KSRE182990606 ECLI:DE:BSG:2020:211020BB13R719B0 BSG 13. Senat 20201021 B 13 R 7/19 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, RV/UVAbk POL, SozSichAbk POL, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, SGB 6 vorgehend SG Berlin, 18. Mai 2011, Az: S 11 R 2159/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2013, Az: L 27 R 709/11, Urteilvorgehend BSG, 16. Juni 2015, Az: B 13 R 36/13 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2018, Az: L 2 R 963/15 ZVW, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gesetzliche Rentenversicherung - "Wohnort" und "wohnen" im RV/UVAbk POL - gewöhnlicher Aufenthalt - Überprüfbarkeit einer Prognose durch das Revisionsgericht Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit ist umstritten, ob die der Klägerin gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (Abk Polen RV/UV) nach dem sog Eingliederungsprinzip zu berechnen ist. 2 Die im Mai 1959 in Warschau geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie war zunächst in Polen beschäftigt, ehe sie nach Berlin (West) übersiedelte. Dort war sie von Dezember 1988 bis Februar 1989 in Berlin-N. polizeilich gemeldet, anschließend wieder in Polen und sodann ab dem 15.9.1990 in Berlin-K. unter der Adresse ihres jetzigen Ehemanns. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann in Polen am 29.5.1991 heiratete sie am 24.7.1992 ihren jetzigen Ehemann, einen in Berlin lebenden österreichischen Staatsangehörigen. Im April 1994 beantragte sie erstmalig eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihr zunächst befristet und im Jahr 1999 unbefristet erteilt wurde. Zuvor war sie in Berlin ausländerrechtlich überhaupt nicht registriert, hatte mithin weder Asyl beantragt noch war ihr eine Duldung erteilt worden, sodass sie über keinerlei ausländerrechtlichen Status verfügte. 3 Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin aufgrund eines im Mai 2007 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zunächst befristet für den Zeitraum 1.6.2005 bis 31.1.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenhöhe ermittelte die Beklagte nach einer "zwischenstaatlichen Berechnung" gemäß den Regelungen der EWGV 1408/71. Dabei ergaben sich 4,5975 persönliche Entgeltpunkte (pEP) und 0,0188 pEP (Ost) sowie ein monatlicher Zahlbetrag von ca 120 Euro (Bescheid vom 7.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2008). Klage und Berufung der Klägerin hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteile vom 18.5.2011 bzw 18.5.2013). Auf die Revision der Klägerin hat das BSG das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.5.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - juris). Nach weiteren Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 18.5.2011 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufenthalt der Klägerin in Berlin (West) ab 15.9.1990 sei bis zum Jahresende nicht unter Umständen erfolgt, die bei vorausschauender Betrachtungsweise darauf schließen ließen, dass es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des Abk Polen RV/UV gehandelt habe. Zwar habe die Klägerin damals bei ihrem späteren zweiten Ehemann gelebt und sei im November 1990 schwanger geworden. Dennoch sei es am maßgeblichen Stichtag 31.12.1990 prognostisch offen gewesen, ob die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Warschau endgültig aufgeben werde. So habe ihr dortiges Arbeitsverhältnis fortbestanden und sei erst mit dem Auslaufen ihrer Beurlaubung zum 31.3.1991 einvernehmlich beendet worden. Zudem sei sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin in erster Ehe verheiratet gewesen und ihr sei noch im Scheidungsurteil vom 29.5.1991 ein Recht zur "Nutzung des kleineren Zimmers" der ehelichen Wohnung zugesprochen worden. Die Bindungen an ihre Heimatstadt seien so groß gewesen, dass sie wegen Schwangerschaftskomplikationen und Misstrauens gegen ihren Berliner Arzt im Februar 1991 einen Arzt in Warschau aufgesucht habe. Dieser habe eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und in einem Warschauer Krankenhaus sei es zu einem Schwangerschaftsabbruch gekommen. Schließlich habe die Klägerin vor dem 31.12.1990 nichts unternommen, um einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, obwohl sie nach Bundes- und Landesrecht ausreisepflichtig gewesen sei und dies nach damals geltender "Erlasslage" auch zwangsweise habe durchgesetzt werden können. Dass sie dies gewusst habe, ergebe sich aus einer von ihrem jetzigen Ehemann im Januar 1991 eingeholten Auskunft eines Rechtsanwalts (Urteil vom 4.12.2018). 4 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, für die sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftig und klärungsfähig sei die folgende Rechtsfrage: "Ist bei der für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 SGB I anzustellenden vorausschauenden Betrachtungsweise bei einer Ausländerin, die in Deutschland lebt und keinen Aufenthaltstitel besitzt, davon auszugehen, dass sie zukunftsoffen bis auf Weiteres in Deutschland verweilen wird, wenn sie schwanger ist und der Kindsvater Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist?" 5 Zur Erläuterung dieser Frage führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Frage, ob sich jemand gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhalte oder nur vorübergehend dort verweile, im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden sei, wobei die Prognose alle mit dem Aufenthalt verbundenen subjektiven wie objektiven, tatsächlichen wie rechtlichen Umstände zu berücksichtigen habe und es nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankomme. Bei Ausländern sei zusätzlich deren Aufenthaltsposition im Rahmen der Gesamtwürdigung als rechtlicher Gesichtspunkt heranzuziehen, ohne dass dies alleinige Grundlage der Prognose sein könne. Auch hierbei könne die familiäre Situation eine Rolle spielen. Entgegen der Auffassung des LSG habe sie - die Klägerin - aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit des Kindsvaters Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt, was das LSG jedoch in seine Betrachtungen nicht einbezogen habe. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, inwieweit bei Schwangeren, die über den Kindsvater eine begründete Aussicht auf einen Aufenthaltstitel hätten, diese Erwartungshaltung für die Annahme des zukunftsoffenen Verweilens ausreiche und inwieweit die jeweilige Verwaltungspraxis der Behörden in Bezug auf eine solche Fallgestaltung zu berücksichtigen sei. Im Hinblick hierauf bedürfe es einer Konkretisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 6 II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 4.12.2018 ist abzulehnen. 7 Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die Klägerin hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 18.3.2019 bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt und tatsächlich gegeben wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten 2.). 8 Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 9 2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor. 10 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt und die Beschwerde zulässig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 17a). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin formulierte, auf die Gewichtung bei ihr vorliegender Umstände bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 2 SGB I zielende Rechtsfrage nicht (mehr) klärungsbedürftig ist. Dies ist aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12 mwN). 11 Regelmäßig nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.4.2013 - B 14 AS 206/12 B - juris RdNr 6 mwN; zu den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 8b f). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4). Das ist hier der Fall. 12
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