SGG) steht hier aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation einer Klage gegen den Bescheid vom 6.9.2011 nicht entgegen. 15 Der Bescheid vom 6.9.2011 knüpft inhaltlich an den Vormerkungsbescheid vom 18.7.2011 an. Auf den Widerspruch der Klägerin dagegen, dass dort Feststellungen zu den Pflegezeiten im Zeitraum vom 1.4.1995 bis zum 31.3.2006 fehlten, hat die Beklagte mitgeteilt, insoweit liege noch keine abschließende Entscheidung vor, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft werden könnte. Mit der Zusicherung, sie werde die Einwände der Klägerin als Antrag auf Vormerkung entsprechender Zeiten betrachten und ohne Rechtsnachteile gesondert bescheiden, hat die Beklagte jedenfalls dem am 6.9.2011 erlassenen Bescheid das Gepräge eines "ausgelagerten" Vormerkungsbescheids zu diesem speziellen rentenrechtlichen Sachverhalt gegeben. Der Bescheid verlautbarte vor diesem Hintergrund aus Sicht der Klägerin (zum maßgeblichen objektivierten Empfängerverständnis
BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE und SozR vorgesehen) erstmals die Feststellung im Sinne des § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI, dass in ihrem Versicherungsverlauf eine Rentenversicherungspflicht wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege im Zeitraum vom 1.4.1995 bis zum 31.3.2006 nicht zu berücksichtigen sei (zur Befugnis des Rentenversicherungsträgers, auf Antrag auch solche Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen,
BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 15). Das räumt die Beklagte mit ihrer Revision ausdrücklich ein. Der nachfolgende Vormerkungsbescheid vom 5.12.2014 traf zu diesem Sachverhalt keine eigenständige Regelung. Er erfasste zwar teilweise auch den hier bedeutsamen Zeitraum, aber ausdrücklich nur solche Daten, zu denen nicht bereits früher Feststellungen getroffen worden sind (hier: Ablehnung der Pflegezeiten im Bescheid vom 6.9.2011). Damit enthalten die Vormerkungsbescheide vom 18.7.2011 und vom 5.12.2014 zu den hier streitbefangen Pflegezeiten keine bindend gewordenen Feststellungen. 16 b) Zutreffende Klageart für das Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG -
BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 12; s auch Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand 1.5.2021, § 54 RdNr 227; Polster in Kasseler Komm, § 149 SGB VI RdNr 17, Stand der Einzelkommentierung Mai 2020). Der mit einer solchen Klage verfolgte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Behörde einen neuen - ergänzten - Vormerkungsbescheid und damit einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt (zur Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts s auch BVerwG Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 26/13 - juris RdNr 24; BVerwG Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 17/14 - BVerwGE 151, 245 = juris RdNr 12 ff). 17 Soweit in anderen Bereichen des Sozialrechts davon ausgegangen wird, dass die Gerichte bei Klagen gegen feststellende Verwaltungsakte die zutreffende Rechtslage selbst feststellen müssen und aus diesem Grund eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage befürwortet wird (
BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 2/18 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 38 RdNr 26 mwN auch zur Rspr des 2.,
Sie kann schon nach dem Wortlaut des § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI und nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität nur vom "Versicherungsträger" erstellt werden, der das Versicherungskonto führt. Eine gerichtliche Entscheidung in Vormerkungsstreitigkeiten ist auf die Entscheidung der im Einzelfall konkret bestehenden Streitfragen beschränkt. Sie verpflichtet dementsprechend den Versicherungsträger gegebenenfalls zum Erlass eines neuen Vormerkungsbescheids, der die Feststellungen des Gerichts zu den streitigen Rechtsverhältnissen berücksichtigt. 18
19 a) Rechtsgrundlage ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Die Vorschrift bestimmt, dass der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt. 20 Der Versicherungsverlauf besteht nach der Legaldefinition in § 149 Abs 3 SGB VI aus den im Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Nähere normative Vorgaben dazu, welche Sozialdaten in welcher Weise in einem Versicherungsverlauf zu speichern sind, bestehen nicht. Die auf der Grundlage von § 152 Nr 6 SGB VI ergangene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV - vom 30.3.2001, BGBl I 475) enthält hierzu keine konkretisierenden Regelungen. In § 7 Abs 1 Satz 1 VKVV ist unter teilweiser Wiederholung des Wortlauts von § 149 Abs 3 SGB VI lediglich bestimmt, dass im Versicherungskonto Sozialdaten gespeichert werden, "die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind". 21 Die Rechtsprechung entnimmt § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI das "Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit" (
BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 16). Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass zu den festzustellenden Sozialdaten ua Angaben über geleistete Beiträge, zurückgelegte rentenrechtlich erhebliche Zeiten und Daten der Leistungserbringung gehören (
Paulus in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 149 RdNr 49; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 149 RdNr 31, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2009). Von den vorzumerkenden rentenrechtlichen Zeiten umfasst sind insbesondere Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (
Westphal in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 149 RdNr 10). Das Versicherungskonto eines Versicherten muss danach auch Angaben über von ihm oder für ihn geleistete Beiträge, die Beitragszeiten und die sonstigen Zeiten enthalten (
Ruland in KomGRV, § 149 Anm 2.3, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2019; Rehbein in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 149 RdNr 17, Stand der Einzelkommentierung April 2020). 22
Möglicherweise wollte das LSG mit seiner Formulierung aufgreifen, dass im ersten Pflegegutachten vom 24.2.1995 der Zeitaufwand für die Pflege des Sohnes der Klägerin mit "Pflegestufe I - mind. 1,5 Std." angegeben war und die nächste "Pflegestufe II - mind. 3 Std." nicht erreicht wurde, sodass nach diesem Gutachten der Pflegeaufwand in einem Korridor zwischen wöchentlich mindestens 10,5 Stunden und knapp 21 Stunden lag. 25 cc) Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf es hier indes nicht. Das LSG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass selbst bei Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Feststellung der streitbefangenen Pflegezeiten als rentenrechtlich relevante Pflichtbeitragszeiten im Fall der Klägerin bereits aufgrund der Regelung in § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV erfolgen müsse. Die Vorschrift sei auch auf zu Unrecht gezahlte Beiträge für sonstige Versicherte iS des § 3 SGB VI anzuwenden. Diese von der Revision angegriffene Rechtsansicht des LSG teilt der Senat aus folgenden Gründen: 26
BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3 RdNr 19 ff), auch für - wie hier - vor dem Jahr 2008 entrichtete Beiträge anzuwenden. Ihr Wortlaut umfasst einschränkungslos alle Arten von zu Unrecht entrichteten Beiträgen. Für diese soll als Rechtsfolge "Gleiches" gelten wie im unmittelbar vorangehenden Satz 2. Das bedeutet, die Beiträge dürfen nicht mehr beanstandet werden und gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, sofern der eigenständige Tatbestand des Satzes 3 erfüllt, mithin die in § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV normierte Frist von vier Jahren für die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge abgelaufen ist. 27
Gesetzentwurf BT-Drucks 11/2221 S 19; aA M. Krasney in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 1. Aufl 2006, § 26 RdNr 25 bis 44). Die Verortung der zum 1.1.2008 neu geschaffenen Regelung im Anschluss hieran als Satz 3 des § 26 Abs 1 SGB IV lässt es auf den ersten Blick als naheliegend erscheinen, dass auch die neue Bestimmung denselben sachlichen Anwendungsbereich hat. Dagegen spricht indes die inhaltliche Ausgestaltung der Vorschrift. Satz 3 aaO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf der Grundlage einer eigenständigen Tatbestandsvoraussetzung ("für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist"). Die dabei in Bezug genommene Verjährungsregelung in § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV gilt für alle Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen gemäß § 26 Abs 2 SGB IV (
Fasshauer/Reimann/Rische/Ruland, KomGRV, § 26 SGB IV Anm 4, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2015; Zieglmeier in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 26, Stand der Einzelkommentierung März 2020; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 26 SGB IV RdNr 8). Der Standort der Regelung im Kontext des § 26 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV erklärt sich im Lichte dessen ohne Weiteres daraus, dass Abs 1 Sonderregelungen für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung trifft, während die übrigen Absätze des § 26 SGB IV Regelungen für zu Unrecht entrichtete Beiträge in allen Versicherungszweigen enthalten (
BSG Urteil vom 24.3.1983 - 8 RK 36/81 - SozR 2200 § 381 Nr 49 S 131 = juris RdNr 10 <zu § 26 SGB IV aF>). 28
Kreikebohm in ders <Hrsg>, SGB IV,
