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BSG B 14 AS 8/17 R

KSRE183130205 ECLI:DE:BSG:2017:071217UB14AS817R0 BSG 14. Senat 20171207 B 14 AS 8/17 R Urteil § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 2 S 1 AlgIIV 2008 vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg),

§ 11Nr 81 Rd

Nr 18) sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 21 ff; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/

§ 11Nr 80 Rd

Nr 21 mwN). 21 b) Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie zB gemäß § 1922 Abs 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR, Terminbericht vom 25.10.2017) - auch nicht aus der Gesetzessystematik. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB,

  1. Aufl 2017, § 1609 RdNr 13 f und § 1612 RdNr 2 f mwN), sowohl in Form des Kindesunterhalts (§§ 1601 ff BGB) als auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). 22 Demgemäß sind mangels tatsächlichen Zuflusses keine Unterhaltszahlungen im August 2008 als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Unterhaltszahlungen im Juli vorher oder im September nachher. 23
  2. Aus § 44 SGB X folgt nichts anderes. Im Überprüfungsverfahren gilt ebenso wie in einem Verfahren des Primärrechtsschutzes (BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 42) der Grundsatz, dass Überzahlungen für einzelne Monate nicht mit geringeren Leistungen für andere Monate saldiert werden dürfen. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen wegen der unregelmäßigen Zahlungsweise des Kindsvaters vorläufig erbracht hätte, wäre eine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg nicht zulässig gewesen (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/

§ 11Nr 81 Rd

Nr 18 <Monatsprinzip und abschließende Entscheidung>). Die Voraussetzungen, die eine Abweichung vom Monatsprinzip ermöglichen könnten (BSG aaO zu § 2 Abs 3 Alg II-V aF bzw § 41a Abs 4 SGB II bezüglich eines Durchschnittseinkommens), liegen nicht vor. 24 Soweit das LSG in diesem Zusammenhang Manipulationsmöglichkeiten in Erwägung zieht, sind Anhaltspunkte für solche oder für einen Rechtsmissbrauch durch die Kläger seinen Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen könnte das Jobcenter dem durch vorläufige Entscheidungen und abschließende Entscheidungen nach Anforderung der Kontoauszüge begegnen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE183130205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.