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BSG B 13 R 189/19 B

KSRE183350206 ECLI:DE:BSG:2020:181120BB13R18919B0 BSG 13. Senat 20201118 B 13 R 189/19 B Beschluss § 62 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 1

§ 77

Nr 9), nach dem die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem GG vereinbar ist. Er führt dazu aus, das BVerfG habe entschieden, dass § 77 Abs 2 SGB VI nur dann mit Art 14 GG vereinbar sei, "wenn die finanzielle Notsituation der gesetzlichen Rentenversicherung den Eingriff in die Anwartschaft" rechtfertige. Mit der Einführung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sei bewiesen, dass eine Notlage nicht mehr bestehe. Der Rentenversicherung seien erhebliche Mehrbelastungen durch die "Verdoppelung der Kindererziehungszeiten für die Zeit vor 1992 und Rente mit 63 ohne Abschläge für bestimmte Jahrgänge" auferlegt worden. Damit sei die finanzielle Notlage weggefallen und der geschmälerte Zugangsfaktor ab dem 1.7.2014 "automatisch verfassungswidrig" geworden. 17 Den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zur Begründung dafür, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage durch das BVerfG noch nicht beantwortet ist, genügt dieses Vorbringen nicht. Das BVerfG hat nämlich in dem vom Kläger nicht vollständig zitierten Beschluss betont, dass das Ziel der Verbesserung der Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung für sich allein zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art 14 GG nicht genügt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 =

§ 77Nr 9, Rd

Nr 40). § 77 Abs 2 SGB VI ist nach den Ausführungen des BVerfG aber deshalb verfassungsgemäß, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wurde (BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 =

§ 77Nr 9, Rd

Nr 41). Aus welchen Gründen dies nach Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes nicht mehr gelten soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Allein der Hinweis des Klägers, vom RV-Leistungsverbesserungsgesetz sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG "noch nichts bekannt" gewesen, ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an eine hinreichende Begründung nicht ausreichend (so schon BSG Beschluss vom 17.4.2019 - B 5 R 312/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 13 R 73/18 B). 18 b) Zugleich setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG auseinander. Nach dem Verständnis des Senats sieht die Beschwerdebegründung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes insbesondere darin, dass der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine abschlagsfreie vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI idF vom 23.6.2014) und die sog "Mütterrente" (§ 249 Abs 1, § 307d SGB VI idF vom 23.6.2014) eingeführt hat, ohne die Abschläge bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI abzuschaffen. 19 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152, 180 - juris RdNr 70). Aus dem Vortrag, den Bestandsrentnern werde auferlegt, trotz homogener Versichertengemeinschaft, mit ihren Abschlägen die "Wohltaten" für die Neurentner zu finanzieren, anstatt bei Wegfall der Notlage als erstes diese Abschläge zu beseitigen, erschließt sich bereits nicht, woraus sich im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG eine Vergleichbarkeit der vom Kläger in Bezug genommenen Versichertengruppen ergibt. Zudem nimmt die Beschwerdebegründung keinerlei Bezug auf die bereits ergangenen Ausführungen des BVerfG zum gekürzten Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, wonach sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung (wegen der Verlängerung der Rentenbezugszeit) als sachgerecht erweist und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstößt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - BVerfGE 128, 138 =

§ 77Nr 9, Rd

Nr 53). Aus welchen Gründen diese Erwägung nicht mehr gelten sollen, lässt die Beschwerdebegründung offen. 20 Zudem mangelt es an einer Auseinandersetzung damit, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber - anders als in der Beschwerdebegründung angenommen - nicht vorgegeben werden kann, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 - BVerfGE 116, 96 - juris RdNr 90; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 - juris RdNr 65; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - BVerfGE 122, 151 - juris RdNr 84). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber geeignetere Maßnahmen hätte ergreifen können. 21 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE183350206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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