KSRE183930205 ECLI:DE:BSG:2018:090818UB14AS2017R0 BSG 14. Senat 20180809 B 14 AS 20/17 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 2 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 130 Abs 1 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs
§ 11Nr 17 Rd
Nr 22). 12
- b)Hiervon ausgehend sind Ratenzahlungen zum Ersatz eines Wertgegenstandes, den jemand vor Antragstellung bereits hatte, dem Vermögen und nicht dem Einkommen zuzurechnen. Zur Frage der Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen als Einkommen hat das BVerwG zu § 76 Abs 1 BSHG (nunmehr § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) entschieden, dass solcher Schadensersatz nicht als Einkommen anzusehen ist, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, wie beim Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache. Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirke keinen Zufluss, sei keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Anderenfalls werte man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Anders liege es dagegen bei denjenigen Schadensersatzleistungen, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält (BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 14.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 29). 13
- c)Diese Wertung hat ihre Gültigkeit bei Inkrafttreten des SGB II nicht verloren. Die Einkommensberücksichtigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Wesentlichen der Sozialhilfe nachgebildet (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Demgemäß ist zwar die weitgehendere Freistellung von Schadensersatz in der Arbeitslosenhilfe (zuletzt § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III; zuvor § 138 Abs 3 Nr 6 AFG) durch die engere Maßgabe (nunmehr) des § 11a Abs 2 SGB II ersetzt worden (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; bis zum 31.3.2011: § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II), die § 77 Abs 2 BSHG nachgebildet ist. Ausdrücklich sind danach von der Einkommensberücksichtigung nur ausgenommen "Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden". Daraus folgt allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass jede andere Schadensersatzzahlung im Umkehrschluss grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren ist. 14 Dem steht nach der Entstehungsgeschichte schon entgegen, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Vorschriften des BSHG unverändert auf das SGB II übertragen hat und nichts dafür spricht, dass damit nicht auch an das entsprechende Normverständnis des BVerwG angeknüpft werden sollte. Das wäre im Zusammenhang hier systematisch auch unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung zum fehlenden Wertzuwachs bei Vermögensumschichtungen. Schon zur Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass durch die Veräußerung eines Gegenstands zum Verkehrswert kein Einkommen erzielt werde (BSG vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271, 274 f = SozR 4100 § 138 Nr 3 S 14 f zu § 138 AFG). Diese anschließend auf das Sozialversicherungsrecht übertragene Rechtsprechung (vgl nur BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 7/07 R - SozR 4-2500 § 62 Nr 3 RdNr 18 mwN) hat das BSG für das SGB II fortgeführt und ausgesprochen, dass ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen bleibt (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/
§ 11Nr 16 Rd
Nr 17; zuvor ebenso bereits BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 16.98 - NJW 1999, 3210, 3211 zu § 76 Abs 1 BSHG und nunmehr zu § 82 Abs 1 SGB XII; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15). Sind danach Geldzuflüsse aus der Umschichtung vorhandener Werte durch den Berechtigten sozialrechtlich grundsätzlich nicht als zum Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen anzusehen, so kann es beim Wertersatz Dritter für die Entziehung oder Beschädigung eines dem Vermögen zuzurechnenden Gegenstands nicht anders liegen; auch durch solche Zahlungen erhält der Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht vorher schon hatte (ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand Januar 2015, RdNr 570; Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 12 RdNr 23). 15 d) Dem steht nicht entgegen, dass für die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen grundsätzlich auf den Geldzufluss und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen ist. Schon das BVerwG hatte darauf hingewiesen, dass zwar eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle und daher zum Vermögen zähle, wenn sie dem Inhaber wie bei einer noch nicht erfüllten Gehaltsforderung für zurückliegende Monate bereits zustehe. Das führe jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr hat es der Regelung des § 76 BSHG entnommen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt (vgl BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 300). Dem hat sich das BSG angeschlossen (vgl zum SGB II nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 63 RdNr 27 mwN; zum SGB XII BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15). 16 Ausgenommen davon sind allerdings Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf Erspartes unzulässig als Einkommen gewertet würde (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 300; BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 63 RdNr 27 mwN; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15). Demgemäß ist zwar mangels einer zweckgerichteten "Ansparung" als Einkommen etwa zu berücksichtigen nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14 mwN), nachgezahltes Krankengeld (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/