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - SGb 2019, 287 RdNr 31 = juris RdNr 32). 33 Zwar mag die Eindämmung als missbräuchlich angesehener Vorgehensweisen von Finanzdienstleistern der Hintergrund für die im Deckblatt zum Gesetzentwurf erwähnte, aber nicht näher erläuterte Forderung von Trägern der Rentenversicherung nach "Klarstellungen für die Verwaltungspraxis" gewesen sein. Für die Auslegung der Norm ist aber der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (
BVerfG Urteil vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168, 205; BVerfG Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 RdNr 555). Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, dh anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte (
BVerfG Urteil vom 19.3.2013 - aaO; BVerfG Beschluss vom 25.3.2021 - 2 BvF 1/20 ua - NJW 2021, 1377 RdNr 106). Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel ausräumt, die ansonsten nicht behoben werden können (
BVerfG Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96, 179; BVerfG Urteil vom 17.1.2017 aaO). Damit sind die Erwartungen der Rentenversicherungsträger an die Reichweite der von ihnen angestoßenen Ergänzung des § 26 SGB IV für die Auslegung der Vorschrift nicht von entscheidendem Gewicht. Sie sind weder von den zur Gesetzgebung Befugten aufgegriffen worden noch haben sie sich im Wortlaut der Vorschrift niedergeschlagen noch sind sie nach deren Sinnzusammenhang geboten. 34
dazu Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht,
SGB VI - die Vorschrift verweist bislang jedoch nicht auf § 26 Abs 1 Satz 1 SGB IV), ein erheblich höheres Risiko dafür, dass eine zu Unrecht erfolgte Beitragszahlung erst nach längerer Zeit offenbar wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber bei Einführung des § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV ausschließlich darum ging, die Rentenversicherungsträger vor hohen Beitragsrückforderungen von vermeintlich Versicherten zu schützen und entsprechende Rückforderungen, die von Leistungsträgern (zB von Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen) geltend gemacht werden, weiterhin ermöglicht werden sollten. 37 Vermeintlich pflichtversicherte Pflegepersonen sind für den Fall, dass sich Beitragszahlungen zur Rentenversicherung im Nachhinein als unberechtigt erweisen, in vergleichbarer Weise schutzbedürftig wie vermeintlich pflichtversicherte Beschäftigte. Zwar waren Pflegepersonen nicht mit Beiträgen für ihre Alterssicherung belastet; diese wurden im Interesse einer Förderung der häuslichen Pflege (
Gesetzentwurf zum PflegeVG, BT-Drucks 12/5262 S 81: Vorrang der häuslichen Pflege vor der stationären Unterbringung) vom Träger der Pflegeversicherung allein getragen (§ 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI). Trotzdem sind die Pflichtbeitragszeiten wegen häuslicher Pflegetätigkeit den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung gleichgestellt (
Eine (vermeintlich versicherungspflichtige) Pflegeperson, die zur Ermöglichung der häuslichen Pflege ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt, ist für den Aufbau einer verlässlichen Alterssicherung (
Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB I) und zum Erhalt ihres Invaliditätsschutzes (
Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) aber regelmäßig ebenso wie ein vermeintlich pflichtversicherter Beschäftigter darauf angewiesen, dass die ihr fortlaufend bekanntgegebenen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung Bestand haben. 38 Dass der Gesetzgeber das Schutzbedürfnis der Beschäftigten und der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen für gleichwertig erachtet, hat er auch in § 199 SGB VI zum Ausdruck gebracht. Diese Regelung stellt beide Gruppen hinsichtlich des Vertrauensschutzes, der von einer ordnungsgemäßen Meldung von Beitragszahlungen für die Wirksamkeit der Beiträge ausgeht, gleich (
Nr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2001; Mutschler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 199 RdNr 27 ff, 41). Eine (vermeintlich) pflichtversicherte Pflegeperson erhält regelmäßig eine Mitteilung der Pflegekasse über die für sie zur Rentenversicherung abgeführten Pflichtbeiträge (
Abs 4 SGB XI), die der Mitteilung der Meldungen an die Einzugsstelle für abhängig Beschäftigte entspricht (
Auch die Klägerin hat von der Beigeladenen entsprechende Mitteilungen übermittelt bekommen. 39 Wäre die Regelung in § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV in Fällen wie hier nicht anwendbar, hätte das zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Erstattungsanspruch die Einrede der Verjährung (
