KSRE184090206 ECLI:DE:BSG:2021:110321UB5RE220R0 BSG 5. Senat 20210311 B 5 RE 2/20 R Urteil § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 4 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6,
§ 6Nr 8 Rd
Nr 12; ebenso Gürtner in Kasseler Komm, § 6 SGB VI RdNr 39, Stand Einzelkommentierung September 2015; Ruland in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 248, Stand Einzelkommentierung August 2018; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 6 RdNr 120; Hedermann, NZS 2014, 321, 325). Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (noch offengelassen von BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6Nr 8 Rd
Nr 25; wie hier Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 136, Stand Einzelkommentierung August 2013; aA Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 6 SGB VI RdNr 8: Erstreckung kraft Gesetzes; so auch Köhler, WzS 2015, 316, 317). 15
- b)Eine Klageänderung, deren Zulässigkeit an den Vorgaben in § 99 Abs 1 SGG zu messen wäre, liegt nicht vor. Der Kläger hatte in seiner Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagte nach Aufhebung der ablehnenden Bescheide dazu zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er sodann den Antrag zur Entscheidung gestellt, die Beklagte zu verpflichten, die ursprüngliche Befreiung vom 15.12.1999 auf die im genannten Zeitraum ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken. Lebenssachverhalt und Klagegrund blieben dabei unverändert. Die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI begründet keinen eigenständigen Status, wie das bei der rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten nach dem zum 1.1.2016 neu gestalteten Recht (§ 231 Abs 4b SGB VI) im Vergleich zur Befreiung dieser Personen als Rechtsanwälte nach bisherigem Recht (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) der Fall ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 9.12.2020 - B 5 RE 6/20 B - juris RdNr 10). Hier hat der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Befreiung nur auf eine zusätzliche Begründung im Sinne einer Ergänzung der rechtlichen Ausführungen gestützt (vgl § 99 Abs 3 Nr 1 SGG). 16 2. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die befristete Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Wege der Erstreckung abgelehnt hat, sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), weil dieser keinen Anspruch auf eine solche Befreiung hat. Damit kann auch die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben. 17
- a)Zu Recht gehen der Kläger und die Beklagte übereinstimmend davon aus, dass für die streitbefangene Beschäftigung eine Befreiung von der nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestehenden Rentenversicherungspflicht auf der Grundlage des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht in Betracht kommt. Wegen der Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter war der Kläger weder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch Mitglied der berufsständischen Kammer (zu dem erforderlichen Zusammenhang vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28, 31; BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R - BSGE 122, 204 = SozR 4-2600 § 6 Nr 13, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 44; BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 18
- b)Für diese Beschäftigung beim Jobcenter der Beigeladenen zu 1 ab April 2015 ergibt sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nicht unmittelbar aus dem Befreiungsbescheid der BfA vom 15.12.1999. Bereits das LSG hat ausgeführt, dass sich dieser Bescheid nur auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei bezog und sich mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 gemäß § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigte (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 34; zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Kläger hat dies zu Recht nicht in Frage gestellt (zur Auslegung von Formularbescheiden der BfA über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 28 ff). 19
- c)Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI liegen für die Beschäftigung des Klägers vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 bei der Beigeladenen zu 1 nicht vor. Nach der genannten Vorschrift erstreckt sich die gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkte Befreiung in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. 20
(1)Als Befreiung, deren Rechtswirkungen aufgrund dieser Vorschrift auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werden könnten, kommt hier nur die noch von der BfA mit Bescheid vom 15.12.1999 nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für die Beschäftigung des Klägers in einer Anwaltskanzlei erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Betracht. Die von der Beklagten ab 2009 ausgesprochenen Befreiungen für jeweils befristete Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (Agentur für Arbeit bzw Stadt L) beruhten nicht auf den Regelungen in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI, sondern stützten sich auf § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Sie können deshalb nicht ihrerseits Grundlage für eine Erstreckung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Erstreckung einer zuvor bewilligten Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine weitere Beschäftigung ist nicht Regelungsgegenstand dieser Norm. 21
(2)Die vom Kläger am 20.4.2015 bei der Beigeladenen zu 1 aufgenommene Beschäftigung als Sachbearbeiter Grundsicherung war nach § 2 des Anstellungsvertrags vom 1./9.4.2015 von vornherein auf der Grundlage von § 14 Abs 2 TzBfG (dh ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes) auf die Dauer von 12 Monaten befristet. Zudem hat das LSG für den Senat bindend festgestellt (vgl § 163 SGG), dass der Kläger aufgrund der in dieser Zeit zum Versorgungswerk (Beigeladener zu 2) gezahlten einkommensbezogenen Pflichtbeiträge dort auch einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften erwarb. 22
