KSRE184890205 ECLI:DE:BSG:2019:210319UB14AS4217R0 BSG 14. Senat 20190321 B 14 AS 42/17 R Urteil vorgehend SG Berlin, 21. Oktober 2014, Az: S 16 AS 11145/11, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2017, Az: L 10 AS 64/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten. 1 Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf höheres Alg II für Mai 2008 und hierbei die Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs als Einkommen der Klägerin. 2 Die 1963 geborene, ledige Klägerin lebte zusammen mit ihrer 1996 geborenen Tochter, die sie allein erzog. Die Klägerin bezog im Mai 2008 für ihre Tochter Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Der Vater der Tochter zahlte dieser im Mai 2008 Unterhalt in Höhe von 310 Euro, wobei ihr unterhaltsrechtlicher Bedarf unter Abzug der Hälfte des für sie von der Klägerin bezogenen Kindergelds berechnet worden war. 3 Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin für Mai 2008 zunächst vorläufig und sodann abschließend Alg II, zuletzt in Höhe von 452,21 Euro (Änderungsbescheid vom 27.11.2009). Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung (auch) der Bewilligungsentscheidung für Mai 2008 ua mit dem Ziel, das für ihre Tochter bezogene Kindergeld lediglich bis zur Hälfte als ihr Einkommen zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ua insoweit ab, als das Begehren der Klägerin die Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs im Mai 2008 betraf (Bescheid vom 18.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011). 4 Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 21.10.2014): Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Außerachtlassung eines hälftigen Kindergeldanteils als zu berücksichtigendes Einkommen. Im Berufungsverfahren gab der Beklagte im Termin vor dem LSG ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis ab und schlossen die Beteiligten einen Vergleich (Umsetzung durch Bescheid vom 23.6.2017). Das LSG hat die danach nur noch für Mai 2008 und die Höhe des Alg II ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung aufrechterhaltene Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2017): Die Regelungen des SGB II zur Berücksichtigung von Kindergeld seien nicht dahin auszulegen, dass der hälftige Kindergeldanteil, der unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend angesehen werde, stets dem Kind zugeordnet werde und höchstens die andere Hälfte beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen berücksichtigt werden könne. Anderes folge nicht aus § 1612b Abs 1 BGB, der eine Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht nicht bewirkt habe. Dies sei nicht verfassungswidrig. 5 Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Die Berücksichtigung des für die Tochter gezahlten Kindergelds als ihr Einkommen sei mit Blick auf § 1612b Abs 1 BGB jedenfalls rechtswidrig, soweit diese den hälftigen Kindergeldbetrag übersteige. 6 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Änderung des Bescheids vom 27. November 2009 in der Fassung des Bescheids vom 23. Juni 2017 für Mai 2008 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf höheres Alg II im Mai 2008, weil das von ihr für ihre Tochter bezogene Kindergeld als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es bei der Tochter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt wird (Kindergeldüberhang). 9 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Überprüfungsbescheid vom 18.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2011, mit welchem der Beklagte die Änderung ua des bindend gewordenen Bescheids vom 27.11.2009 für den nach dem Vergleich vor dem LSG nur noch streitigen Mai 2008 im Hinblick auf die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen der Klägerin abgelehnt hat, der nach der Umsetzung des Teilanerkenntnisses vor dem LSG in der Fassung des Bescheids vom 23.6.2017 gilt (vgl zur Entscheidungsbefugnis des Senats über diesen nach dem LSG-Urteil ergangenen bloßen Umsetzungsbescheid Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 171 RdNr 3b). Hiergegen wendet sich diese zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG), gerichtet auf Änderung des ablehnenden Überprüfungsbescheids und Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des den Mai 2008 regelnden, bindend gewordenen Bescheids vom 27.11.2009 dahingehend, ihr höheres Alg II ohne Berücksichtigung des von ihr für ihre Tochter bezogenen Kindergelds, soweit es bei der Tochter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt wird, zu zahlen (vgl zur Klageart letztens BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 9). Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Vergleich vor dem LSG nicht mehr höheres Alg II für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit als Streitgegenstand BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 ff). 10 2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Der Zulässigkeit des mit der Revision verfolgten Begehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst nur die Nichtberücksichtigung eines Kindergeldüberhangs in Höhe eines hälftigen Kindergeldanteils begehrt hat. Ihren Überprüfungsantrag hat sie damit nicht in einer Weise wirksam betragsmäßig begrenzt, die einer Überprüfung der Berücksichtigung des gesamten bei ihr als Einkommen berücksichtigten Kindergeldüberhangs entgegen steht. Der Sache nach (§ 123 SGG) begehrt sie von Beginn des Verfahrens an die Überprüfung der Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs als solche, nicht allein dessen konkreter betragsmäßiger Berücksichtigung als Einkommen. Über dieses Begehren kann durch Grundurteil im Höhenstreit entschieden werden (vgl BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 8/17 R - RdNr 12). 11 Der streitbefangenen Berufungsentscheidung stand nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem die Berufung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einlegung einen 750 Euro übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands aufwies und von ihr erst im Laufe des Berufungsverfahrens beschränkt worden ist. 12 3. Der angefochtene Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 18.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2011 ist - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vor dem LSG und dessen Umsetzung durch Bescheid vom 23.6.2017 - rechtmäßig. 13 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Alg II unter Änderung des die Leistungen für Mai 2008 regelnden Bescheids vom 27.11.2009 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (§ 40 SGB II in der zum Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112) iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (in der für Mai 2008 maßgeblichen Fassung des SGB II durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 - im Folgenden SGB II aF; zur Maßgeblichkeit des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechts in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). 14 Auch nach Unanfechtbarkeit ist nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. 15 In zeitlicher Hinsicht steht dem Überprüfungsbegehren für Mai 2008 aufgrund des Überprüfungsantrags vom Dezember 2010 nicht bereits die vierjährige Verfallsfrist nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegen (vgl auch § 77 Abs 13 SGB II). Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Änderung des zu überprüfenden Bescheids vom 27.11.2009 in der Fassung des Bescheids vom 23.6.2017, weil dieser rechtmäßig ist. 16 4. Der Bescheid vom 27.11.2009 regelt ua für Mai 2008 eine Änderung der zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidung und bewilligt der Klägerin höheres Alg II, als ihr mit jeder der vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen bewilligt worden war (§ 39 Abs 2 SGB X). 17 Der Bescheid vom 27.11.2009 in der Fassung des Bescheids vom 23.6.2017 ist rechtmäßig, denn das von der Klägerin für ihre Tochter bezogene Kindergeld ist als ihr Einkommen zu berücksichtigen, soweit es bei der Tochter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg II ohne Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II aF. 18
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