Nr 18) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 21 ff; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/
Nr 21 mwN). 21 b) Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie zB gemäß § 1922 Abs 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR, Terminbericht vom 25.10.2017) - auch nicht aus der Gesetzessystematik. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB,
Nr 18 <Monatsprinzip und abschließende Entscheidung>). Die Voraussetzungen, die eine Abweichung vom Monatsprinzip ermöglichen könnten (BSG aaO zu § 2 Abs 3 Alg II-V aF bzw § 41a Abs 4 SGB II bezüglich eines Durchschnittseinkommens), liegen nicht vor. 24 Soweit das LSG in diesem Zusammenhang Manipulationsmöglichkeiten in Erwägung zieht, sind Anhaltspunkte für solche oder für einen Rechtsmissbrauch durch die Kläger seinen Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen könnte das Jobcenter dem durch vorläufige Entscheidungen und abschließende Entscheidungen nach Anforderung der Kontoauszüge begegnen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE183130205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.