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BSG B 5 RE 7/19 R

KSRE185240206 ECLI:DE:BSG:2021:160621UB5RE719R0 BSG 5. Senat 20210616 B 5 RE 7/19 R Urteil § 24 Abs 1 S 1 SGB 4, § 76 Abs 1 SGB 4, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6, § 4 Abs 2 SGB 6, § 4 Abs 3 SGB 6, § 212a Abs 1 S

§ 3Nr 7 Rd

Nr 22; zur hälftigen Tragung der Beiträge vgl § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Diese Sicherung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn, wie im Fall des Klägers, bereits zuvor Ansprüche im System der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Dabei hat der Gesetzgeber für einige Tatbestände der Vorschrift das Erfordernis einer zeitlichen Konnexität normiert. Im Fall des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI sieht er eine Vorversicherung in einem auf ein Jahr begrenzten zeitlichen Abstand als hinreichende Vorbeziehung zum System der gesetzlichen Rentenversicherung an. 22 Die Bedeutung des nachwirkenden Versicherungsschutzes in § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI wird noch unterstrichen durch die Verlängerung des Einjahreszeitraums um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II zum 1.1.2011 (Art 19 Nr 2 Buchst a HBeglG 2011). Nach Abschaffung der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II wurde der Vorschrift ein weiterer Halbsatz angefügt. Personen, die im Anschluss an diese Leistung eine andere Sozialleistung beziehen, sollen weiterhin versicherungspflichtig sein (vgl BT-Drucks 17/3030 S 50). Obwohl sich Versicherte während des Bezugs von Arbeitslosengeld II entsprechend den Ausführungen des LSG ebenfalls "von der Rentenversicherungspflicht entfernt" haben, hat der Gesetzgeber dies als unschädlich angesehen. 23 dd) Nichts anderes folgt schließlich aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Schutz durch die Versicherungspflicht zu erweitern. 24 Die Gesetzesmaterialien nennen hinsichtlich des versicherten Personenkreises als die "wichtigste Änderung" durch das RRG 1992, dass die Bezieher von Lohnersatzleistungen grundsätzlich versicherungspflichtig werden (vgl BT-Drucks 11/4124 S 148). Bereinigt werden sollte die frühere Rechtslage, wonach Bezieher von Lohnersatzleistungen die Hälfte der daraus fälligen Rentenversicherungsbeiträge zu tragen hatten, ohne die Vorteile von Pflichtbeitragszeiten zu erhalten. Die im Versicherungsverlauf dafür gespeicherten Ausfallzeiten konnten allenfalls Auswirkungen im Rahmen der Rentenberechnung haben, insbesondere erfolgte keine Berücksichtigung bei der Erfüllung der Wartezeit (vgl Schmidt, SozVers 1990, 40; zu den verfassungsrechtliche Bedenken vgl BSG Vorlagebeschluss vom 24.6.1987 - 12 RK 57/85 - juris). Eingeführt wurde mit § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ein durch die frühere Rentenversicherungspflicht begründeter nachwirkender Versicherungsschutz, der alle Bezieher von Entgeltersatzleistungen erfasst, die die Voraussetzung der Vorversicherung erfüllen. 25 Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - juris RdNr 28 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 221, 235; 44, 70, 89) bestimmt, welche Personen er als schutzbedürftig in der gesetzlichen Rentenversicherung ansieht. Die in § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI genannten Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld) schließen eine Versorgungslücke, wenn zB im Krankheitsfall kein Einkommen erzielt werden kann. Den Versicherten soll zunächst das Risiko abgenommen werden, während einer Unterbrechung der rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden; dem Entstehen entsprechender Lücken in der Alterssicherung soll damit vorgebeugt werden (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/