(3)Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, "dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (vgl Leitsatz zu BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6
Nr 8; zur Maßgeblichkeit nicht des Leitsatzes, sondern der Entscheidungsgründe vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 8). In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das BSG hierzu näher ausgeführt, die Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI verlange "ua das ununterbrochene Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 <Satz 1> Nr 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer)" (BSG aaO RdNr 25). Eine Erstreckung der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit komme nur in Betracht, "wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt"; nur "ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus" könne auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (BSG aaO RdNr 26). Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keine Aussage dahin, dass das Ziel der Vermeidung eines Wechsels des Alterssicherungssystems eine Erstreckung der Befreiung auch dann legitimieren solle, "wenn die grundlegenden Befreiungsvoraussetzungen - insbesondere die Pflichtmitgliedschaften in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und in der berufsständischen Kammer - nicht bzw nicht mehr vorliegen" (BSG aaO RdNr 28). Diese Rechtsprechung betraf den Fall eines Steuerberaters, der nach Verzicht auf die Steuerberaterzulassung seine bisherige Tätigkeit neben dem juristischen Referendariat auf 400-Euro-Basis fortführte. Sie erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517), nach der es für die selbstständige anwaltliche Tätigkeit und die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nur eine einheitliche Zulassung als Rechtsanwalt gab (zur Erstreckung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs 3 BRAO vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 - NJW 2020, 2190). 23 Das Berufungsgericht ist anknüpfend an die mehrfache Hervorhebung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer sowie an die Formulierung des Leitsatzes zu dem genannten Urteil des
- Senats davon ausgegangen, dass für eine Erstreckung das bloße Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaften in der Kammer und im Versorgungswerk ausreichend sei. Es hat keine Tatsachen dafür festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft in B mit Aufnahme seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 und Begründung eines Wohnsitzes in H widerrufen worden wäre (vgl § 14 Abs 3 Nr 4 BRAO; zur Tatbestandswirkung einer erteilten und nicht widerrufenen oder anderweitig erledigten Zulassung vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 26). Dementsprechend hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die Pflichtmitgliedschaften des Klägers in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk im gesamten hier streitbefangenen Zeitraum fortbestanden haben. Den Umständen, dass der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei, bereits zum 31.12.2008 geendet hatte, die Pflichtmitgliedschaften des Klägers in Kammer und Versorgungswerk von da an ausschließlich auf seinem Status als selbstständiger Rechtsanwalt beruhten und für eine solche Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ohnehin nicht in Betracht kam, hat das LSG keine Bedeutung beigemessen. 24 Fordert man für eine Erstreckung den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, käme eine Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI hier nicht in Betracht. Das Erfordernis des Fortbestehens des zur Befreiung führenden Sachverhalts kann aber auch nicht uneingeschränkt für den Fall gelten, dass die frühere Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, von einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen (so hat der
- Senat auch die Konstellation in dem mit Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6Nr 8 entschiedenen Fall bewertet, vgl aa
O RdNr 27) bzw vorübergehend abgelöst wird, wie etwa bei einer zeitweiligen Verwendung eines Arbeitnehmers im Ausland in einer anderen Funktion. Auch wenn in diesen Fällen die der Befreiung zugrundeliegende Beschäftigung beendet ist, dürfte das nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI (dazu sogleich näher unter RdNr 29) einer Erstreckung nicht stets entgegenstehen. Zudem spricht unter den Bedingungen hoher beruflicher Mobilität in der modernen Arbeitswelt und oftmals nur befristet angebotener Arbeitsverhältnisse einiges dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht lediglich auf Sachverhalte einer Unterbrechung der ursprünglichen Beschäftigung eng zu begrenzen und bei einer Einbeziehung von Anschlussbeschäftigungen nicht zwingend deren nahtlosen Anschluss zu fordern. Auch bei einer in diesem Sinne flexibleren Handhabung, wie sie der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, kann der Kläger aber nicht beanspruchen, nach Beendigung seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt Ende 2008 für die im April 2015 aufgenommene befristete Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 im Wege der Erstreckung von der Rentenversicherungspflicht freigestellt zu werden. 25
