Nr 8); der Bescheid vom 8.3.2012 war nach § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 24.5.2011 geworden, weil durch den Bescheid vom 8.3.2012 der Bescheid vom 24.5.2011 abgeändert worden ist. Die ursprüngliche vorläufige Bewilligung (Bescheid vom 27.8.2009) für September 2009 bis Februar 2010 wurde bereits durch die endgültige Bewilligung im Bescheid vom 24.5.2011 ersetzt; die vorläufige Bewilligung erledigte sich hierdurch (§ 39 Abs 2 SGB X; stRspr; vgl nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 13; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 13; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 9, 33 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dass der Beklagte den Bescheid vom 27.8.2009 im Bescheid vom 24.5.2011 teilweise aufgehoben hat, war nicht erforderlich (vgl BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN), ist aber unschädlich, da zugleich Leistungen bewilligt wurden und mangels Vorläufigkeitsvorbehalt deutlich wurde, dass es sich nun um eine endgültige Bewilligung handelt (vgl zu den Anforderungen BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R -
Nr 28). Wird - wie hier - eine vorläufige Bewilligung durch eine endgültige Bewilligung ersetzt, ist die endgültige Bewilligung nicht an §§ 45, 48 SGB X zu messen, da eine vorläufige Bewilligung keinen Vertrauensschutz erzeugen kann (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 15; BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - juris RdNr 14 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 11 Die Klägerin verfolgt ihr Rechtsschutzbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe von monatlich 137,35 Euro (Differenz zwischen 381,03 Euro und bewilligten 243,68 Euro); hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 13). 12
Nr 14 f; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 14 Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich § 41a SGB II mit (auch) materiell abweichenden Regularien zur abschließenden Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen in Kraft getreten ist (zum 1.8.2016 eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Wie der Senat bereits dargelegt hat, ergeht eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung nach neuem Recht nur, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 =
Nr 21 ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum endete bereits am 28.2.2010. 15
Nr 25). 19 bb) Dem Bedarf stand zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber. Dieses errechnet sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, zu denen jedoch nicht die Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin gehören. Von dem so berechneten und auf sechs Monate verteilten Einkommen sind Freibeträge abzusetzen, wiederum aber nicht die Kosten der Ausbildung zur Heilpraktikerin. 20
Nr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17) die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 Alg II-V aF). Nach den Feststellungen des SG betrugen die Betriebsausgaben in diesem Sinne insgesamt 270,25 Euro (Kosten für Porto, Telefonkarten, Mainboard, eine externe Festplatte und Fotoarbeiten). Insofern sind keine Rechtsfehler, die sich negativ auf den Leistungsanspruch der Klägerin auswirken würden, ersichtlich. 23 Keine Betriebsausgaben sind die ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung in Höhe von 363,40 Euro, da es sich nach den Feststellungen des SG nicht um typische Berufskleidung, sondern um "bürgerliche Kleidung" handelt (vgl zur Abgrenzung BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 21 ff, auch zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, RdNr 33 ff; zum Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs § 5 Alg II-V; vgl auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 67). Entscheidend ist dabei nicht, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen, sondern maßgeblich ist eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen (vgl zum Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz <EStG> BFH vom 13.2.2003 - IV R 44/01 - BFHE 201, 495, 498). Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben. 26 Hiermit wird - ebenso wie mit dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs nach § 5 Alg II-V - dem Nachranggrundsatz bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen (vgl - auch zum Folgenden - BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 31). Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Tätigkeit aufrechterhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit finanziert werden. 27 Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenwärtig ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. So liegt der Fall aber hier. Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin stehen in keinem Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Klägerin aufgrund ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit an der Rezeption einer Tierarztpraxis, als Aushilfe in einem Textileinzelhandelsgeschäft, an einem Weihnachtsmarktstand und bei der Durchführung von Büroarbeiten. 28 Der in den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen konkretisierte Nachranggrundsatz (zum Nachranggrundsatz auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris RdNr 123 ff) des § 2 Abs 2 SGB II, der interpretationsleitende Funktion hat (vgl Berlit in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 9; Burkiczak in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, 56. Edition, März 2020, § 2 SGB II RdNr 3; Kador in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 2 RdNr 1), rechtfertigt die Erwartung an die hilfebedürftige Person, ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung zu verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt oder gar neue Verpflichtungen eingegangen werden (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 32). Auch für Selbständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 31; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 32). 29 Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das SGB XII geltenden Härtefallregelung (§ 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) zuzulassen (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 35). Nach § 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuvor BSHGDV § 76 idF vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen; in Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Eine solche Regelung existiert im SGB II nicht. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II zudem in §§ 16 ff SGB II ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 =
Nr 33 ff). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von 401,21 Euro (vgl zur Rundung - vor Änderung des § 41 Abs 2 SGB II mit Wirkung vom 1.4.2011 - in Anlehnung an § 338 SGB III BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R -
Nr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17) sind die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, von dem nach § 3 Abs 4 Alg II-V monatsweise verteilten Einkommen abzusetzen. Zum einen ist (an Stelle der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF) ein monatlicher Betrag von 100 Euro abzusetzen (§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF). Außerdem ist ein Betrag nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 6 iVm § 30 SGB II aF abzusetzen, der im Fall der Klägerin einen monatlichen Betrag von 60,24 Euro ausmacht (vgl zur Rundung nochmals BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R -
