KSRE185240205 ECLI:DE:BSG:2019:300119UB14AS4118R0 BSG 14. Senat 20190130 B 14 AS 41/18 R Urteil vorgehend SG Lübeck, 23. Oktober 2013, Az: S 40 AS 346/13, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Land
§ 22Nr 78 Rd
Nr 10). 10 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist die Berufung zulässig, weil sie vom SG zugelassen worden ist. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). 11 Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 =
§ 11Nr 80, Rd
Nr 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Klägerin Alg II bewilligt hat und die Klägerin Anspruch auf höheres Alg II hat, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird. 12 3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für März bis August 2013 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013, BGBl I 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
§ 11Nr 78 Rd
Nr 14 f). 13 4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
§ 22Nr 23, Rd
Nr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824). 14 Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
§ 22Nr 24 <Staffelmiete>, Rd
Nr 15 ff). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II; so schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
§ 22Nr 2, Rd
Nr 29; letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R -
§ 22Nr 90).
15 5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München I>, Rd
Nr 12; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
§ 22Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, Rd
Nr 14). 16 Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
§ 22Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, Rd
Nr 17 f). 17 Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl 2018, § 40 RdNr 147 ff, § 46 RdNr 63 ff, jeweils mwN; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 100, Stand der Einzelkommentierung 12/2011) und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für die von Jobcentern in diesem Zusammenhang zum Teil beanspruchte "nicht justiziable Einschätzungsprärogative" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art 19 Abs 4 GG nicht ersichtlich (vgl zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit die einhellige Auffassung der Literatur zu § 22 SGB II: Berlit in LPK-SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 61; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 73, 91; Piepenstock in jurisPK-SGB II,
- Aufl 2015, § 22 RdNr 83; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2017). 18
- Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
§ 22Nr 2, Rd
Nr 24 f; letztens BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
§ 22Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, Rd
Nr 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: Berlit in LPK-SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 63 ff; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 70 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; Luik in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 73 ff; Piepenstock in jurisPK-SGB II,
- Aufl 2015, § 22 RdNr 83 ff; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 80 ff, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 74 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017). 19
- Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert (stRspr BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
§ 22
Nr 30 <Wilhelmshaven>; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 =
§ 22
Nr 51 <Duisburg>; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
§ 22Nr 69 <überhöhte Heizkosten>, Rd
Nr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
§ 22Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, RdNr 14 f):
(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. 20 8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: 21 a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München I>, Rd
Nr 21), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -
§ 22Nr 27 <Essen> Rd
Nr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 =
§ 22Nr 35 <Umzug in anderen Vergleichsraum>, Rd
Nr 18 ff; letztens BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 12/15 R -
§ 22Nr 88 Rd
Nr 13 ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München I>, Rd
Nr 20 ff). 22 Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. 23 b) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
§ 22Nr 30 <Wilhelmshaven>, Rd
Nr 18 f; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
§ 22
Nr 81 <Dresden>, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
§ 22Nr 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, Rd
Nr 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II). 24 c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
§ 22Nr 81 <Dresden>, Rd
Nr 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 S 101 zu § 22b: "Vielfalt an Konzepten"; Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch <SGB XII>, erstellt von v. Malottki ua, hrsg vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017, S 207 ff; zu den Interdependenzen zwischen Vergleichsraum und schlüssigem Konzept schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 18). 25
- Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris-RdNr 70; vgl zu den Grenzen gerichtlicher Kontrolle zudem: BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl ferner Luik in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 91, 104: "Verfahrenskontrolle"). 26 a) Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. 27 Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =
§ 22Nr 81 <Dresden>, Rd
Nr 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
§ 22Nr 85 <Raumschaft Umland Freiburg> Rd
Nr 18 f), wie dies vorliegend auch geschehen ist. 28 b) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 SGG sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; BSG vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1, juris-RdNr 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II). 29 Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
§ 22Nr 26 <Zweibrücken> Rd
