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BSG B 5 SF 2/21 S

KSRE184261006 ECLI:DE:BSG:2021:230421BB5SF221S0 BSG 5. Senat 20210423 B 5 SF 2/21 S Beschluss § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 Alt 2 SGG, § 202 S 2 SGG, § 198 GVG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 3

BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 19). Außerdem soll offenkundig eine weitere Belastung der Sozialgerichtsbarkeit (mit der Folge einer zusätzlichen Verzögerung der Verfahren um Sozialleistungen) vermieden werden, die auf der Hand läge, wenn Streitigkeiten wegen überlanger Verfahrensdauer ohne jedes Kostenrisiko, aber doch mit einer gewissen Chance auf Gewinn geführt werden könnten. 8 b) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr für eine Beschwerde gegen die PKH versagende Entscheidung des LSG ist somit § 183 Satz 6, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 Abs 2 GKG und Nr 7504 KV. Nach Nr 7504 KV ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des KV) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige Festgebühr von 60 Euro (Fassung ab 1.1.2021: 66 Euro) zu entrichten, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des 10. Senats des BSG vom 30.10.2020 (B 10 ÜG 2/20 S) hatte eine solche Beschwerde im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Entschädigung aufgrund unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG) zum Gegenstand. 9 Die Beschwerde zum BSG war nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Erinnerungsführer sie im Rahmen eines PKH-Bewilligungsverfahrens erhob. Das PKH-Bewilligungsverfahren ist bei Streitigkeiten, für die - wie hier gemäß § 183 Satz 6 iVm § 197a Abs 1 Satz 1 SGG - Kosten nach dem GKG zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (

Nr 1812, 5502, 6502, 7504 KV; s hierzu Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl 2021, GKG KV 7500-7504 RdNr 3; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 127 RdNr 72; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl 2020, RdNr 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 9 mwN; BayVGH Beschluss vom 25.9.2020 - 23 C 20.1933 - juris RdNr 10). 10

  1. c)Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für die Anhörungsrüge ist § 183 Satz 6, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 Abs 2 GKG und Nr 7400 KV. Nach Nr 7400 KV wird für ein Verfahren, das die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 178a SGG zum Gegenstand hat, eine vom Streitwert des jeweiligen Verfahrens unabhängige Festgebühr iHv 60 Euro (Fassung ab 1.1.2021: 66 Euro) erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des 10. Senats vom 17.12.2020 (B 10 ÜG 5/20 C) hatte eine solche vom Erinnerungsführer sinngemäß erhobene Anhörungsrüge zum Gegenstand. 11
  2. d)Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in den genannten Beschlüssen des 10. Senats, welche den Antragsteller (Erinnerungsführer) auf der Grundlage des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG zum Kostenschuldner bestimmt haben (§ 29 Nr 1 GKG), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (

BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht (

§ 21Abs 1 Satz 1 GKG) sind nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass die zur Kostenerhebung führenden Anträge des Erinnerungsführers auf dessen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhten (

§ 21Abs 1 Satz 3 GKG).

Der Erinnerungsführer wurde vor Erlass des Beschlusses vom 30.10.2020 (B 10 ÜG 2/20 S) ausdrücklich nochmals auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit zu dessen Rücknahme gegeben, bevor aufgrund einer Entscheidung Kosten anfallen. Davon hat der Erinnerungsführer jedoch in eigener Verantwortung keinen Gebrauch gemacht. 12 e) Die Einwendungen des Erinnerungsführers rechtfertigen kein Absehen von einer Anforderung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Anhörungsrügeverfahren. 13

(1)Einer Kostenerhebung steht insbesondere das vom Erinnerungsführer eingeleitete Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30.10.2020 nicht entgegen. Das BVerfG (Kammer) hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2.2.2021 (1 BvR 86/21) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, auch soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften zur Kostenerhebung in § 197a SGG iVm § 154 VwGO gerichtet hat. 14
(2)Die vom Erinnerungsführer erwähnte "Entscheidung der UN des Fakultativ Protokolls, falls es dazu kommen sollte", hindert die Festsetzung der angefallenen Gerichtskosten nicht. Ein damit wohl in Bezug genommenes Verfahren der Individualbeschwerde des Erinnerungsführers nach Art 1 bis 5 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008, BGBl II 1419) eröffnet keine weitere gerichtliche Instanz und hat gegenüber den innerstaatlichen Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Ein solches Verfahren kann allenfalls zu "Vorschlägen und Empfehlungen" des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an den jeweiligen Vertragsstaat führen (

Art 5Satz 2 des Fakultativprotokolls). 15

(3)Die Einwendungen im Schreiben vom 25.3.2021 betreffen überwiegend andere Verfahren des Erinnerungsführers vor dem LSG ("Ladung vom 05.09.2021 zum 16.10.2021"). Soweit er meint, dass die Kostenrechnungen einzustellen seien, "weil ich nur diskriminiert worden bin", trifft weder das eine noch das andere zu. Das Absehen von einer Kostenerhebung wäre vielmehr eine durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung des Erinnerungsführers gegenüber anderen Klägern. 16
  1. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG. 17
  2. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 Satz 2 und 3 GKG - s hierzu BFH Beschluss vom 13.4.2016 - III B 16/15 - BFH/NV 2016, 1302 RdNr 10). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE184261006&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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