f = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76 mwN). Jedoch ergibt sich auch für rentenrechtliche Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 181 f = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79 mwN). Vorliegend fehlt es schon an einem Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften des Klägers, der weder in der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (unter
BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr,
BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 122 mwN). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 69 mwN). Dem ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen. 37 Vorliegend gilt in Anwendung der dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab, nach dem eine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber bereits beim Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - BSGE 127, 25 = SozR 4-2600 § 249 Nr 2, RdNr 18 mwN) war es von Verfassungs wegen nicht geboten, überhaupt eine gesonderte Altersrente für Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, vorzusehen. Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der Ausgestaltung dieser Rente - vorliegend in Form der fehlenden Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme - keine strengen Anforderungen zu stellen. Zudem knüpft der Gesetzgeber, indem er bei dieser Rentenart von einer Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme abgesehen hat, nicht an das Lebensalter als solches oder ein anderes Persönlichkeitsmerkmal an, sondern ausschließlich an die Art der Altersrente. Ein Versicherter, der die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, ohne bezüglich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte das maßgebliche Rentenalter erreicht zu haben, kann durchaus bereits eine andere Altersrente, deren Voraussetzungen er erfüllt, vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn bei dieser Rentenart die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme vorgesehen ist. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. 38 b) In Anwendung dieses weiten Prüfungsmaßstabs vermag der Senat im Verzicht des Gesetzgebers auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keinen Verstoß gegen die ihm durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen. Zwar werden Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen und eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, in Bezug auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme anders behandelt als Versicherte, die eine Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236a SGB VI, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI oder eine Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI vorzeitig begehren. Bei den letztgenannten Rentenarten sieht das Gesetz, wenn die jeweils erforderlichen weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme - mit differenzierenden Altersgrenzen hierfür - vor (
Satz 2 SGB VI; § 37 Satz 2 SGB VI; § 237 Abs 3 Satz 2 SGB VI; § 237a Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist indes durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt. Dieser hat mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen jeweils dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherte, die die Inanspruchnahme einer dieser Renten beabsichtigten, bei jeder dieser Rentenarten einer Anhebung des maßgeblichen Rentenalters ausgesetzt waren (unter aa). Demgegenüber ist bezüglich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte das Rentenalter bislang nicht angehoben, sondern ua für den Geburtsjahrgang des Klägers sogar abgesenkt worden (unter bb). Zudem setzt sich die Gruppe der Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und - vergeblich - die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte begehrt, hinsichtlich des für sie maßgeblichen Rentenalters deutlich von der anderen Gruppe ab, sodass eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Verfassungs wegen nicht geboten ist (unter cc), auch nicht unter dem Aspekt der Systemgerechtigkeit gesetzgeberischer Entscheidungen (unter dd). 39 aa) Die Altersrenten für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen sind mit dem RRG 1992 geschaffen worden. Die entsprechenden Vorschriften traten zum 1.1.1992 in Kraft und knüpften weitgehend an Regelungen des früheren Rechts über das flexible Altersruhegeld bzw das Knappschaftsruhegeld, für das eine Altersgrenze von 63 Jahren galt, und über das Altersruhegeld bzw das Knappschaftsruhegeld für Schwerbehinderte, das vorzeitige Altersruhegeld bzw Knappschaftsruhegeld für Arbeitslose und dasjenige für Frauen, für das jeweils eine Altersgrenze von 60 Jahren galt, an (
Mit dem RRG 1992 wurde zugleich das Rentenalter bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und der Altersrente für Frauen von zuvor 60 bzw 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Dabei sah der Gesetzgeber erstmals für diese Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor, um das Ziel der Verlängerung der Lebensarbeitszeit zur Verbesserung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern zu erreichen und gleichzeitig den betroffenen Versicherten weiterhin einen flexiblen Renteneintritt zu ermöglichen; zum Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer wurde ein Zugangsfaktor eingeführt, der bei vorzeitiger Inanspruchnahme zu Rentenabschlägen führt (
BT-Drucks 11/4124 S 144 zu VII und S 162 f zu Art 1 § 41). 40 Dieses Ziel betonte der Gesetzgeber erneut bei Erlass des WFG, mit dem zur Korrektur der damaligen und aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Praxis der Frühverrentung das Rentenalter bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für Frauen früher angehoben wurde, als noch mit dem RRG 1992 geplant. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten war weiterhin vorgesehen, um Versicherten die flexible Bestimmung des Zeitpunkts ihres Renteneintritts im Rahmen der geltenden Altersgrenzen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen zu ermöglichen (
