BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 19). Außerdem soll offenkundig eine weitere Belastung der Sozialgerichtsbarkeit (mit der Folge einer zusätzlichen Verzögerung der Verfahren um Sozialleistungen) vermieden werden, die auf der Hand läge, wenn Streitigkeiten wegen überlanger Verfahrensdauer ohne jedes Kostenrisiko, aber doch mit einer gewissen Chance auf Gewinn geführt werden könnten. 8 b) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr für eine Beschwerde gegen die PKH versagende Entscheidung des LSG ist somit § 183 Satz 6, § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 Abs 2 GKG und Nr 7504 KV. Nach Nr 7504 KV ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des KV) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige Festgebühr von 60 Euro (Fassung ab 1.1.2021: 66 Euro) zu entrichten, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des 10. Senats des BSG vom 30.10.2020 (B 10 ÜG 2/20 S) hatte eine solche Beschwerde im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Entschädigung aufgrund unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG) zum Gegenstand. 9 Die Beschwerde zum BSG war nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Erinnerungsführer sie im Rahmen eines PKH-Bewilligungsverfahrens erhob. Das PKH-Bewilligungsverfahren ist bei Streitigkeiten, für die - wie hier gemäß § 183 Satz 6 iVm § 197a Abs 1 Satz 1 SGG - Kosten nach dem GKG zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (
Nr 1812, 5502, 6502, 7504 KV; s hierzu Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl 2021, GKG KV 7500-7504 RdNr 3; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 127 RdNr 72; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl 2020, RdNr 236 f, 1092; ebenso BVerwG Beschluss vom 10.6.2013 - 5 KSt 7/13 ua - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 6 SF 9/19 S - juris RdNr 9 mwN; BayVGH Beschluss vom 25.9.2020 - 23 C 20.1933 - juris RdNr 10). 10
BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN). Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht (
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die zur Kostenerhebung führenden Anträge des Erinnerungsführers auf dessen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhten (
Der Erinnerungsführer wurde vor Erlass des Beschlusses vom 30.10.2020 (B 10 ÜG 2/20 S) ausdrücklich nochmals auf die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs hingewiesen. Ihm wurde Gelegenheit zu dessen Rücknahme gegeben, bevor aufgrund einer Entscheidung Kosten anfallen. Davon hat der Erinnerungsführer jedoch in eigener Verantwortung keinen Gebrauch gemacht. 12 e) Die Einwendungen des Erinnerungsführers rechtfertigen kein Absehen von einer Anforderung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und das Anhörungsrügeverfahren. 13
Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008, BGBl II 1419) eröffnet keine weitere gerichtliche Instanz und hat gegenüber den innerstaatlichen Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Ein solches Verfahren kann allenfalls zu "Vorschlägen und Empfehlungen" des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an den jeweiligen Vertragsstaat führen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.