Nr 51;
Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte enthalten, um die aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Fehlen derartige Anhaltspunkte, so darf dies nicht darauf beruhen, dass die Rechtsfrage ohne weiteres anhand des klaren Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es die Vorinstanzen getan haben, die Rechtslage also von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4;
R 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Die Lösung des Rechtsproblems muss vielmehr bestritten sein (
R 1300 § 13 Nr 1; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
Hieran fehlt es. 12 Die Klägerin gibt bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Zwar schildert die Klägerin auf S 1 bis 2 der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, anhand der vorliegenden Akten selbst zu prüfen, ob die aufgeworfene Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein kann. 13 Im Übrigen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 und vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198; BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN). 14 Die Frage, ob der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, stellt sich im Rahmen des § 15 Abs 1 S 4 SGB IX nur tragend, wenn das Berufungsgericht bereits alle erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat, um das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Hierzu führt die Beschwerdeschrift lediglich aus, dass sich die Entscheidung des LSG "allein auf die angebliche Unzuständigkeit im Sinne von § 14 SGB IX, nicht aber auf andere Begründungen" stütze. Dies reicht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass und ggf an welcher Stelle das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, dass der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl § 15 Abs 1 S 4 SGB IX). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186421206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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