(4)Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss zwischen der Beschäftigung, auf die eine Befreiung erstreckt werden soll, und derjenigen Beschäftigung, für die diese Befreiung ursprünglich erteilt worden ist. Daran fehlt es hier. 26 (a) Das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs der Beschäftigungen kann allerdings allein aus dem Wortlaut "sie erstreckt sich" nicht zwingend hergeleitet werden. "Sich erstrecken" kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl eine räumliche Ausdehnung als auch eine bestimmte zeitliche Dauer beschreiben oder aber zum Ausdruck bringen, dass etwas betroffen bzw mit einbezogen sein soll (vgl Duden Online-Ausgabe zum Stichwort "erstrecken"; zum unterschiedlichen Gebrauch in Rechtsvorschriften vgl zB § 10 Abs 3 Satz 1 SGG, § 87 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 2a SGB V, § 3 Satz 6, § 8 Abs 2 Satz 2, § 127a Abs 1 Satz 1, § 184 Abs 2 Satz 2 SGB VI, § 46b Abs 3 BRAO). Nur wenn die Wortbedeutung im spezifischen Sinne der Verlängerung eines Zeitraums in den Blick genommen wird, setzt das Erstrecken voraus, dass das den Zeitraum prägende Geschehen zum Zeitpunkt der Verlängerung noch andauert (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6Nr 8 Rd
Nr 26). Indes weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass "sich erstrecken" ebenso zur Beschreibung des Umstands gebraucht werden kann, dass etwas in eine bestimmte Konstellation (bzw im juristischen Sinne: in eine an anderer Stelle normierte Rechtsfolge) mit einbezogen sein soll. Hieraus lassen sich keine zusätzlichen Anforderungen ableiten. Welche dieser unterschiedlichen Bedeutungen von "sich erstrecken" den Regelungsgehalt des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI zutreffend erfasst, muss mit Hilfe weiterer Auslegungskriterien ermittelt werden. 27 (
- b)Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt ebenfalls keine eindeutigen Hinweise. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I 2261) neu geschaffen; im AVG existierte keine Vorläufer-Bestimmung. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992 sollte die Regelung in Satz 2 aaO "insbesondere für die Zeit des Wehrdienstes" gelten (BT-Drucks 11/4124 S 152 - zu § 6 Abs 5). Der sowohl vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) als auch von der BfA unterbreitete Vorschlag, zur Vermeidung möglicher Probleme die Befreiung von der Versicherungspflicht ausdrücklich auf den Kammerberuf und die Versicherung als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender zu beschränken (vgl Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drucks 11/1106 Teil B, zu § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI-E bzw Ausschuss-Drucks 11/1108 Teil B, zu § 6 Abs 5 SGB VI), ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt worden. Die dafür maßgeblichen Erwägungen sind in den Materialien nicht dokumentiert. Damit bleibt offen, welche Fallgestaltungen jenseits von Unterbrechungen aufgrund des Wehrdienstes ("insbesondere") der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI hat erfassen wollen. 28 (
- c)Gesetzessystematische Erwägungen sprechen jedoch dafür, einen engen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI eine Befreiung erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu verlangen, auf die diese Befreiung erstreckt werden soll. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI enthält eine die Zuordnungsregeln in § 6 Abs 1 SGB VI ergänzende Bestimmung zur Koordinierung der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme der berufsständischen Altersversorgung und der GRV (vgl Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 405) an einer Schnittstelle beider Systeme in zeitlicher Hinsicht. Diese konstituiert aber keinen sachlich eigenständig tragenden Zuordnungsgrund bzw Befreiungstatbestand (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6Nr 8 Rd
Nr 27; Ruland in Ruland/ Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 241, Stand Einzelkommentierung August 2018). Die Regelung zur Erstreckung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI schließt unmittelbar an die Klarstellung in Satz 1 aaO an, dass Befreiungen nach § 6 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt und damit tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen sind. Wenn aber eine Befreiung nach § 6 SGB VI nicht an die Person gebunden ist, sondern an eine konkret ausgeübte Beschäftigung anknüpft, kann eine Erstreckung bei Wegfall der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt wurde, nur bei einer Konnexität mit der ursprünglichen Beschäftigung angenommen werden. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sieht als Ausnahme von der Grundregel in Satz 1 aaO die Erstreckung einer Befreiung auch nicht generell, sondern exklusiv nur für die Fälle des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI vor. Bei Befreiungen nach Nr 4 aaO (Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben) kommt eine Erstreckung von vornherein nicht in Betracht (vgl Ruland in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, aaO RdNr 239). Als Ausnahmevorschrift darf § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht extensiv ausgelegt werden (zur Auslegung von Ausnahmevorschriften vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 - B 11 AL 19/18 R - SozR 4-4300 § 330 Nr 8 RdNr 19; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 7 RdNr 37; BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Das gilt umso mehr, als § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bereits eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht normiert. 29 (
- d)Für das Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigung und der anderen Beschäftigung, auf die diese Befreiung erstreckt werden soll, streitet aber auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Regelung zur Erstreckung sichergestellt werden, dass "eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt" (Gesetzentwurf BT-Drucks 11/4124 S 152). Die Verwendung des Singulars sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der Begründung zeigt, dass es um die Ausgestaltung einer Schnittstelle und in diesem Rahmen um die begrenzte Möglichkeit der Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit geht. Die Vorschrift dient entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, immer wieder neue befristete Beschäftigungen von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der GRV freizustellen. Sie soll vielmehr insbesondere nach Beendigung einer von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 oder 2 SGB VI erfassten Beschäftigung für den Fall einer folgenden, zeitlich begrenzten und an sich in der GRV versicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung wegen der Ungewissheit über die weitere Entwicklung keinen sofortigen Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingen. Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben. Gerade dieser auf eine bestimmte Umbruchsituation zugeschnittene Zweck der Regelung verdeutlicht, dass die Erstreckung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglich befreiten und der zu befreienden anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit voraussetzt. 30 (
