Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 Euro. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 Euro, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 x 35 =) 175 Euro anfallen. 9
RdNr 5 Ziffer 13 des Geschäftsverteilungsplans des BSG <Stand: 1.4.2021> bzw Ziffer 10 <Stand: 1.7.2021>), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs 1 Satz 5 GKG, der auch die Bestimmung in § 66 Abs 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (
BVerwG Beschluss vom 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 ua - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 23.7.2019 - I ZB 1/16 - juris RdNr 4; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,
Anhaltspunkte dafür, dass der 9. Senat des BSG im Urteil vom 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte, sind nicht erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Erinnerungsführer (
Abs 1 GKG) nicht von der Höhe seines Gebührenanspruchs für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden ist, geprägt wird. Das Honorar für sein Tätigwerden in jenem Widerspruchsverfahren konnte er von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten nach § 63 Abs 1 SGB X gegen die Behörde kam im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs ohnehin nicht in Betracht. Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage ging es dem Erinnerungsführer vielmehr offenkundig um seinen beruflichen Status als Rentenberater mit Blick auf künftige andere Verfahren. Insoweit lässt die gesetzliche Regelung in § 52 Abs 6 GKG hinreichend deutlich erkennen, dass eine höhere, vom Einzelfall unabhängige Bewertung angezeigt ist (
Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 52 GKG RdNr 37;
auch BSG Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 7 ff; zur Heranziehung des Regelwerts von 5000 Euro s auch BSG Beschluss vom 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B - SozR 4-1920 § 47 Nr 1 RdNr 4). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.