KSRE185490205 ECLI:DE:BSG:2019:080519UB14AS2018R0 BSG 14. Senat 20190508 B 14 AS 20/18 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 2 S 1 SGB 2, § 24 Abs 3 SGB 2 vorgehend SG Chemnitz
§ 22Nr 92 Rd
Nr 15). 12
- b)Das gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende Kosten. Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs 1 SGB II letztens nur BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f). Demnach gehören insbesondere Nachforderungen auf Nebenkosten grundsätzlich im Fälligkeitsmonat zum aktuellen Bedarf einer weiterhin bewohnten Unterkunft (vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13 mwN). Ebenso verhält es sich bei Aufwendungen für Eigentumswohnungen und Eigenheime, weil insbesondere die Betriebskosten für Eigenheime regelmäßig nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen (vgl nur BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 20 <Kanalanschluss>; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 14 <Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Wassergebühren>; s auch BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 21 <Balkonumlage>; zum Gesamten vgl auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 64 ff, Stand Oktober 2012). 13
- c)Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei einem nur kurzzeitigen Leistungsbezug. Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 97 RdNr 26, auch vorgesehen für BSGE: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Von Sonderregelungen abgesehen ist deshalb für den Leistungsanspruch grundsätzlich ausschließlich maßgeblich, inwieweit in dem für die Leistungshöhe maßgebenden Zeitraum die währenddessen entstandenen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Das bestimmt sich - wie allgemein im Bereich des SGB II - nach dem Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (eingehend BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN; zuletzt etwa BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/
§ 11Nr 81 Rd
Nr 18; BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/
§ 11bNr 10 Rd
Nr 31). Danach ist der Leistungsanspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt und sind die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung in diesem Zeitraum begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat (BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/
§ 11bNr 10 Rd
Nr 31). 14 d) Unbeachtlich ist hingegen grundsätzlich, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung - hier der Heizmaterialbevorratung - jeweils bestimmt ist. Auf diesen Zweck der Mittelverwendung kommt es seit Aufgabe der sog Identitätstheorie durch das BVerwG für die Bedarfsbemessung grundsätzlich ebenso wenig an wie auf den Leistungszweck einer Einnahme für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem bedarfsdeckendes Einkommen zugeflossen ist (vgl grundlegend BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff; ebenso stRspr zum SGB II, vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22; zuletzt etwa BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 29-30 mwN): Solange abweichende normative Vorgaben nicht bestehen (dazu unter 4.), sind unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen allein im Fälligkeitsmonat bedarfsrelevant und so wenig (fiktiv) auf einen längeren Zeitraum zu verteilen wie Leistungsberechtigte auf den Einsatz bereits verbrauchter einmaliger oder sonstiger fiktiver Einnahmen verwiesen sind (vgl dazu zuletzt nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 24 mwN). 15 Bezogen auf die Deckung von Heizungsbedarfen besteht deshalb nach der Rechtsprechung des BSG einerseits kein Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, wenn noch kurz vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit Heizmaterial für einen längeren Zeitraum beschafft worden ist (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 34). Andererseits wird die Leistungsbewilligung für einen abgeschlossenen Kalendermonat nicht nachträglich teilweise rechtswidrig iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn die Hilfebedürftigkeit vor dem vollständigen Verbrauch des Heizmaterialvorrats wegfällt oder für diesen Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt Nebenkosten nachgefordert werden; Letzteres ist leistungsrechtlich nur beachtlich, wenn die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung weiterhin besteht (vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13 mwN; zur Lage bei nicht mehr bewohnter Unterkunft vgl letztens BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/
§ 22Nr 92 Rd
Nr 14 f sowie BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - NZS 2018, 25, RdNr 17 ff mwN). 16
- Abweichende normative Bedarfszuordnungen für die Heizmaterialbevorratung bestehen nicht. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II betrifft ausschließlich unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum und bestätigt im Übrigen die auf den Fälligkeitsmonat abstellende Betrachtungsweise, soweit ein solcher Bedarf zuschussweise nur dann nicht (vollständig) besteht, soweit die Aufwendungen nicht "unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind" (§ 22 Abs 2 Satz 2, Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). Vergleichbar verhält es sich mit der Regelung zu den Sonderbedarfen nach § 24 Abs 3 SGB II wegen der Erstausstattung einer Wohnung (Satz 1 Nr 1), der Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Satz 1 Nr 2) und der Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (Satz 1 Nr 3); solche Bedarfe liegen zum einen ebenfalls nicht vor und zum anderen machen die Vorgaben für den Fall einer Hilfebedürftigkeit nur ihretwegen (§ 24 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II) wiederum deutlich, dass Einmalbedarfe nach der Regelungssystematik des SGB II nur nach Maßgabe einer jeweils eigenständigen Ausnahmeregelung durch mögliche künftige Einnahmen gedeckt werden können, an der es hier fehlt. 17
- Das ist entgegen dem Revisionsvorbringen des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kläger die Beschaffung des Heizmaterials nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs 1 und 2 SGB II von sich aus so über das Jahr zu verteilen hatten, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Dabei kann offen bleiben, ob sie darauf - ungeachtet der Frage, ob eine solche Möglichkeit hier überhaupt bestand - bereits deshalb nicht zu verweisen sind, weil der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht betrieben hat (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II in einem solchen Fall einerseits LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.1.2019 - L 8 AS 247/18 B ER - ZFSH/SGB 2019, 147, 149 f und andererseits Thüringer LSG vom 14.3.2013 - L 9 AS 1302/10 - juris RdNr 32). Denn jedenfalls würde eine solche Obliegenheit eine entsprechende Beratung durch das Jobcenter voraussetzen, an der es hier mindestens (ebenfalls) gefehlt hat (vgl nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53 RdNr 16; vgl BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/
§ 22Nr 92 Rd
Nr 15). 18 Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG - wie der Beklagte meint - ist demgegenüber nichts anderes zu entnehmen. Ob ggf Ersatzansprüche nach § 34 Abs 1 SGB II bestehen könnten oder bei Beschaffungen über die bei einer Heizmaterialbevorratung üblichen Mengen hinaus von einer immanenten Begrenzung des § 22 Abs 1 SGB II auszugehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil hierfür hier nichts ersichtlich ist. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE185490205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public