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BSG B 5 SF 12/21 S

KSRE185091706 ECLI:DE:BSG:2021:300721BB5SF1221S0 BSG 5. Senat 20210730 B 5 SF 12/21 S Beschluss § 73 Abs 4 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 1 GKG 2004, §

§ 71Abs 1 Satz 1 und 2 GKG).

Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 Euro. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 Euro, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 x 35 =) 175 Euro anfallen. 9

  1. b)Die ausschließlich auf die Zugrundelegung eines niedrigeren Streitwerts gerichteten Einwendungen des Erinnerungsführers ermöglichen keine Reduzierung der in der angegriffenen Schlusskostenrechnung angesetzten Kosten. 10
  2. aa)Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist (

RdNr 5 Ziffer 13 des Geschäftsverteilungsplans des BSG <Stand: 1.4.2021> bzw Ziffer 10 <Stand: 1.7.2021>), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs 1 Satz 5 GKG, der auch die Bestimmung in § 66 Abs 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (

BVerwG Beschluss vom 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 ua - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 23.7.2019 - I ZB 1/16 - juris RdNr 4; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2020, § 197a RdNr 5; Gutzler in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG,
  2. Aufl 2021, § 197a RdNr 35; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 68 GKG RdNr 41). Daher ist eine Streitwertfestsetzung durch das BSG bindend, sofern sie nicht von Amts wegen (§ 63 Abs 3 GKG) oder gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin geändert wird (

Toussaint in Toussaint, Kostenrecht,

  1. Aufl 2021, § 66 GKG RdNr 19; Meyer, GKG/FamGKG,
  2. Aufl 2020, § 66 GKG RdNr 13). Der
  3. Senat des BSG hat sich durch die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen jedoch nicht veranlasst gesehen, die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 24.9.2020 zu ändern, zumal diese unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausführlich begründet worden war. Eine Gegenvorstellung hat der Erinnerungsführer trotz der Hinweise im Schreiben vom 17.6.2021 nicht erhoben. Vielmehr hat er ausdrücklich verlangt, den Vorgang als "Erinnerung gemäß § 66 GKG" fortzusetzen. 11 bb) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (

§ 21Abs 1 Satz 1 GKG) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der 9. Senat des BSG im Urteil vom 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte, sind nicht erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Erinnerungsführer (

§ 52

Abs 1 GKG) nicht von der Höhe seines Gebührenanspruchs für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden ist, geprägt wird. Das Honorar für sein Tätigwerden in jenem Widerspruchsverfahren konnte er von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten nach § 63 Abs 1 SGB X gegen die Behörde kam im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs ohnehin nicht in Betracht. Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage ging es dem Erinnerungsführer vielmehr offenkundig um seinen beruflichen Status als Rentenberater mit Blick auf künftige andere Verfahren. Insoweit lässt die gesetzliche Regelung in § 52 Abs 6 GKG hinreichend deutlich erkennen, dass eine höhere, vom Einzelfall unabhängige Bewertung angezeigt ist (

Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 52 GKG RdNr 37;

auch BSG Beschluss vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 7 ff; zur Heranziehung des Regelwerts von 5000 Euro s auch BSG Beschluss vom 12.9.2006 - B 6 KA 70/05 B - SozR 4-1920 § 47 Nr 1 RdNr 4). 12

  1. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG. 13
  2. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 Satz 2 und 3 GKG - s hierzu BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 5 SF 2/21 S - juris RdNr 17). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE185091706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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