Abs 2 SGB IV) erheben und damit die zu Unrecht an ihn gezahlten Beiträge dauerhaft vereinnahmen könnte, ohne dass dies zu Anwartschaften oder Leistungsansprüchen der vermeintlich Versicherten führen würde. Verzichtete der Rentenversicherungsträger hingegen auf die Einrede der Verjährung und damit zulasten seiner Versicherten auch auf den Schutz vor hohen Beitragsrückforderungen, hätte er die erhaltenen Beiträge an die Pflegekasse, die die fehlerhafte Beitragszahlung verursacht hat, zurückzuzahlen. Das entspräche zwar der materiellen Rechtslage, würde aber die Pflegeperson schutzlos stellen. Ihr stünde - anders als einem vermeintlich Beschäftigten, der die von ihm getragenen Beitragsteile zurück erhält - der erstattete Betrag auch nicht als Grundlage für eine anderweitige Absicherung zur Verfügung, sodass ihr Schutzbedürfnis insofern eher noch höher zu bewerten ist. 40 Ein Schutzbedürfnis der vermeintlich pflichtversicherten Pflegeperson soll auch nach der "Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen" (Anhang I zum Rundschreiben "Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und des Verbands der privaten Krankenversicherung eV vom 28.12.2009; Anhang II enthält die von der Beklagten benannten "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen") berücksichtigt werden. Nach Abschnitt 6 dieser Verfahrensbeschreibung, auf die in Abschnitt 2 der Gemeinsamen Grundsätze Bezug genommen wird, soll die Pflegekasse im Fall einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht zunächst prüfen, "ob für die Pflegeperson Vertrauensschutz iS des § 45 SGB X besteht und es daher für die Vergangenheit oder auch weiterhin bei den bisherigen unzutreffenden Feststellungen bleibt". Zu diesem Zweck "wird die vorangegangene Mitteilung der Pflegekasse über die Aufnahme der Beitragszahlung so behandelt, als ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde". Die Pflegekasse soll sodann "in Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Prüfung" der Pflegeperson eine beabsichtigte Änderung der Beitragszahlung und den Änderungszeitpunkt mitteilen. Wenn danach ein Vertrauensschutz der Pflegeperson zu bejahen ist, kommt eine Änderung nur mit Wirkung für die Zukunft in Frage (
Ob diese Konstruktion zur Berücksichtigung von Vertrauensschutz der Pflegepersonen in Bezug auf eine erfolgte Beitragszahlung - nämlich allein durch eine Entscheidung der Pflegekasse und auf der Grundlage der Fiktion einer bloßen Mitteilung als Verwaltungsakt - mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, muss hier nicht vertieft werden (zur Entscheidungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 8 f). Die Verfahrensbeschreibung der Spitzenverbände verdeutlicht jedenfalls, dass auch bei irrtümlich angenommener Versicherungspflicht die Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten der Pflegeperson geboten sein kann. Diesem Gesichtspunkt trägt die Anwendung des § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV auf zu Unrecht erfolgte Beitragszahlungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen auf gesetzlicher Grundlage Rechnung. 41 dd) Nach alledem ist § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV auch hinsichtlich der von der Beigeladenen für die Klägerin möglicherweise zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anwendbar. Damit gelten nach Ablauf der in § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist zur Verjährung des Beitragserstattungsanspruchs solche Beiträge ohne Weiteres als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge (Rechtsfolgenverweisung auf § 26 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Eine zusätzliche Prüfung, ob auch die Voraussetzungen für einen Beanstandungsschutz nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB IV - dh berechtigter Vertrauensschutz entsprechend § 45 Abs 2 SGB X - vorliegen, findet im Rahmen der nur auf den Fristablauf abstellenden gesetzlichen Fiktion des § 26 Abs 1 Satz 3 SGB IV nicht statt. Die Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden, ist hier nach den Feststellungen des LSG auch hinsichtlich der letzten von der Beklagten für die Klägerin abgeführten Beiträge (für Pflegezeiten bis März 2006) verstrichen. Somit sind die von der Beigeladenen für die Klägerin zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge mit den korrespondierenden Zeiträumen im Versicherungsverlauf als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge zu erfassen. Die Beklagte ist verpflichtet, einen Versicherungsverlauf zu erstellen, der diese Zeiträume als Pflichtbeitragszeiten nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen (
42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE185230206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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