Abs 2 SGB X), und vom 5.9.2011, der den Bescheid vom 26.3.2011 änderte und weitere Leistungen für die Heizung bewilligte. 9 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig (
f SGG), weil diese vom Kläger zusammen mit seinem Sohn eingelegt worden war (
nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). 11 Der Kläger war eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt. Insbesondere war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG, die die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" enthielt. 12 Der Kläger bildete eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem dem gemeinsamen Haushalt angehörenden, in 2009 geborenen Sohn, der seinen Bedarf mangels ausreichenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht selbst decken konnte (
Abs 3 Nr 1, 4 SGB II) sowie mit seiner - damals - nicht getrennt lebenden, sondern ebenfalls in diesem Haushalt lebenden Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr 1, 3 Buchst a SGB II). Weder die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Bewertung noch die rechtliche Bewertung selbst sind vom Kläger in Abrede gestellt worden. 13 4. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höheres Alg II, weil der Beklagte seinen Bedarf zutreffend ermittelt und von diesem Bedarf kein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen abgezogen, sondern das Alg II in Höhe des Bedarfs bewilligt hat. 14 Ausgehend von dem Bescheid vom 26.3.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.9.2011 und unter Einbeziehung des Teilvergleichs vor dem Senat wurde dem Kläger für die strittige Zeit monatlich Alg II in Höhe von insgesamt 490,17 Euro bewilligt, das sich aus dem (Partner-)Regelbedarf nach § 20 Abs 4 SGB II in Höhe von damals 328 Euro sowie den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe eines Drittels der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung von (486,50 Euro : 3 =) 162,17 Euro zusammensetzt. 15 Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (
Abs 1 Satz 1, 3 SGB II), weil der Kläger nur Anspruch auf einen Regelbedarf als Partner nach § 20 Abs 4 SGB II (dazu 5.) und nur auf einen Kopfteil in Höhe eines Drittels der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn bewohnte Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (dazu 6.) hat; Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II liegen nicht vor. 16
zur Tatbestandswirkung aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte: BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41). 20 Die Gründe, warum die Ehefrau keinen Antrag gestellt hat, vermögen keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II hinsichtlich des Klägers, ihres Ehemanns, zu bewirken, zumal es vielfältige Gründe geben kann, warum eine Person oder einer von zwei Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt. Wie der Senat schon ausgeführt hat, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des SGB II - ggf - wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Person, die (höhere) Leistungen nach dem SGB II beansprucht, ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 53: Vermögensschutz für Zweifamilienhaus; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 18: Versagungsbescheid gegen Sohn in Wohnung der Eltern). Hätte die Ehefrau einen Antrag beim Beklagten gestellt, so hätte dieser prüfen und entscheiden können, ob und inwieweit sie einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und damit ua auf einen Regelbedarf hat (
zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht: BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). 21 Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die von der Ehefrau angeführten aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte überhaupt zutreffend sind, woran im Übrigen jedoch Zweifel bestehen. Selbst wenn die Nebenbestimmung "Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen" der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sich zöge (§ 51 Abs 1 Nr 2 AufenthG) und eine Ausreisepflicht begründete (§ 50 Abs 1 AufenthG), wäre diese gleichwohl nur dann vollziehbar, wenn die Ehefrau vor Eintritt der auflösenden Bedingung keinen Verlängerungsantrag (§ 8 Abs 1 AufenthG) gestellt hätte (
Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 58 AufenthG RdNr 9, 12), zumal es beim Ehegattennachzug möglich ist, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 30 Abs 3 AufenthG), und das Zusammenleben mit dem Sohn auch zu beachten gewesen wäre. 22 Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht dem nicht entgegen. Aus dem Gebot positiver Förderung des Art 6 Abs 1 GG erwachsen keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (
nur BVerfG vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1, juris RdNr 88 f). Im Übrigen war die Ehefrau von Leistungen nach dem SGB II nicht grundsätzlich ausgeschlossen, hätte also zum "Familieneinkommen" beitragen können. 23 6. Die Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hat der Beklagte zu Recht nur in Höhe eines Kopfteils von einem Drittel der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn bewohnte Wohnung berücksichtigt. 24 Zu dem im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuwendenden Kopfteilprinzip hat der Senat zuletzt zusammenfassend ausgeführt (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 13 ff, 25 f mwN): Das Kopfteilprinzip zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen, so dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt werden, die zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, sondern ebenso für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete. Durch die Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen wird die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht. Diese bedarfsbezogene Herleitung zur Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen und die Aufteilung der Aufwendungen pro Kopf und im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, von der Abweichungen möglich und notwendig sind (
BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 14, 21 f: Erhöhung der Kopfteile der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wenn bei einem Mitglied aufgrund einer Sanktion nach §§ 31 ff SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind). Eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip setzt voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist. Verfügt das Bedarfsgemeinschaftsmitglied, für das Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist insoweit eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, (ggf) wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (so schon oben unter 5.). Daran ist festzuhalten. 25 Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG keine Gründe für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu Gunsten des Klägers zu erkennen. 26 Ein Grund für eine Abweichung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt hat. Diese Situation ist nicht mit einer Minderung oder einem Entfallen des Leistungsanspruchs nach §§ 31 ff SGB II bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Bedarfs der anderen Mitglieder zur Sicherung ihres Grundbedürfnisses Wohnen vergleichbar. Denn der Ehefrau wurde nach den Feststellungen des LSG nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Wenn die Ehefrau die ihr zustehenden Leistungsansprüche nicht geltend macht und die Bedarfsgemeinschaft dadurch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht bestreiten kann, stellt sich dies im Ergebnis nicht anders dar, als wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger Mitbewohner seine anteiligen Unterkunftskosten nicht trägt, was nicht dazu führen kann, dass diesem ein kostenloses Wohnen gewährt wird. Das Verhalten der Ehefrau widerspricht letztlich der vom Gesetzgeber an das Verhalten der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gestellten Erwartung, in besonderer Weise füreinander einzustehen und bereit zu sein, ihren Lebensunterhalt gegenseitig zu sichern; die Nicht-Erfüllung der Erwartung kann indes grundsätzlich nicht zu höheren Leistungsansprüchen für einzelne (andere) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen (
BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 22). 27 Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht auch dem aus den oben genannten Gründen nicht entgegen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE183990205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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