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BSG B 13 R 230/17 B

KSRE182861706 ECLI:DE:BSG:2017:210917BB13R23017B0 BSG 13. Senat 20170921 B 13 R 230/17 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, §

Art 101Nr 3, Juris Rd

Nr 5 mwN). 13 Der Besetzungsrüge wegen des Vorwurfs der Befangenheit müsste daher entnommen werden können, dass der vom Kläger zitierte Beschluss vom 23.1.2017 über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich ist. Eine solche Beurteilung ist auf der Grundlage des nur rudimentär mitgeteilten Sachverhalts aber nicht möglich. Die vom Kläger zitierte Begründung des LSG, dass die Richterablehnung kein geeignetes Mittel sei, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/

Art 101Nr 3, Juris Rd

Nr 11). Danach begründet auch eine unrichtige Rechtsauffassung keine Befangenheit, wenn sie nicht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 8j; BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/

Art 101Nr 3, Juris Rd

Nr 11 mwN). 14 Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass er seinen Ablehnungsantrag nicht mit der abweichenden Meinung des Berufungsgerichts begründet habe, sondern damit, dass das LSG die mehrfach vorgetragene Entscheidung des BSG (B 13 R 107/12 B) ignoriert habe und erstmals im Beschluss vom 13.6.2017 darauf eingegangen sei, ergeben sich aus diesem Vortrag keine Anhaltspunkte für willkürliches Verhalten. Wenn der Kläger gerade aus dem "Ignorieren" einer Entscheidung eine unsachliche Einstellung herleiten will, fehlen bereits Darlegungen dazu, warum das LSG hier schon vor dem angegriffenen Beschluss auf die Entscheidung des BSG hätte eingehen müssen. Denn es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe und Rechtsansichten zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2017, § 62 RdNr 8a mwN; BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21, Juris RdNr 15). 15 Soweit der Kläger den Vorwurf der Befangenheit weiter daraus ableiten will, dass sich das LSG durch die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung auf ein nicht nachvollziehbares Gutachten gestützt habe, geht auch dieser Vortrag nicht über den Vorwurf der unrichtigen Rechtsauffassung bzw Beweiswürdigung hinaus. Mit diesem können jedoch weder der Willkürvorwurf noch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. 16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 17 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 18
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE182861706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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