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BSG B 14 AS 26/18 R

Obsah (4)§ 22§ 40§ 11§ 12

KSRE186970205 ECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS2618R0 BSG 14. Senat 20191212 B 14 AS 26/18 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 22 Abs 5 SGB 2 vom 24.03.2006 vorgehend SG Halle (Saale), 16. Dez

§ 22Nr 78 Rd

Nr 9; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R -

§ 40Nr 9 Rd

Nr 26). Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme von Schulden als Darlehen oder als Zuschuss gemäß dem damaligen § 22 Abs 5 SGB II (heute geregelt in § 22 Abs 8 SGB II) hat, denn einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 =

§ 22Nr 97, Rd

Nr 13). Ansprüche der Kinder der Klägerin sind nicht Streitgegenstand, weil die Klage nur von der anwaltlich vertretenen Klägerin allein erhoben und klägerseits im Laufe des Verfahrens nichts Anderes vorgebracht worden ist (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - RdNr 12). 12 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), das auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig ist (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R -

§ 22Nr 101, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, Rd

Nr 11 f). 13 2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung der Klägerin nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zulässig, weil mit ihr Leistungen für die Zeit vom Oktober 2008 bis August 2010 begehrt wurden und der monatliche Kopfteil der Klägerin für die umstrittenen Aufwendungen für die Unterkunft 145 Euro betrug (vgl zum "Kopfteilprinzip" BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 =

§ 22Nr 94).

14 3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin für Januar 2009 beanspruchten höheren Unterkunftsbedarf sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (idF, die es zuletzt vor dem streitigen Zeitraum durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917, erhalten hatte; zum Geltungszeitraumprinzip in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume: BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 14 f). 15 Die Klägerin war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor; sie lebte mit ihren damals minderjährigen Kindern in einem Haushalt und bildete mit ihnen - vorbehaltlich deren Einkommens - eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II, wie den Feststellungen des LSG zu entnehmen ist. Aus diesen Feststellungen folgt ebenfalls, dass sie dem Grunde nach Anspruch auf Alg II hatte und das von ihr bewohnte Eigenheim kein zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II war (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -

§ 12Nr 27 Rd

Nr 30). 16 4. Die Klägerin hat für die strittige Zeit indes keinen Anspruch auf höheres Alg II, weil entgegen ihrem Begehren ihre monatliche Zahlung in Höhe von 435 Euro zugunsten der V-Bank nicht als weiterer Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen ist. 17 a) Ebenso wie heute der Bedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen ist, war in der streitgegenständlichen Zeit die Leistung für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit die Aufwendungen angemessen sind bzw waren (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der heutigen bzw damaligen Fassung). Mit der von der heutigen Fassung sprachlich abweichenden damaligen Fassung war kein anderer Inhalt verbunden (vgl BT-Drucks 17/3404 S 98). Die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen ist nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (stRspr, BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 =

§ 12Nr 10, Rd

Nr 35; letztens etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 18). 18 b) Zu den - im Rahmen der Angemessenheit - anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählen bei Eigenheimen insbesondere die zu dessen Finanzierung geleisteten Schuldzinsen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" sind aber in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. Dann tritt der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (stRspr; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R -

§ 22Nr 48 Rd

Nr 18; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -

§ 22Nr 78 Rd

Nr 17; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 18 ff). 19 c) Abzugrenzen sind die Bedarfe für die Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von bereits bestehenden Schulden, die unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II in der damaligen Fassung als Darlehen oder in atypischen Fällen als Zuschuss übernommen werden können. Die Abgrenzung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung ausgehend vom Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu treffen, ob es sich um einen tatsächlich im strittigen Monat eingetretenen Bedarf handelt oder nicht. Verbindlichkeiten, die nicht in diesem Monat fällig werden, sondern bereits zuvor bestanden haben und denen der Hilfebedürftige in Zeiträumen nicht nachgekommen ist, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind bei der Prüfung des aktuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich unbeachtlich (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =