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Nr 22 - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 1 KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr 1 S 3). Diese Zielsetzung betrifft alle Erwerbstätigen. Des besonderen Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung im Fall des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bedarf nur der Personenkreis nicht, der "zuletzt" einem anderen Sicherungssystem angehörte. In diesem Fall kann typisierend angenommen werden, dass eine anderweitige Absicherung besteht. Die Rahmenfrist von einem Jahr zieht zeitlich die Grenze für die Einbeziehung in die Begünstigung der Versicherungspflicht. 26 Der Ansicht des LSG, es bestehe aufgrund der Berechtigung zur Antragspflichtversicherung "keine Sicherungslücke", kann nicht gefolgt werden. Sind die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI nicht erfüllt, besteht mit der Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag kein vergleichbarer Versicherungsschutz: Der Beginn der Versicherungspflicht sowohl nach § 4 Abs 2 SGB VI als auch nach § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist davon abhängig, ob und wann der Berechtigte einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger stellt. Der Antrag kann nicht mehr nachgeholt werden; er ist für diese Art von Versicherung konstitutiv (vgl BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 6/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 RdNr 10 = juris RdNr 17). Der Antrag bestimmt den Beginn der Versicherungspflicht (§ 4 Abs 4 Satz 1 SGB VI). Die Frist des § 4 Abs 2 SGB VI ist sogar eine Ausschlussfrist. Dagegen beginnt die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI kraft Gesetzes mit Beginn der Entgeltersatzleistung. 27 Für eine - wie vom LSG angenommene - teleologische Reduktion des § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI besteht kein Raum. Das Urteil des Senats vom 15.12.2016, auf das sich das LSG bezogen hat, betraf einen speziellen Sachverhalt. Danach unterliegen Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/

§ 3Nr 7).

Der Senat hat § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI einschränkend dahingehend ausgelegt, dass er lediglich den Bezug von Verletztengeld erfasst, das an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen tritt. Es widerspreche vorrangigen Leitentscheidungen des Gesetzgebers, Personen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, die während einer Freiheitsentziehung wie Beschäftigte tätig und aufgrund dessen gesetzlich unfallversichert sind. Das für die Pflichtarbeit iS von § 41 Abs 1 StVollzG bezogene Arbeitsentgelt kann unter keinem Gesichtspunkt rentenversicherungsrechtlich relevant sein, weil eine Versicherungspflicht für Inhaftierte als "sonstige Versicherte" nicht besteht. Deshalb sollte dem vorübergehenden Bezug von Verletztengeld versicherungsrechtlich keine stärkere Stellung beigemessen werden als dem Regeltatbestand des Arbeitsentgeltbezugs (vgl § 43 StVollzG). Ohne teleologische Reduktion wäre dem nicht arbeitenden Strafgefangenen, der Verletztengeld bezieht, ein weitergehender rentenversicherungsrechtlicher Schutz zugekommen als demjenigen, der seiner gesetzlich auferlegten Arbeitspflicht tatsächlich nachkommt. Ein mit dieser besonderen Konstellation vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, widerspricht die Einbeziehung von Selbstständigen, die innerhalb der Rahmenfrist versicherungspflichtig waren, in die gesetzliche Rentenversicherung gerade nicht vorrangigen eigenen Leitentscheidungen des Gesetzgebers. 28 3. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2016 ist auch insoweit rechtmäßig, als Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anhand aller im jeweiligen Monat rückständigen Beiträge erhoben werden. Die gewählte Berechnungsmethode in Form der Addition der monatlich für alle Versicherten geschuldeten Beiträge entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Das LSG hat insoweit zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. 29 Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 30

