Nr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein - wie der Kläger - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/
Nr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 6
Nr 8; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/
Nr 9; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9). Das wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. 8 Soweit der Kläger insbesondere das Gutachten von K als grob mangelhaft erachtet, verweist er zwar darauf, dass im Rahmen der dortigen Begutachtung keine Laboruntersuchung durchgeführt worden sei. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens kann jedoch nicht entnommen werden, dass die - in der Beschwerdebegründung nicht weiter umschriebene - Laboruntersuchung unabdingbar notwendig sei, weil sich sein Leistungsvermögen nicht belastbar allein aufgrund der von K durchgeführten - in der Beschwerdebegründung nicht mitgeteilten - Untersuchung und Befragung sowie der ihm vorliegenden Befunde beurteilen lasse. Das pauschale Vorbringen, K habe sich nur oberflächlich mit der Zoster-Erkrankung befasst und seine Untersuchung habe lediglich 25 Minuten gedauert, reicht insoweit nicht aus. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst mitteilt, in der Gerichtsakte hätten sich Unterlagen des behandelnden Dermatologen und des Hausarztes befunden, aus denen sich die Erstbehandlung sowie das Vorliegen eines Zosters ergeben würden. Indem der Kläger die von K dazu geäußerte Einschätzung als nicht nachvollziehbar beschreibt, wendet er sich wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG, dass ua dieser Einschätzung gefolgt ist. Darauf lässt sich eine Revisionszulassung wie ausgeführt nicht stützen. 9 Mit seinem Vorbringen zu den sachverständigen Einschätzungen von K und Z hat der Kläger auch nicht etwa deren fehlende Sachkunde anforderungsgerecht dargetan. Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit eines Gutachters müssen sich aus dem Gutachten selbst ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 12 mwN). Solche Umstände hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt, indem er den Sachverständigen ua wegen der nicht (K) bzw nicht erneut (Z) durchgeführten Laboruntersuchung, der Untersuchungsdauer (K) und der vom Kläger nicht geteilten Diagnose ein unzureichendes Wissen über eine Zoster-Erkrankung bescheinigt. 10 Soweit der Kläger vorbringt, die Sachverständigen K und Z seien von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen, ist sein Vortrag schon nicht schlüssig. Er bringt zwar vor, das LSG stütze sich als zeitlich letztes Gutachten auf dasjenige des Sachverständigen K vom 16.6.2016. Diesem sei naturgemäß weder der nachfolgende Aufhebungsvertrag des Klägers mit dem früheren Arbeitgeber bekannt gewesen noch der Laborbefund vom 18.11.2016, aufgrund dessen die Sachverständige B von einer Reaktivierung der Zoster-Erkrankung ausgehe. Gleichzeitig ergibt sich aber aus dem Gesamtvorbringen des Klägers, dass das LSG seine Feststellungen auch aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Z vom 5.10.2017 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 26.8.2019 getroffen habe. Dass Z die genannten Informationen und Befunde nicht vorgelegen hätten, ist nicht dargetan. Der Kläger führt im Gegenteil an, Z habe sich zu der von B diagnostizierten Neuralgie nach Zoster geäußert. Dass der Kläger die vom LSG vorgenommene Würdigung der sich widersprechenden Sachverständigenausführungen offensichtlich nicht teilt, vermag eine Revisionszulassung wie ausgeführt nicht zu stützen. 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187001206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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