§ 22Nr 41, Rd

Nr 17, 19; BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -

§ 22Nr 58 Rd

Nr 15). 20 Als Unterkunftsbedarf im jeweiligen Monat sind alle unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen anzuerkennen, denen die leistungsberechtigte Person in diesem Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt ist, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen hat (stRspr; vgl nur BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R -

§ 22Nr 15 Rd

Nr 24; letztens etwa BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R -

§ 22Nr 102 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, Rd

Nr 11). 21 d) Übertragen auf den Unterkunftsbedarf von Eigentümern bedeutet dies, dass vergleichbar wie bei Mietern nur die Zahlungsverpflichtungen für den jeweiligen Monat als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, die in diesem als fällige Forderungen in Bezug auf das selbst genutzte Wohneigentum zu erfüllen sind. Demgemäß sind Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, nicht in den späteren Zahlungsmonaten als unterkunftsbezogener Bedarf anzuerkennen. Denn in diesen späteren Monaten dienen die Zahlungen nicht mehr der Erfüllung von laufenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Erwerb von Wohneigentum, sondern der Tilgung von Schulden. Die Schulden stehen zwar in solchen Fällen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum, es handelt sich aber gerade nicht um aktuell fällig werdende Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag zum Erwerb von Wohneigentum, sondern um eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zur Tilgung früher fällig gewordener (Alt-)Schulden. Für diese ist eine Differenzierung zwischen der Anerkennung von laufenden Zinsen als Bedarf und der in der Regel nicht erfolgenden Anerkennung der Tilgungsleistung aufgrund der Gesamtschuld aus dem gekündigten Darlehensvertrag nicht möglich. Zudem bewirkt eine monatliche Zahlung eine Tilgung der Gesamtschuld, und die Anerkennung der monatlichen Zahlung als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II würde letztlich zu einer über die Sicherung des aktuellen Bedarfs hinausgehenden Vermögensbildung führen. 22

  1. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Zahlung der Klägerin zugunsten der V-Bank im Januar 2009 aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung nicht als Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Es handelte sich hierbei um eine Zahlung, mit der bereits früher fällige Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nun in monatsweisen Raten zurückgezahlt wurden. 23 Nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG beruhte die monatliche Zahlung der Klägerin auf ihrer Teilzahlungsvereinbarung mit der V-Bank. Die Zahlung war nicht mit den Aufwendungen für laufende Zinsen aufgrund eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung vergleichbar. Mit ihr wurden vielmehr Verbindlichkeiten aus den gekündigten Darlehensverträgen bedient, die zeitlich vor dem laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II entstanden und fällig geworden waren. Die Teilzahlungsvereinbarung, auf der die monatliche Zahlung beruhte, diente der Tilgung dieser (Alt-)Schulden und damit allenfalls mittelbar der Eigenheimfinanzierung. Dass diese Schulden auch auf Zinsforderungen beruhten, ändert am Ergebnis nichts, weil es keine aktuell fällig gewordenen Zinsen waren. Demgemäß ist auch aus der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Übernahme von Tilgungsleistungen nichts herleitbar. 24 Die monatliche Zahlung der Klägerin aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung wird auch durch die Zusage der V-Bank, dadurch "Zwangsmaßnahmen" ihrerseits abzuwenden, nicht zu einem zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarf gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil sich hierdurch der Charakter der Forderung nicht ändert. Dass es sich bei der monatlichen Zahlung, weil sie, wie die Klägerin vorträgt, der Sicherung der Unterkunft dient, um eine "Nutzungsentschädigung" für die Überlassung des Eigenheims handeln könnte, ist nicht festgestellt. 25 Bestehende Schulden aus einer Immobilienfinanzierung können in Monaten nach ihrer Fälligkeit allenfalls im Rahmen von Ansprüchen nach § 22 Abs 5 SGB II aF berücksichtigt werden (vgl Luik in Eicher/Luik, SGB II,
  2. Aufl 2017, § 22 RdNr 260), was hier jedoch nicht streitgegenständlich ist (siehe unter 1). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE186970205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.