  1. a)Dies gilt auch, wenn Säumniszuschläge für rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden. Durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl I 1983) wurde die früher in § 24 Abs 2 Satz 2 SGB IV enthaltene Regelung, wonach ein Säumniszuschlag in den Fällen des § 23 Abs 2 SGB IV (Beiträge für eine Sozialleistung nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI) nicht zu erheben war, mWv 1.1.2001 aufgehoben. Die bis dahin geltende abweichende Behandlung der Sozialleistungs- und Versorgungsträger wurde als sachlich nicht berechtigt erachtet (vgl Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 14/4375 S 50). Sozialleistungsträger sollten wie säumige Arbeitgeber als Beitragsschuldner Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entrichten haben. 31
  2. b)§ 24 Abs 1 SGB IV enthält eine zwingende Berechnungsmethode. Nach dem Gesetz sind alle mit der Beitragsnachforderung geltend gemachten rückständigen Beiträge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zunächst zu addieren. Erst der aus der Gesamtsumme bestimmte Betrag wird auf 50 Euro nach unten abgerundet (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 24 Nr 9 vorgesehen). Dies gilt auch für Beiträge, die für verschiedene Versicherte nachgefordert werden. 32 Bereits der Wortlaut der Vorschrift erfasst unbestimmt viele "Beiträge und Beitragsvorschüsse" unabhängig davon, ob sie für einen oder mehrere Versicherte nachgefordert werden. Erst in der Summe werden sie zu einem rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten "Betrag" zusammengerechnet. Auch historische, systematische und teleologische Erwägungen sprechen gegen eine Berechnungsmethode im Sinne der Klägerin. Wie bereits der 12. Senat im Fall eines säumigen Arbeitgebers ausgeführt hat, sind Säumniszuschläge - abgesehen von Härtefällen - seit der Neufassung des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.6.1994, BGBl I 1229) zwingend zu erheben, sobald sie die Portokosten übersteigen. Sinn und Zweck des § 24 SGB IV ist es, verspätete Beitragszahlungen zu sanktionieren. Zugleich enthalten die Säumniszuschläge einen standardisierten Mindestschadensausgleich infolge der verspäteten Beitragszahlung. Säumniszuschlägen kommt damit eine Doppelfunktion zu (vgl bereits BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 25). Dieser doppelten Zwecksetzung würde nicht Rechnung getragen, wenn Schuldner von kleineren, aber regelmäßig anfallenden Beiträgen keine Sanktion für eine Säumnis zu erwarten haben (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 24 Nr 9 vorgesehen). Das wäre jedoch häufiger der Fall, wenn Säumniszuschläge nach einzelnen Versicherten getrennt berechnet würden. 33 Generell sind nach § 76 Abs 1 SGB IV Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Zu diesen Einnahmen gehören auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV. Während § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV die vollständige Festsetzung der Säumniszuschläge fordert, gebietet § 76 Abs 1 SGB IV die Durchsetzung fälliger Ansprüche in voller Höhe (nebst Zinsen und Nebenforderungen) auf eine möglichst zweckmäßige und sparsame Art und Weise. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit sie ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Solche Ausnahmen finden sich in § 24 Abs 1 Satz 2 SGB IV und in den Vorschriften zu Stundung, Niederschlagung und Erlass nach § 76 Abs 2 SGB IV (vgl BSG aaO RdNr 13 f). Weitere Ausnahmen enthält das Gesetz nicht. 34
  3. c)Soweit die Klägerin vorträgt, die sich aus unterschiedlichen Berechnungsmethoden ergebende Differenz könne keinem Einzelfall zugeordnet und damit auch nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung und umlagefinanzierten Beitragsberechnung gebucht werden, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. 35 Es kann offenbleiben, ob Säumniszuschläge bei der Ermittlung von Gefahrklassen berücksichtigt werden können. Die Gefahrklassen werden nach § 157 Abs 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 15; s auch BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 RdNr 25 = juris RdNr 34). Jedenfalls enthält § 24 Abs 1 SGB IV - wie bereits ausgeführt - eine zwingende Berechnungsweise. Alternative Berechnungsmethoden für Säumniszuschläge für Beiträge, die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen hat, lässt die Vorschrift nicht zu. Die Klägerin kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe eine sich daraus ergebende Ermessensentscheidung fehlerhaft getroffen und gegen das in § 86 SGB X gesetzlich geregelte Gebot der fairen und vertrauensvollen Zusammenarbeit der Leistungsträger verstoßen. 36
  4. d)Schließlich entspricht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung auch den Vereinbarungen der Sozialversicherungsträger. Die Klägerin wurde zwar nicht von ihrem Spitzenverband in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 23./24.4.2007 vertreten. Dort wurde unter TOP 16 vereinbart, dass "die Berechnung der Säumniszuschläge in Anlehnung an die gemeinsame Verlautbarung vom 09.11.1994 in der Form vorgenommen wird, dass sämtliche Einzelfälle für jeden Monat der verspäteten Zahlung zusammengefasst und dann erst auf volle 50 EUR nach unten gerundet werden". Die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode entspricht jedoch auch dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen zum 4. Euro-Einführungsgesetz vom 2.5.2001. Danach verabredeten ua die damaligen Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eV, Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eV und Bundesverband der Unfallkassen eV), dass für die Erhebung und den Erlass der Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Beiträge aus Entgeltersatzleistungen die Ausführungen unter Abschnitt 5 und 7 der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1. Januar 1995" vom 9.11.1994 entsprechend gelten (Rundschreiben vom 2.5.2001 S 9). In der zitierten Gemeinsamen Verlautbarung vom 9.11.1994 ist unter Ziffer 5 ausgeführt: "Es bestehen keine Bedenken, Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenzurechnen und anschließend die Rundung vorzunehmen." Auch daraus ergibt sich keine getrennte Berechnung des rückständigen Betrages für einzelne Versicherte im Sinne der Klägerin. 37 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 und 2, § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE185240206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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