Nr 10) -, soweit der Beklagte unter dessen Änderung verurteilt worden ist, den Klägern höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung und des monatlichen Einkommens des Klägers zu 1 zu zahlen. Soweit der Widerspruchsbescheid danach noch im Streit steht - gegen den Ausspruch des SG im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts seiner Söhne beim Kläger zu 1 wendet sich der Beklagte nicht - verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren zutreffend mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4). 9
Nr 14 f). Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich § 41a SGB II mit (auch) materiell abweichenden Regularien zur abschließenden Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen in Kraft getreten ist (zum 1.8.2016 eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ergeht eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung nach neuem Recht nur, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 =
Nr 21 ff); so liegt es hier nicht. 11 a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II und Sozialgeld zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II), erfüllten die miteinander in (temporärer) Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II; vgl grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 =
Nr 27 ff); ebenso lag kein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG ergibt. 12 b) Von dem hälftigen Mehrbedarf des Klägers zu 1 bei Alleinerziehung (dazu unter 4.) abgesehen hat der Beklagte als Bedarfe der Kläger zutreffend berücksichtigt den Regelbedarf des Klägers zu 1 in Höhe von 399 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 2 der RBSFV 2015 vom 14.10.2014, BGBl I 1618), zudem die kopfteilig umzulegenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II; dazu unter 5.) in Höhe von jeweils 1/3 der tatsächlichen, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG angemessenen Kosten von insgesamt 401,70 Euro, und er wendet sich im Revisionsverfahren nicht mehr gegen die Entscheidung des SG zur Höhe des bei den Klägern zu 2 und 3 zu berücksichtigenden anteiligen Regelbedarfs für die Dauer des Aufenthalts bei ihrem Vater (vgl dazu BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R -
Nr 17 ff). 13
Nr 19; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 15; BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 15; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R -
Nr 12). Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Leistungsberechtigten (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 =
Nr 15). 16 b) Abweichend hiervon kann ein - dann hälftiger - Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise ebenfalls anzuerkennen sein, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. In dieser Konstellation ist es weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf bei Alleinerziehung gänzlich zu versagen noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Das BSG hat deshalb für diese Gestaltung der hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung die Rechtsfolgen des § 21 Abs 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 =
Nr 16). Damit ist für das Grundsicherungsrecht der familienrechtlichen Wertung Rechnung getragen, wonach insbesondere beim Anspruch auf den Barunterhalt ausnahmsweise dann nicht zwischen einem (überwiegend) betreuenden und einem (überwiegend) auf die Ausübung des Umgangsrechts beschränkten Elternteil zu unterscheiden ist, wenn ein Kind in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (so genanntes Wechselmodell, vgl letztens nur BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R -
Nr 15 mwN). 17 c) Hieran ist festzuhalten. Soweit sich die Revision gegen diese Rechtsprechung mit grundsätzlichen Einwänden gegen die gesetzliche Regelung wendet (ähnliche Zweifel bei O. Loose in Hohm, SGB II, § 21 RdNr 16.3, Stand Juni 2018), obliegen Korrekturen dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten. Das gilt ebenso, soweit die Anerkennung des Mehrbedarfs vom Nachweis dem Grunde nach entstandener Mehrkosten wegen einer anteiligen Betreuung in Alleinerziehung abhängen soll; das widerspräche dem pauschalierenden Regelungsansatz des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 3 SGB II. Kein Anlass besteht vor diesem Hintergrund schließlich, jedenfalls beim familienrechtlichen Wechselmodell von einer Anerkennung des (jeweils hälftigen) Alleinerziehendenmehrbedarfs bei der Versorgung von Schulkindern durch teleologische Reduktion abzusehen, wie die Revision geltend macht. Vielmehr gilt weiterhin, dass sich in dieser Konstellation mit einer über einen längeren Zeitraum andauernden (vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R -