BT-Drucks 13/4610 S 19). Zuvor war bereits mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl I 1078) die Anhebung des Rentenalters bezüglich der Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeitarbeit vorgezogen worden. 41 Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) wurde das Rentenalter bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige, das nach dem RRG 1992 noch bei 60 Jahren lag, auf 63 Jahre angehoben. Gleichzeitig sah der Gesetzgeber auch für diese Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor, wiederum, um den betroffenen Versicherten weiterhin einen Renteneintritt nach Vollendung des 60. Lebensjahres - mit Abschlägen - zu ermöglichen (BT-Drucks 14/4230 S 25 zu Art 1 Nr 9 <§ 37>). 42 bb) Anders als bei diesen Rentenarten musste der Gesetzgeber bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keiner Anhebung des Rentenalters begegnen. Wie bereits ausgeführt (s unter C.I.2.b)aa)
Lebensjahres und 2 Monaten. Demgegenüber ist für die übrigen Altersrentenarten, die keine weiteren Voraussetzungen als die Erfüllung der jeweils erforderlichen Wartezeit haben (Regelaltersrente und Altersrente für langjährig Versicherte), das für eine abschlagsfreie Rente maßgebliche Rentenalter aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2008 auf 67 Jahre angehoben worden (
Die Regelungen in § 38 und § 236b SGB VI stellen die dort begünstigten besonders langjährig Versicherten letztlich so, als könnten sie eine Regelaltersrente bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder noch früher beanspruchen. Es lag in der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im hier betroffenen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (
erneut BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - BSGE 127, 25 = SozR 4-2600 § 249 Nr 2, RdNr 18 mwN), nicht noch eine weitere Begünstigung in Form der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente zu schaffen. 44 Zudem ist der mit der darin liegenden Ungleichbehandlung verbundene Nachteil nicht besonders intensiv, weil es Versicherte grundsätzlich selbst in der Hand haben, ab wann sie eine Rente in Anspruch nehmen (zu diesem Aspekt bereits Senatsurteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - juris RdNr 45, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen). Versicherten, die - wie der Kläger - sowohl die Wartezeit von 35 Jahren als auch diejenige von 45 Jahren erfüllen, steht es frei, ob sie im Einzelfall unter Inkaufnahme von entsprechenden Abschlägen eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Von dieser Wahlmöglichkeit hat auch der Kläger Gebrauch gemacht, indem er seit dem 1.4.2015 eine Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Dass es ihm nach seinem Vorbringen nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei, mit dem Renteneintritt weitere 14 Monate zu warten - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte beanspruchen können -, musste nicht von Verfassungs wegen mittels einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte begegnet werden. Für einen "nahtlosen" Übergang in die Altersrente stand ihm die ab dem 1.4.2015 zu beanspruchende Altersrente für langjährig Versicherte zur Verfügung. 45 dd) Der unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen durch den Gesetzgeber steht der vom Kläger herausgestellte Aspekt der Systemgerechtigkeit nicht entgegen. Außerhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, keine ausschlaggebende, sondern allenfalls eine Indizwirkung zu (stRspr,
etwa BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 59; Senatsurteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - juris RdNr 64, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 70 Nr 3 vorgesehen). Vorliegend ist nicht einmal diese gegeben. Der Senat erachtet den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht als "systemwidrig". Es ist dem Rentenversicherungsrecht nicht systemimmanent, grundsätzlich jede Art der (Alters-)Rente vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Das zeigen schon die Regelungen zur Regelaltersrente in § 35 SGB VI, die bei dieser üblicherweise zu erbringenden Rente wegen Alters (
BT-Drucks 11/4124 S 162 zu Art 1 § 35) keine Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorsehen. 46
BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386, 396 = juris RdNr 34). Der Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI wird aber weder in § 38 SGB VI noch in § 236b SGB VI ungleich gegenüber einer anderen Gruppe von Versicherten behandelt. Ihm ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährige Versicherte ebenso verwehrt wie allen anderen Personenkreisen. Dass ihm eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nach Maßgabe des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI ermöglicht wird, nicht aber eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die in § 38 und § 236b SGB VI geregelt ist, stellt keine ungleiche Begünstigung "in einer Gesetzesnorm" dar. 48 bb) Wollte man hierin mit dem Kläger gleichwohl eine ungleiche Begünstigung erkennen, wäre diese durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber dem Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ermöglichte, billigte er denjenigen Versicherten Vertrauensschutz zu, die im Vertrauen auf die in § 236 Abs 3 SGB VI idF des Art 1 Nr 76 des RRG 1999 mit Wirkung ab 1.1.2000 vorgesehene und mit der Neuregelung der Norm zum 1.1.2008 wieder zurückgenommene schrittweise Absenkung der Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 62 Jahre bereits Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der herabgesetzten Altersgrenze vereinbart hatten (s bereits unter C.I.2.b)bb)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.