Nr 13 mwN). 12 B. Die Versicherte erfüllte am 1.10.2015 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI. Ein solcher Anspruch besteht für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 236b Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen vor. Auch hatte die Versicherte die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt (§ 236b Abs 1 Nr 2 SGB VI). 13 Welche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a Satz 1 SGB VI in der hier ebenfalls maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 (BGBl I 787). Danach werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 1), Berücksichtigungszeiten (Nr 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit (Nr 3 Buchst b) und Übergangsgeld (Nr 3 Buchst c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1), wobei Zeiten nach Buchst a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden (Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet (Nr 4). 14 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Versicherte in der Zeit vom 1.9.1969 bis zum 28.2.2015 insgesamt 546 Monate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Vom 1.3.2013 bis zum 28.2.2015 handelte es sich ausschließlich um Pflichtbeitragszeiten während des Bezugs von Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 Nr 1 SGB III). Davon sind auch die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegten 17 Monate gemäß § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anzurechnen. In diesem Zeitraum war der Arbeitslosengeldbezug der Versicherten durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt. 15 Zwar lag keine Insolvenz des letzten Arbeitgebers der Versicherten vor. Die Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versicherte hier zuletzt in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft stand, das mit Ablauf der Befristung endete (zur Arbeitgebereigenschaft einer Transfergesellschaft vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 18 und BAG Urteil vom 19.3.2014 - 5 AZR 299/13 (F) - juris RdNr 24). Die Versicherte wechselte hier aber nur aufgrund der Insolvenz ihres früheren Arbeitgebers in ein befristetes Transferarbeitsverhältnis. Die formale Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses mit der rechtlich selbstständigen Transfergesellschaft lässt bei wertender Betrachtung den nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI erforderlichen kausalen Zusammenhang mit der Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers jedoch nicht entfallen. Dies folgt insbesondere aus systematischen Erwägungen sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI, wie sie auch in der bisherigen Rechtsprechung verstanden worden sind. 16 Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 20 ff, anhängig am BVerfG: 1 BvR 323/18) ausgeführt, ein Bezug von Arbeitslosengeld sei nur insolvenzbedingt, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Arbeitslosengeld sei - als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die InsO gelenkten Tätigkeit darstelle. Diese Voraussetzung lag im entschiedenen Fall nicht vor, weil ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht eingeleitet war. Der 13. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 18) und für den Fall eines Wechsels in eine Transfergesellschaft im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers die Voraussetzungen ebenfalls verneint. Erwogen hat der Senat allerdings, im Fall eines Wechsels in eine Transfergesellschaft aus Anlass der tatsächlich eingetretenen Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers einen Rückausnahmetatbestand des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI anzunehmen (BSG aaO RdNr 21). Mit Urteilen vom 20.5.2020 und vom 22.3.2021 hat der 13. Senat sodann entschieden, dass für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe "des Arbeitgebers" bedingt ist, nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen ist (B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 28 und B 13 R 7/20 R -
Nr 35). In dem zuletzt entschiedenen Fall war die Klägerin nach einer vollständigen Geschäftsaufgabe zunächst arbeitslos, danach fünf Monate bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und nach Kündigung in der Probezeit erneut arbeitslos. Auch die erneute Arbeitslosigkeit hat der Senat als wesentlich bedingt durch die Geschäftsaufgabe des vorletzten Arbeitgebers angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kausalität iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI ("bedingt") im Einzelfall nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 20 f und BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 33 ff). Jedenfalls bedarf es einer Auslegung der Vorschrift insbesondere anhand des Sinn und Zwecks der Ausnahmen und Rückausnahmen des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI (so im Ergebnis auch BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 37). 17 Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen das von der Beklagten vertretene enge Verständnis des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI. Danach muss eine "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers", nicht aber "des letzten Arbeitgebers" vorliegen (vgl auch BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 35). Es ist damit nicht zwingend geboten, nur den letzten Arbeitgeber in den Blick zu nehmen. 18 Dem Gesetzgebungsverfahren lassen sich Hinweise nur insoweit entnehmen, als Transferarbeitsverhältnisse dort bereits Gegenstand der Erörterungen waren. Im Entwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde das Transferkurzarbeitergeld ausdrücklich als ein Beispiel für Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung iS des späteren § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI genannt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/909 S 20 f). Den in den Anhörungen formulierten Erwägungen, unter Einbeziehung von Transferkurzarbeit könne die Beendigung der Erwerbstätigkeit sogar schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen und nach sich anschließenden zwei Jahren Arbeitslosengeldbezug mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden (vgl Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ausschussdrucks 18
Nr 28 mwN; Möllers, Juristische Methodenlehre,
Nr 20 ff). Mit dem Vertrag wurde das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig das sich daran anschließende Transferarbeitsverhältnis begründet. 21 Auch der Sinn und Zweck der Regelungen des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI sprechen dafür, in Konstellationen wie hier eine kausale Verknüpfung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen mit der Insolvenz des vorletzten Arbeitgebers anzunehmen. Dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (§ 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 SGB VI), soll Fehlanreize vermeiden, über den Arbeitslosengeldbezug in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu wechseln. Verhindert werden soll eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwecks Frühverrentung des Versicherten (vgl auch BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 126, 128 =
Nr 24 ff und BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 28 mwN). Die zur Vermeidung von Härtefällen eingefügten Rückausnahmetatbestände des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI schließen dies weitgehend aus. In den Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe ist dem Arbeitgeber regelmäßig die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 31; zur Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 126, 128 =
Nr 28 ff). 22 Der Fall einer befristeten Übernahme in eine Transfergesellschaft nach einer Insolvenz des Arbeitgebers stellt sich nicht wesentlich anders dar. Auch in einer solchen Konstellation ist ein kollusives Zusammenwirken mit dem Ziel der Frühverrentung nicht anzunehmen (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 28). Wie bereits ausgeführt, haben Transfergesellschaften nach dem SGB III die Funktion, die Beschäftigten weiterzuqualifizieren und in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Insofern wird mit dem Instrument der Transfergesellschaft die gleiche Intention verfolgt wie mit der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 SGB VI, nämlich Frühverrentungen zu verhindern. Ließe man diese besonderen Zusammenhänge außer Acht und würde man wegen der Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft den erforderliche Kausalzusammenhang verneinen, würde dies der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung einer Verbesserung der Beschäftigungschancen zuwiderlaufen. Gerade ältere Arbeitnehmer würden auf den Wechsel in eine solche Transfergesellschaft verzichten, um sich die Möglichkeit einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch unter Berücksichtigung des Bezugs von Arbeitslosengeld zu erhalten. Ob das vom Gesetzgeber mit den Transfergesellschaften verfolgte arbeitsmarktpolitische Ziel in der Praxis auch in allen Fällen erreicht wird (kritisch vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 28), ist für die Auslegung hier ohne Bedeutung. 23 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186600206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.