Nr 18) annähernd gleichen Verteilung der Pflege- und Erziehungsverantwortung zwischen den Elternteilen nicht feststellen lässt, wer "allein" die Sorge für Pflege und Erziehung trägt, und deshalb weder eine Zuordnung des Alleinerziehendenmehrbedarfs zu ausschließlich einem Elternteil noch ein vollständiger Ausschluss von diesem Mehrbedarf gerechtfertigt erscheint (ebenso Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr 37 ff; von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 21 RdNr 11; Düring in Gagel, SGB II/SGB III, § 21 SGB II RdNr 20, Stand März 2018; S. Knickrehm/Hahn, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 21 RdNr 32; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 RdNr 43, Stand Mai 2011; aA Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, § 21 RdNr 9, Stand Januar 2012; O. Loose in Hohm, SGB II, § 21 RdNr 16.3, Stand Juni 2018). 18
Nr 17; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 38 mwN). Damit im Zusammenhang steht, dass höhere Wohnkosten, die einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind entstehen, einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils darstellen und nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen sind, wenn dieses seinen Lebensmittelpunkt bei dem anderen Elternteil hat (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -
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Nr 17), ist das Kind in Fällen eines Wechselmodells bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied (§ 5 Abs 4 Satz 1 WoGG), sodass der erhöhte grundsicherungsrechtliche Unterkunftsbedarf ggf mit einem erhöhten Wohngeldanspruch korrespondiert. Im Hinblick auf das Unterhaltsvorschussrecht, das die Leistung an ältere Kinder ebenfalls von der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit abhängig macht (§ 1 Abs 1a Satz 1 Nr 1 UVG), ist anspruchsberechtigt ohnehin nur das Kind, das "bei einem seiner Elternteile" lebt (§ 1 Abs 1 Nr 2 UVG), was nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer wesentlichen Betreuung durch den anderen Elternteil nicht der Fall ist (BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306). Es betrifft auch nicht das Kinderzuschlagsrecht nach § 6a BKGG, weil dessen Anspruchsvoraussetzungen eine individuelle Zuordnung der Unterkunftsbedarfe nicht verlangen (§ 6a Abs 1 Nr 4 BKGG) bzw - soweit sie im Hinblick auf die elterlichen Bedarfe erforderlich ist - eine vom SGB II losgelöste Regelung in Anlehnung an das steuerfrei zu stellende Existenzminimum enthalten (§ 6a Abs 5 Satz 3 BKGG). 23 d) Würde man demgegenüber, wie vom SG für zulässig gehalten, jeweils den gesamten Unterkunftsbedarf ausschließlich bei dem jeweiligen Elternteil berücksichtigen, wäre die Folge, dass das Kind, obwohl es zwei Wohnungen bewohnt, grundsicherungsrechtlich über keinen eigenen Unterkunftsbedarf verfügt, was den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht und auch ansonsten - zB im Hinblick auf einen dann bestehenden Kindergeldüberhang nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II (vgl hierzu BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 =
Nr 84; vgl zum Kopfteilprinzip zuletzt BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 =
Ein Wahlrecht zwischen der Berücksichtigung des gesamten Unterkunftsbedarfs beim Elternteil einer- und dessen kopfteiliger Aufteilung zwischen dem Elternteil und seinen Kindern andererseits besteht insoweit nicht. Wie sonst auch bedarf es vielmehr einer klaren Zuordnung der einzelnen Bedarfspositionen im Hinblick auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, um deren individuellen Leistungsanspruch bestimmen zu können. 24 6. Als Einkommen zur Deckung des Gesamtbedarfs der Kläger (vgl § 9 Abs 2 SGB II) sind im Rahmen der abschließenden Entscheidung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die der Kläger zu 1 im jeweiligen Monat hatte; ein Durchschnittseinkommen für diesen Zeitraum ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu errechnen. Vor der Geltung von § 41a SGB II (vgl oben RdNr 10) bestand Anlass, der abschließenden Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II abweichend von § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II ein Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen nur, soweit die Voraussetzungen von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung vorlagen. Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt das jedoch voraus, dass das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt, und es ordnet als die Leistungsberechtigten begünstigende Rechtsfolge an, dass der abschließenden Entscheidung das gegenüber dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen niedrigere bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -
Nr 17 ff mwN). So liegt es nach den bindenden (§ 163 iVm § 161 Abs 4 SGG) Feststellungen des SG hier nicht. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186270205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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