- e)In welcher Ausprägung der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt wurde, und der im Wege der Erstreckung zu befreienden befristeten Beschäftigung bestehen muss, ist in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ist es unschädlich, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Regelungsgefüge des § 6 SGB VI. Nach § 6 Abs 4 Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung gemäß § 6 Abs 1 ff SGB VI auf den Zeitpunkt des Vorliegens aller Befreiungsvoraussetzungen zurück, sofern der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; anderenfalls kann die Befreiung erst ab Antragstellung erteilt werden (entsprechend für den Fall der Antragspflichtversicherung § 4 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI; zu einer vergleichbaren Vorschrift im Leistungsrecht vgl § 99 Abs 1 SGB VI). Diese Bestimmung zur maximalen Zeitspanne für die Rückwirkung einer originären Befreiung kann auch für die Konkretisierung der erforderlichen zeitlichen Konnexität zweier Beschäftigungen herangezogen werden. Daher ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht mehr möglich ist, wenn die andere versicherungspflichtige Tätigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Entfallen der ursprünglichen Befreiung aufgenommen wird. 31 (
- f)Entgegen der Ansicht des SG, auf die das LSG vollumfänglich Bezug genommen hat, ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstreckung der ihm im Jahr 1999 für seine anwaltliche Beschäftigung erteilten Befreiung auf die im Jahr 2015 bei der Beigeladenen zu 1 aufgenommene Tätigkeit nicht schon daraus, dass ihm aufgrund der befristeten Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 BRAO die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt untersagt war, sofern die Rechtsanwaltskammer keine Ausnahme zuließ (vgl § 47 Abs 1 Satz 2 BRAO in der ab 1.6.2007 geltenden Fassung). Die Vorschrift des § 47 Abs 1 BRAO betrifft als berufsrechtliche Regelung allein die anwaltliche Tätigkeit. Sie ordnet zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei lediglich vorübergehender Beschäftigung im öffentlichen Dienst anstelle des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO) als milderes Mittel ein Berufsausübungsverbot an und erhält damit die Zulassung sowie insbesondere auch die Mitgliedschaft in der Kammer und im Versorgungswerk (vgl Nöker in Weyland, BRAO, 10. Aufl 2020, § 47 RdNr 2 ff; Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 47 RdNr 4, 19 f). Ob die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI für die vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorliegen, ergibt sich aus § 47 BRAO jedoch nicht. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Rechtsprechung des 12. Senats, der die Fallgestaltung des § 47 BRAO lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Erstreckung bei fortbestehendem Vorliegen des zur Befreiung führenden Tatbestands angeführt hat (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/
§ 6Nr 8 Rd
Nr 26, 29). 32 d) Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund eines schützenswerten, von der Beklagten hervorgerufenen Vertrauenstatbestands auch noch für die ab April 2015 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübte Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit wird. 33 Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Diese Grundsätze gelten in den Fällen der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI entsprechend. 34 Hier hat das LSG schon nicht festgestellt, dass der Kläger eine entsprechende Frage an die Beklagte gerichtet oder dass diese eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Ein schützenswertes Vertrauen ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte ab 2009 wiederholt Erstreckungen der ursprünglich im Jahr 1999 erteilten Befreiung auf jeweils befristete Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bewilligt hat. Die betreffenden Bescheide bezogen sich jeweils ausdrücklich nur auf die konkrete befristete Tätigkeit und enthielten keine Aussagen zu künftigen Tätigkeiten. Dem Kläger war, wie sich aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt, auch bereits bei Erlass des Erstreckungsbescheids vom 27.2.2014 bekannt, dass die Beklagte aufgrund der Entscheidungen des BSG vom 31.10.2012 ihre bisherige Verwaltungspraxis einer Überprüfung unterziehen musste. Die erneute Gewährung einer Erstreckung für die Verlängerung der Befristung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses konnte unter diesen Umständen kein berechtigtes Vertrauen auf eine Fortsetzung dieser Praxis auch in der Zukunft begründen. Ein Anspruch darauf, dass sich Verwaltungshandeln trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Zukunft nicht ändert, besteht nicht (vgl Art 20 Abs 3 GG zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht; s auch § 48 Abs 3 SGB X). 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese sich nicht aktiv am Revisionsverfahren beteiligt (Beigeladener zu 2) bzw keinen Antrag gestellt haben (Beigeladene zu 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE184090206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public