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BSG B 5 R 262/21 B

KSRE186201206 ECLI:DE:BSG:2021:101221BB5R26221B0 BSG 5. Senat 20211210 B 5 R 262/21 B Beschluss § 62 SGG, § 112 Abs 2 SGG, § 121 S 1 SGG, § 122 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 A

BGH Beschluss vom 23.5.2012 - IV ZR 224/10 - NJW 2012, 2354 RdNr 5; BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III B 112/14 - BFH/NV 2015, 1595 RdNr 10; zu § 128 Abs 2 SGG

BSG Beschluss vom 8.2.2012 - B 5 RS 76/11 B - juris RdNr 5). Wird dies bejaht, würde ein Schweigen des Protokolls hierzu beweisen, dass diese für die Verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit vom Gericht nicht beachtet worden ist (

§ 122SGG i

Vm § 165 Satz 1 ZPO; zur begrenzten Aussagekraft der bloß formelhaften Wiederholung des Gesetzeswortlauts s bereits BSG Urteil vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 68/89 - SozR 3-1500 § 62 Nr 4 S 5 f). 7 Allein das Fehlen der Feststellung im Protokoll, dass das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, führt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zwangsläufig zur Revisionszulassung wegen eines Verfahrensfehlers. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfordert vielmehr einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dass und inwiefern dies im konkreten Fall möglich ist, muss die Beschwerdebegründung nachvollziehbar aufzeigen (

dazu auch BGH Beschluss vom 23.5.2012 - IV ZR 224/10 - NJW 2012, 2354 RdNr 8; BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III B 112/14 - BFH/NV 2015, 1595 RdNr 9). Die Klägerin trägt dazu lediglich vor, die Frage, ob sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne, sei Kernfrage der Entscheidung des LSG gewesen. Gerade hierzu habe sie sich in der mündlichen Verhandlung persönlich äußern wollen, jedoch aufgrund der Verhandlungsführung des Vorsitzenden nicht "genügend Gelegenheit" gehabt. Was genau sie vorgetragen hätte, wenn ihr in der mündlichen Verhandlung mehr Raum für eine eigene Äußerung gewährt worden wäre und inwiefern die Entscheidung des LSG dann anders hätte ausfallen können, erläutert die Klägerin jedoch nicht. Auch zeigt sie zu dieser Rüge, die letztlich eine Gehörsverletzung betrifft (

§ 62

SGG, Art 103 Abs 1 GG), nicht auf, warum es ihr trotz anwaltlicher Vertretung in dem Termin nicht möglich war, auf eine "genügende Erörterung der Streitsache" hinzuwirken (

BSG Beschluss vom 9.11.1990 - 2 BU 183/90 - juris RdNr 4) und entsprechende Anträge auch in das Protokoll aufnehmen zu lassen (

§ 122SGG i

Vm § 160 Abs 4 ZPO). Die Relevanz des gerügten Defizits in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG bleibt damit offen. 8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186201206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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