Nr 18 mwN). 18 Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen und bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB II). 19 5. Die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute ist vom LSG zu Recht nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen worden, weil diese Zahlung nicht zu bereiten Mitteln der Eheleute und die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto nicht zu einer (weiteren) Einnahme der Eheleute geführt hat. 20 Erforderlich für die Berücksichtigung einer Einnahme als bereites Mittel ist insbesondere, dass sie im Monat des Zuflusses dem Betreffenden tatsächlich zur Verfügung steht und zur Existenzsicherung eingesetzt werden kann. Steht der aus der Einnahme sich ergebende Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen nicht als bereites Mittel bedarfsdeckend zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt selbst dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes in der Folgezeit hinwirken kann. Davon ausgehend hat der Senat zB das Vorliegen von bereiten Mitteln und damit von zu berücksichtigendem Einkommen verneint bei Zinsen aus einem Bausparvertrag, die diesem gutgeschrieben worden sind, aber erst nach Kündigung des Bausparvertrags dem Inhaber des Vertrags zur Verfügung stehen (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/
Nr 17 f). 21 Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Zahlung der Versicherungsleistung durch die T-Versicherung auf das Darlehenskonto bei der T-Bank nicht zu bereiten Mitteln seitens der Klägerin oder ihres Ehemannes führte. Nach den Feststellungen des LSG ersetzte die Zahlung der Versicherungsleistung die Begleichung der Darlehensraten und durch das Zusammenwirken von T-Bank und T-Versicherung war sichergestellt, dass die Mittel von den Eheleuten nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten. 22 Die aufgrund einer Stornierung erfolgende Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto der Eheleute führte nicht zu einer Einnahme der Eheleute. Denn diese Rückbuchung kann nicht losgelöst von der zuvor erfolgten Abbuchung der Darlehensrate gesehen werden, so dass der für eine Einnahme erforderliche Wertzuwachs auf dem Girokonto der Eheleute nicht festzustellen ist. 23 Die Zusammenschau der Zahlung der Versicherungsleistung auf das Darlehenskonto und der Rückbuchung auf das Girokonto führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wertzuwachs auf dem Darlehenskonto nicht zu verfügbaren Mitteln der Eheleute führte. 24 Der Zahlung der Versicherungsleistung auf das Darlehenskonto lag keine unbeachtliche Verwendungsentscheidung der Eheleute zugrunde (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/
R 4-4200 § 11 Nr 80 <Arbeitgeberdarlehen für Kfz>). Denn die Zahlung führte nicht zu einer Einnahme, über deren Verwendung die Eheleute frei verfügen konnten. Vielmehr war die Versicherungsleistung von Anfang an eine durch die Regelungen des Versicherungsvertrags und das Zusammenwirken von T-Bank und T-Versicherung für den Zweck "Begleichung der Darlehensraten" bestimmte Einnahme, zumal der Beitrag für die Versicherung in das aufgenommene Darlehen mit einbezogen war. 25 6. Die Rentennachzahlung an den Ehemann der Klägerin im Frühjahr 2016 kann nicht als für das Jahr 2015 zu berücksichtigendes Einkommen angesehen werden. 26 Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Gleiches gilt dem Grunde nach für einmalige Einnahmen gemäß § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II, wobei § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II abweichende Regelungen für Fallkonstellationen vorsehen, in denen das einmalige Einkommen im Folgemonat bzw in den folgenden 6 Monaten zu berücksichtigen sein kann. Dies entspricht dem im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip (stRspr: BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 31; BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 23) und der oben dargestellten modifizierten Zuflusstheorie. 27 Angesichts dessen ist nachgezahltes Einkommen grundsätzlich im Zuflussmonat und nicht für die Zeit zu berücksichtigen, für die es nachgezahlt wird. Dies hat das BSG bereits entschieden für nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/
Nr 14 f; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 20), für nachgezahltes Krankengeld (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 20 ff), für nachgezahltes Übergangsgeld (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 18 ff) und für eine Einkommensteuererstattung (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - RdNr 10 f). 28 Gründe, hiervon im vorliegenden Verfahren für eine Rentennachzahlung im Frühjahr 2016 ua für das streitige Jahr 2015 abzuweichen, liegen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für eine rechtlich abweichende zeitliche Zuordnung der Rentennachzahlung besteht nicht. Aus dem vom LSG angeführten § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X oder einem ihm entnommenen Rechtsgedanken kann derartiges nicht hergeleitet werden, weil die Vorschrift eine Regelung in einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs über den Beginn des Anrechnungszeitraums voraussetzt. Diese Regelung ist in den zitierten § 11 Abs 2 und 3 SGB II enthalten, die gerade keine rückwirkende Berücksichtigung vorsehen (so auch Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 RdNr 59, Stand der Einzelkommentierung 11/2018). Nichts anderes folgt aus dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 6.11.1985 (10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19), weil dort - ebenfalls - auf die einschlägigen Regelungen des BKGG abgestellt wird. 29 Für eine Abweichung von den dargestellten Grundsätzen des SGB II besteht zur Vermeidung eines unerwünschten Doppelbezugs von Sozialleistungen in Konstellationen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach §§ 102 ff SGB X auch kein Bedarf, wie das LSG grundsätzlich zutreffend erkannt hat (vgl zudem §§ 34 ff SGB II zu Ersatzansprüchen gegenüber Leistungsberechtigten und Dritten). 30 Soweit das LSG sein gegenteiliges Ergebnis mit dem vom Beklagten bei der Rentenversicherung zu niedrig angemeldeten und demgemäß befriedigten Erstattungsanspruch, der zu einer entsprechend höheren Rentennachzahlung an den Ehemann führte, begründet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn die vom Gesetzgeber zur Wiederherstellung des Nachrangs zB des SGB II gegenüber anderen vorrangigen Sozialleistungen geschaffenen Regelungen in §§ 102 ff SGB X im Einzelfall nicht oder nur unzureichend eingreifen, muss dies solange hingenommen werden, wie der Gesetzgeber die geltende Rechtslage nicht ändert. Mit den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung jedenfalls kann ein als unerwünscht angesehener Doppelbezug von Sozialleistungen nicht verhindert werden (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 38 ff). Im Übrigen hat der Beklagte die im Streit stehenden höheren Leistungen im Rahmen der bestehenden Erstattungsvorschriften gegenüber der Rentenversicherung als Erstattungsanspruch geltend machen können, weil auch künftige, noch ungewisse Ersatzansprüche angemeldet werden können (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K vor §§ 102-114 RdNr 110, Stand der Einzelkommentierung 6/2019; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, vor §§ 102-114 RdNr 5). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186630205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.