Nr 19; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R -
Nr 22; Mues in Estelmann, SGB II, § 11b RdNr 59, November 2018). Ausbildungskosten für einen künftig auszuübenden Beruf sind daher nicht absetzbar (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 239, August 2017; vgl zum notwendigen Zusammenhang zwischen Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme und einer ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit Klaus in Hohm, SGB II, § 11b RdNr 131, Dezember 2011). 34 Dass eine kausale Verbindung zwischen dem erzielten Einkommen und den abzusetzenden Ausgaben bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass anderenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern mit eigenem Einkommen und solchen ohne eigenes Einkommen bestünde. Leistungsbezieher mit eigenem Einkommen könnten ihren Leistungsanspruch unter Hinweis auf berufsbezogene, aber nicht konkret mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben erhöhen, während Leistungsbeziehern, die keinerlei Einkommen haben, diese Möglichkeit versperrt wäre. 35 Vor diesem Hintergrund sind die Kosten in Höhe von monatlich 180 Euro, die die Klägerin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin zu tragen hatte, nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie mit den ausgeübten Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem kausalen Zusammenhang standen. 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die steuerrechtlichen Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten nicht auf das Leistungsrecht des SGB II zu übertragen. Die Absetzungsmöglichkeit durch § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF setzt im Vergleich zu den Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts einen engeren Rahmen (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 19). Die im SGB II geforderte kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" unterscheidet sich von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, der hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten ausdrücklich auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Die Regelungen unterscheiden sich weiter dadurch, dass im Recht der Grundsicherung - ebenso wie im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII) - nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden können (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 19), während es das Steuerrecht genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (stRspr; BFH vom 23.3.2001 - VI R 175/99 - BFHE 195, 225, 226, juris RdNr 12 mwN). 37 Soweit der Senat formuliert hat, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden seien, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen sei, ob sich aus den im SGB II-Leistungsrecht zu beachtenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergebe (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 19; vgl auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11b RdNr 34, 39), bezog sich dies nicht auf die Frage, ob das notwendige Kausalverhältnis zwischen Ausgabe und Einkommen vorliegt. Vielmehr betraf dies die nachgelagerte Frage, welche Ausgaben als notwendig iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF anzusehen sind, sofern - anders als hier - ein Kausalzusammenhang nicht von vorneherein ausscheidet. Es ging in jener Entscheidung um die Frage, ob die Aufwendungen für Business-Kleidung und Schuhe kategorial dem Begriff der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zugeordnet werden können, nicht aber um die Frage, ob es an einem (kausalen) Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und dem erzielten Einkommen fehlte (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 20). Der Senat hat hierzu auf den insofern engen steuerrechtlichen Werbungskostenbegriff, der nur "typische Berufskleidung" umfasst, hingewiesen, und diesen auch auf § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF angewendet, weil das Ziel der Eingliederung in Arbeit keine andere Beurteilung gebiete (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 20 ff). Allein hierauf bezieht sich die oben zitierte und von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte Formulierung des Senats. 38 Im Übrigen - ohne dass es aber darauf ankäme - wären die Kosten der Klägerin für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin auch keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zwar sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten iS von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abzugsfähig; und eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH vom 17.7.2014 - VI R 2/12 - BFHE 247, 25 RdNr 69; speziell zur Ausbildung zur Heilpraktikerin als Zweitberuf BFH vom 13.2.2003 - IV ZR 44/01 - BFHE 201, 495, 498). Gemäß § 9 Abs 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium aber nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung jüngst BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 ua - juris RdNr 115 ff - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor; die Klägerin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium; die Ausbildung zur Heilpraktikerin erfolgte auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Auch einkommensteuerrechtlich würde es sich im Fall der Klägerin bei den Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin daher nicht um Werbungskosten handeln, sondern um (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 7 iVm § 2 Abs 4 EStG). 39 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin möglicherweise zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt beitragen kann. Abgesehen davon, dass dies eine im für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt kaum valide Prognose voraussetzte, findet dies im Gesetz keinen Rückhalt. Im Gegenteil ist das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich so konstruiert, dass diese nicht der Finanzierung einer Ausbildung dienen sollen. Dies kommt namentlich in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II zum Ausdruck, nach dem - in der im hier streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung - Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben (zu den Ausnahmen § 7 Abs 6 SGB II aF). Das Alg II soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -
Nr 25). Der Gesetzgeber erwartet in verfassungsgemäßer Weise, dass der Betroffene ggf eine Ausbildung abbricht, um seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen (BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 f; vgl auch BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -
Nr 29). Ausgaben des Leistungsempfängers, die dem zentralen Anliegen des SGB II dienen, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (vgl § 1 Abs 2, § 2 SGB II), also etwa Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen, sind im Anwendungsbereich des SGB II (nur) nach Maßgabe der Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 16 ff SGB II von Bedeutung (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 =
Nr 24 f), unabhängig davon, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Leistungen im konkreten Fall erhält oder erhalten könnte. 40 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 2 Abs 2 SGB I nichts anderes. Danach sind zwar die "nachfolgenden" - also in §§ 3 bis 10 SGB I (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.