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BSG B 5 R 35/21 C

KSRE186071206 ECLI:DE:BSG:2021:281021BB5R3521C0 BSG 5. Senat 20211028 B 5 R 35/21 C Beschluss § 67 SGG, § 178a Abs 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG vorgehend SG

§ 178aAbs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4 1. Als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats vom 27.8.2021 kommt die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht. Sie ist zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis entsprechender Umstände dargelegt wird, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 Satz 1 und 5 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 19.10.2021 enthält jedoch nichts, was als Rüge einer Verletzung seines Anspruchs darauf, dass das Gericht sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, gedeutet werden könnte. Darauf, dass das Schreiben die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Entscheidung (

§ 178aAbs 2 Satz 1 SGG) nicht wahrt, kommt es damit nicht mehr an.

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  1. In der Sache fordert der Kläger eine nochmalige Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des Senats vom 27.8.
  2. Es kann hier offenbleiben, ob eine solche sog "Gegenvorstellung" im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft ist (zum aktuellen Streitstand

Flint in jurisPK-SGG, § 178a RdNr 109.1 ff, Stand 18.10.2021; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.11.2020 - 1 BvR 856/20 - juris RdNr 7). Selbst wenn dies bejaht wird, müsste vor dem BSG auch eine Gegenvorstellung formgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (

BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15). Das ist hier nicht der Fall. 6 3. Soweit der Vortrag des Klägers in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass er sein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der am 16.8.2021 abgelaufenen Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das LSG-Urteil geltend macht und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt (

§ 67SGG), kann das nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre verspätet, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels gestellt worden ist (

§ 67Abs 2 Satz 1 SGG).

Spätestens mit der Entlassung aus der Klinik am 8.9.2021 (dieser Entlassungstag ist im Behandlungsbericht der Klinik genannt) oder - wie der Kläger angibt - am 9.9.2021 hätte der Kläger wieder Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen können. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht gestellt werden müssen (

§ 73Abs 4 SGG).

Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 19.10.2021 an das BSG erneut den Vertretungszwang vor einem obersten Gerichtshof des Bundes missachtet. 7

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. 8
  2. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (

§ 178aAbs 4 Satz 3 SGG).

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (

BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 -1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186071206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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