§ 11Nr 19), nachgezahltes Übergangsgeld (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - Soz
R 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 12 ff) oder eine Einkommensteuererstattung (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris, RdNr 10). Anders liegt es neben der Auszahlung eines auf längere Zeit angelegten Sparguthabens (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/
§ 11Nr 16 Rd
Nr 17) dagegen beim Schadensersatz für einen entzogenen oder beschädigten Vermögensgegenstand, weil es sich dabei nur um ein Surrogat für den zuvor innegehabten Vermögenswert handelt. 17 4. Zutreffend hat das LSG hiernach die Ratenzahlungen aus dem Vergleich vom 5.10.2009 im streitbefangenen Zeitraum nicht als Einkommen qualifiziert. 18
- a)Das LSG hat dem Schriftwechsel zwischen den früheren Bevollmächtigten des Klägers und dessen Schuldner entnommen, dass dieser sich auf ein vom Kläger im März 2002 erwirktes Versäumnisurteil durch Schreiben vom 5.10.2009 zur Zahlung von monatlich 150 Euro ab dem 1.1.2010 bis zu einem Gesamtbetrag von 12 000 Euro verpflichtet hat, von denen 8000 Euro als Wertersatz für die Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial im Wert von 30 000 DM im Unterschlagungszeitpunkt und 4000 Euro als Ausgleich für Prozesszinsen bestimmt sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu folgen wäre, bestehen nicht. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (§ 164 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGG) nicht angegriffen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 163 SGG). Die dem Tatsachengericht darüber hinaus obliegende Auslegung der Erklärung vom 5.10.2009 wäre danach im Revisionsverfahren nur dann nicht bindend, wenn die festgestellten tatsächlichen Umstände entweder nicht vollständig verwertet oder die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet wären oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden wäre (stRspr; vgl nur BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; BSG vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63), wofür hier indes nichts ersichtlich ist. 19
- b)Das gilt insbesondere für das Verständnis, dass sich die Gesamtsumme von 12 000 Euro zusammensetzt aus einem Wertersatz von 8000 Euro für die unterschlagenen Geräte und Materialien und einem Zinsanteil von 4000 Euro, auf den die Zahlungen in entsprechender Anwendung von § 367 BGB zunächst erbracht sein sollen. Auch dies ist eine Frage der Auslegung des Vergleichsvertrags vom 5.10.2009, die grundsätzlich dem Tatsachengericht obliegt und im Revisionsverfahren nur in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen ist. Insoweit könnte die vom LSG in Bezug genommene Wendung in der Vergleichserklärung vom 5.9.2009 "Ich nehme den Vergleich so an , 12 000 £ , zinsfrei" zwar auch so verstanden werden, dass der Schuldner überhaupt keine Zinsen zahlen wollte. Andererseits lassen sich die vom LSG festgestellten, vorher abgegebenen Erklärungen der Bevollmächtigten des Klägers zu seinem nur teilweisen Verzicht auf Zinsen ebenso dahin verstehen, wie es das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass dem revisionsrechtlich beachtliche Umstände entgegenstünden. 20
- c)Zutreffend ist das LSG auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die monatlichen Ratenzahlungen im hier streitbefangenen Zeitraum ab Januar 2013 von dem Kläger nicht als bedarfsdeckendes Einkommen einzusetzen sind. Soweit Zinszahlungen auf Schonvermögen als Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, auch wenn sie - wie hier - zeitlich nach Stellung des Antrags auf Grundsicherungsleistungen zugeflossen sind (vgl nur BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/
§ 11Nr 16 Rd
Nr 18), war der Zinsanteil aus dem Vergleich vom 5.9.2009 durch die seit dem Januar 2010 geleisteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt (4000 Euro : 150 Euro = 26,7 Monatsraten). Soweit die Zahlungen im hier maßgeblichen Zeitraum auf den Wertersatz geleistet wurden, war damit zwar bezogen auf die zur Wiederaufnahme der Alg II-Zahlungen bestehenden Umstände im Februar 2011 ein Wertzuwachs verbunden. Jedoch stand dem nach dem auch insoweit mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zuvor ein vom Schuldner zu vertretender Wertverlust mindestens in entsprechender Höhe entgegen, weshalb nur eine Vermögenslage (teilweise) wiederhergestellt wurde, die vorher bereits bestanden hatte. Unbeachtlich ist deshalb, dass der Schuldner die Zahlungen erst auf Grundlage des Vergleichs vom 5.9.2009 aufgenommen hat. Dass ausgehend von dem 2002 ergangenen Versäumnisurteil zwischen dem Beginn der Ersatzzahlungen und der Unterschlagung eine vom LSG nicht im Einzelnen festgestellte Zeitspanne von zumindest zehn Jahren lag, steht ebenfalls nicht entgegen, weil andernfalls Gläubiger von schwer erreichbaren oder insolventen Schuldnern ungerechtfertigt benachteiligt wären; ob dies bei einer erheblich längeren Zeitspanne ebenfalls so zu sehen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. 21 5. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Vermögen nach § 12 Abs 1 SGB II scheidet ebenfalls aus, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG das Vermögen des im streitbefangenen Zeitraum 53-jährigen Klägers den Grundfreibetrag nach § 12 Abs 1 Nr 1 SGB II auch bei ihrer Berücksichtigung nicht erreicht hat. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE183930205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public