Nr 20 f; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
§ 22Nr 85 <Raumschaft Umland Freiburg> Rd
Nr 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -
§ 22Nr 29 <Flensburg> Rd
Nr 27; Berlit in LPK-SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 92 ff). 30
- Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht wie in den parallel entschiedenen Verfahren (vgl zu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen <Hohe Börde> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 60, 65 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 10/18 R - <Umzug> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.5.2017 - L 5 AS 547/16 - juris-RdNr 41 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - <Rückschreibung schlüssiges Konzept> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 AS 1038/13 - juris-RdNr 38 ff; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - <Blankenburg> das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - juris-RdNr 53 ff) diesen Vergleichsraum unterteilt und ggf jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht. 31 Soweit in der Rechtsprechung des BSG für Großstädte insbesondere zur Vermeidung einer sozialen Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein Vergleichsraum angesehen wurde (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München I>, Rd
Nr 21 f; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
§ 22Nr 42 <Berlin> Rd
Nr 24), ist dies auf Flächenlandkreise nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - <Lüchow-Dannenberg> RdNr 17). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
§ 22Nr 26 <Zweibrücken> Rd
Nr 15; vgl zur Vergleichsraumbildung in Landkreisen Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 85 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017). 32 Die Unterteilung eines Landkreises erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist. 33
- Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden (ebenso: Berlit in LPK-SGB II,
- Aufl 2017, § 22 RdNr 76). 34 Dass die zu einem Wohnungsmarkttyp zusammengefassten Städte und Gemeinden einen Vergleichsraum gemäß den aufgezeigten Voraussetzungen bilden, wird vom Beklagten nicht vorgetragen. Dies scheidet auch aus, weil die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum wie eine Art "Flickenteppich" verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen (zu dieser Anforderung an einen Vergleichsraum siehe
- a). 35 Die im Vordergrund eines Wohnungsmarkttypen-Konzepts stehenden unterschiedlichen Angemessenheitswerte je nach Wohnungsmarkttyp innerhalb des Vergleichsraums, zB für eine alleinstehende Person wie vorliegend, stehen im Widerspruch zu den dargestellten Anforderungen und Rechtsfolgen eines Vergleichsraums (siehe
- a). Bei unterschiedlichen Angemessenheitswerten für die Nettokaltmiete je nach Wohnungsmarkttyp könnte, weil bei einer Kostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums zulässig ist, eine solche zu einem Umzug von einem Wohnungsmarkttyp mit niedrigeren Angemessenheitswerten in einen solchen mit höheren und damit letztlich zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen. Die in § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums auf die bisherigen würde eine soziale Segregation bewirken, wenn sie auf den Umzug von einem "preiswerten" in einen "teuren" Wohnungsmarkttyp Anwendung fände, und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem "teuren" Wohnungsmarkttyp in einen "preiswerten" umgezogen wird. Dies zeigt, dass der Vergleichsraum die mit dessen Festlegung (auch) verfolgten Steuerungswirkungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt verliert, wenn in ihm kein einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert bestimmt ist. 36 Im Übrigen mangelt es für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung. Das LSG hat vorliegend dazu keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern nur die Abweichungen gegenüber dem anschließenden Konzept oder die Zweifel an der Zuordnung bestimmter Gemeinden als unbeachtlich angesehen. Vielmehr werden, wie ein Vergleich der Feststellungen des LSG in den parallel entschiedenen Verfahren zu solchen Konzepten zeigt (vgl LSG Sachsen-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - <Blankenburg> RdNr 94; LSG Sachsen-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - <Hohe Börde> RdNr 151 ff), verschiedene Kriterien verwandt, um die jeweiligen Wohnungsmarkttypen herzuleiten. 37
- Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des LSG aufzuheben, weil das LSG die Entscheidung des beklagten Jobcenters als rechtmäßig angesehen hat, das gesamte Kreisgebiet als einen einheitlichen Vergleichsraum zugrunde zu legen, aber in fünf Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete zu untergliedern. 38 Aus dem Umstand, dass der Beklagte bei der Erstellung seines Konzepts die dargestellten Voraussetzungen für einzelne Schritte zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts eingehalten hat, wie zB eine Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum hinweg, folgt nicht, dass das erstellte Konzept insgesamt die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfüllt. Angesichts dessen kann die Erörterung weiterer Einzelheiten, wie der Vergleich mit den Abweichungen gegenüber dem anschließenden Konzept oder die Zuordnung bestimmter Gemeinden, dahingestellt bleiben. 39 Die Sache ist zurückverwiesen worden, damit das LSG dem Beklagten Gelegenheit geben kann, Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung, insbesondere ob der gesamte Landkreis einen einheitlichen Vergleichsraum darstellt oder ggf zu unterteilen ist, und zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auf der Basis der obigen Maßstäbe vorzulegen, zumal Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht voneinander zu trennen sind. 40 Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG ebenfalls zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE185240205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public