Nr 22; zur hälftigen Tragung der Beiträge vgl § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Diese Sicherung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn, wie im Fall des Klägers, bereits zuvor Ansprüche im System der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Dabei hat der Gesetzgeber für einige Tatbestände der Vorschrift das Erfordernis einer zeitlichen Konnexität normiert. Im Fall des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI sieht er eine Vorversicherung in einem auf ein Jahr begrenzten zeitlichen Abstand als hinreichende Vorbeziehung zum System der gesetzlichen Rentenversicherung an. 22 Die Bedeutung des nachwirkenden Versicherungsschutzes in § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI wird noch unterstrichen durch die Verlängerung des Einjahreszeitraums um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II zum 1.1.2011 (Art 19 Nr 2 Buchst a HBeglG 2011). Nach Abschaffung der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II wurde der Vorschrift ein weiterer Halbsatz angefügt. Personen, die im Anschluss an diese Leistung eine andere Sozialleistung beziehen, sollen weiterhin versicherungspflichtig sein (vgl BT-Drucks 17/3030 S 50). Obwohl sich Versicherte während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechend den Ausführungen des LSG ebenfalls "von der Rentenversicherungspflicht entfernt" haben, hat der Gesetzgeber dies als unschädlich angesehen. 23 dd) Nichts anderes folgt schließlich aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Schutz durch die Versicherungspflicht zu erweitern. 24 Die Gesetzesmaterialien nennen hinsichtlich des versicherten Personenkreises als die "wichtigste Änderung" durch das RRG 1992, dass die Bezieher von Lohnersatzleistungen grundsätzlich versicherungspflichtig werden (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148). Bereinigt werden sollte die frühere Rechtslage, wonach Bezieher von Lohnersatzleistungen die Hälfte der daraus fälligen Rentenversicherungsbeiträge zu tragen hatten, ohne die Vorteile von Pflichtbeitragszeiten zu erhalten. Die im Versicherungsverlauf dafür gespeicherten Ausfallzeiten konnten allenfalls Auswirkungen im Rahmen der Rentenberechnung haben, insbesondere erfolgte keine Berücksichtigung bei der Erfüllung der Wartezeit (vgl Schmidt, SozVers 1990, 40; zu den verfassungsrechtliche Bedenken vgl BSG Vorlagebeschluss vom 24.6.1987 - 12 RK 57/85 - juris). Eingeführt wurde mit § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ein durch die frühere Rentenversicherungspflicht begründeter nachwirkender Versicherungsschutz, der alle Bezieher von Entgeltersatzleistungen erfasst, die die Voraussetzung der Vorversicherung erfüllen. 25 Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - juris RdNr 28 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 221, 235; 44, 70, 89) bestimmt, welche Personen er als schutzbedürftig in der gesetzlichen Rentenversicherung ansieht. Die in § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI genannten Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) schließen eine Versorgungslücke, wenn zB im Krankheitsfall kein Einkommen erzielt werden kann. Den Versicherten soll zunächst das Risiko abgenommen werden, während einer Unterbrechung der rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden; dem Entstehen entsprechender Lücken in der Alterssicherung soll damit vorgebeugt werden (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/
Nr 22 - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 1 KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr 1 S 3). Diese Zielsetzung betrifft alle Erwerbstätigen. Des besonderen Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung im Fall des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bedarf nur der Personenkreis nicht, der "zuletzt" einem anderen Sicherungssystem angehörte. In diesem Fall kann typisierend angenommen werden, dass eine anderweitige Absicherung besteht. Die Rahmenfrist von einem Jahr zieht zeitlich die Grenze für die Einbeziehung in die Begünstigung der Versicherungspflicht. 26 Der Ansicht des LSG, es bestehe aufgrund der Berechtigung zur Antragspflichtversicherung "keine Sicherungslücke", kann nicht gefolgt werden. Sind die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht erfüllt, besteht mit der Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag kein vergleichbarer Versicherungsschutz: Der Beginn der Versicherungspflicht sowohl nach § 4 Abs 2 SGB VI als auch nach § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist davon abhängig, ob und wann der Berechtigte einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger stellt. Der Antrag kann nicht mehr nachgeholt werden; er ist für diese Art von Versicherung konstitutiv (vgl BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 6/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 10 = juris RdNr 17). Der Antrag bestimmt den Beginn der Versicherungspflicht (§ 4 Abs 4 Satz 1 SGB VI). Die Frist des § 4 Abs 2 SGB VI ist sogar eine Ausschlussfrist. Dagegen beginnt die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI kraft Gesetzes mit Beginn der Entgeltersatzleistung. 27 Für eine - wie vom LSG angenommene - teleologische Reduktion des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI besteht kein Raum. Das Urteil des Senats vom 15.12.2016, auf das sich das LSG bezogen hat, betraf einen speziellen Sachverhalt. Danach unterliegen Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/
Der Senat hat § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI einschränkend dahingehend ausgelegt, dass er lediglich den Bezug von Verletztengeld erfasst, das an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen tritt. Es widerspreche vorrangigen Leitentscheidungen des Gesetzgebers, Personen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, die während einer Freiheitsentziehung wie Beschäftigte tätig und aufgrund dessen gesetzlich unfallversichert sind. Das für die Pflichtarbeit iS von § 41 Abs 1 StVollzG bezogene Arbeitsentgelt kann unter keinem Gesichtspunkt rentenversicherungsrechtlich relevant sein, weil eine Versicherungspflicht für Inhaftierte als "sonstige Versicherte" nicht besteht. Deshalb sollte dem vorübergehenden Bezug von Verletztengeld versicherungsrechtlich keine stärkere Stellung beigemessen werden als dem Regeltatbestand des Arbeitsentgeltbezugs (vgl § 43 StVollzG). Ohne teleologische Reduktion wäre dem nicht arbeitenden Strafgefangenen, der Verletztengeld bezieht, ein weitergehender rentenversicherungsrechtlicher Schutz zugekommen als demjenigen, der seiner gesetzlich auferlegten Arbeitspflicht tatsächlich nachkommt. Ein mit dieser besonderen Konstellation vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, widerspricht die Einbeziehung von Selbstständigen, die innerhalb der Rahmenfrist versicherungspflichtig waren, in die gesetzliche Rentenversicherung gerade nicht vorrangigen eigenen Leitentscheidungen des Gesetzgebers. 28 3. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2016 ist auch insoweit rechtmäßig, als Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anhand aller im jeweiligen Monat rückständigen Beiträge erhoben werden. Die gewählte Berechnungsmethode in Form der Addition der monatlich für alle Versicherten geschuldeten Beiträge entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das LSG hat insoweit zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. 29 Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.