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BSG B 5 R 26/21 R

KSRE187300206 ECLI:DE:BSG:2022:030222UB5R2621R0 BSG 5. Senat 20220203 B 5 R 26/21 R Urteil § 97 Abs 2 S 2 Alt 1 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 3

§§ 45, 48 SGB X im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X beachtlich ist (vgl BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - Soz

R 4-1300 § 45 Nr 25 RdNr 39 f; BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4 RdNr 37; noch weitergehend Beschluss vom 30.10.2019 - B 13 R 335/17 B - juris RdNr 9). In seiner Entscheidung vom 24.4.2014 hatte er dies noch hinterfragt, aber letztlich offengelassen (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 30 f und bereits BSG Teilurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43). Die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 8.12.2020, der die Frage ebenfalls offenließ (vgl BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 32), betraf kein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X. 17

  1. bb)In der früheren Rechtsprechung des BSG entschied der 9. Senat am 8.3.1995, nach § 44 SGB X zurückzunehmen sei eine Aufhebungsverfügung auch dann, wenn zwar die Leistungsbewilligung rechtswidrig gewesen sei, die Verwaltung aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aufhebung gehabt habe (BSG Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - juris RdNr 17). Die Entscheidung betraf eine dem materiellen Versorgungsrecht widersprechende Leistungsbewilligung, die wegen der Sonderregelung in § 62 Abs 3 BVG nicht hätte zurückgenommen werden dürfen. Der 9. Senat zog aber bereits in Erwägung, im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X gleichermaßen Rücknahmeentscheidungen zu korrigieren, die wegen Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 3 SGB X nicht hätten ergehen dürfen. Der 14. Senat des BSG entschied daran anknüpfend am 28.5.1997, ein unter Verletzung von Vertrauensschutzvorschriften ergangener, bestandskräftig gewordener Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch dann nach § 44 SGB X zurückzunehmen, wenn kein Anspruch auf die in Streit stehende Sozialleistung bestehe (BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 43 ff). Der 9. Senat schloss sich dem mit seiner Entscheidung vom 4.2.1998 an (BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 56 f). 18
  2. cc)Der Senat bekräftigt die frühere Rechtsprechung des BSG. Die Auslegung ergibt, dass mit Erlass eines gegen die

§§ 45, 48 SGB X verstoßenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheids das Recht i

S des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt wird und dies im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen ist (vgl zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zB BVerfG Urteil vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168 RdNr 66 mwN). 19

(1)Der Wortlaut des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X erfasst die Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit dem eine rechtswidrige Leistungsbewilligung unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vertrauensschutzregelungen aufgehoben worden ist. Zu einer "unrichtigen Anwendung des Rechts" kommt es im möglichen Wortsinn auch dann, wenn eine Aufhebungsverfügung den in §§ 45, 48 SGB X normierten Vertrauensschutz nicht beachtet. In § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X wird im Grunde der Begriff der Rechtswidrigkeit umschrieben (vgl BSG Urteil vom 16.2.1984 - 1 RA 15/83 - BSGE 56, 165, 169 = SozR 1300 § 45 Nr 6 S 14 f; BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 5 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 34; vgl auch Heße in BeckOK, Stand der Einzelkommentierung 1.12.2021, § 44 SGB X RdNr 14: "Verstoß gegen geltendes Recht"). Die Rechtswidrigkeit einer Aufhebungsverfügung beurteilt sich auch danach, ob es an den in § 45 SGB X bzw § 48 SGB X festgelegten Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit fehlt (vgl zu einer solchen Konstellation zB BSG Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - SozR 4 <vorgesehen> RdNr 19). 20
(2)Systematische Erwägungen stützen eine Auslegung des Begriffs "unrichtige Anwendung des Rechts", die mehr als Verstöße gegen das materielle Leistungsrecht erfasst. In § 48 Abs 2 Halbsatz 1 SGB X findet der Begriff der nachträglich anderen Auslegung "des Rechts" Verwendung. Eine nachträglich andere Auslegung "des Rechts" kommt immer dann in Betracht, wenn eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, die sich zugunsten des Berechtigten auswirkt (vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 AL 76/03 R - SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass nach dem Gegenstand der Rechtsprechungsänderung zu differenzieren wäre. 21
(3)Wenngleich in den Gesetzesmaterialien nicht speziell auf Vertrauensschutzregelungen eingegangen wird, findet sich dort die weite Formulierung, Grund für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Zugunstenverfahren sei, dass die Behörde "falsch gehandelt" habe (vgl die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in BT-Drucks 8/4022 S 82 zu § 42 SGB X-E). Dies beurteilt sich im häufigsten Anwendungsfall des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, in dem eine Leistungsablehnung oder Beitragserhebung zu überprüfen ist, nach dem materiellen Leistungsrecht bzw dem Beitragsrecht. Beinhaltet der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt hingegen eine Aufhebung, hat die Behörde bei Erlass des Aufhebungsbescheids auch dann "falsch gehandelt", wenn sie den in den §§ 45, 48 SGB X normierten Vertrauensschutz nicht beachtet hat. 22
(4)Der Sinn und Zweck des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X spricht dafür, eine Verletzung der

§§ 45, 48 SGB X im Rahmen eines Zugunstenverfahrens zu berücksichtigen.

23 (a) § 44 SGB X verschafft dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Art 20 Abs 3 GG) in besonderem Maße Geltung, indem die Vorschrift der Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des Sozialrechts die Möglichkeit eröffnet, fehlerhaft erlassene Verwaltungsakte auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zu berichtigen (vgl BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19 S 34 f). Dem liegt der Restitutionsgedanke zugrunde (vgl zB BSG Urteil vom 10.9.1987 - 12 RK 27/86 - BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5 S 12 f). Danach ist der durch die Rechtswidrigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts Belastete so zu stellen, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden (vgl zB BSG Urteil vom 30.1.1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr 10 S 37 mwN). Ziel des § 44 SGB X ist dabei die Auflösung der Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer (grundlegend BSG Urteil vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr 44 S 149; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 57; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 18 mwN). Das heißt aber nicht, dass im Zugunstenverfahren allein auf das materielle Leistungsrecht abzustellen wäre. Ist Gegenstand der Überprüfung eine Aufhebungsverfügung, entspricht es vielmehr dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X, den Zustand herzustellen, der eingetreten wäre, wenn die Behörde bei Erlass des Aufhebungsbescheids richtig vorgegangen wäre. 24 Das gilt jedenfalls für die Beachtung der

§§ 45, 48 SGB X.

Damit hat der Gesetzgeber das Gebot des Vertrauensschutzes, das durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte verbürgt ist (vgl zB BVerfG Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 ua - BVerfGE 59, 128, 164; BVerfG Beschluss vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 ua - BVerfGE 155, 238 RdNr 122 mwN), für den Bereich des Sozialrechts konkretisiert. Den Vorschriften, die das Ergebnis einer Abwägung sind, liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen vor der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in besonderer Weise geschützt werden sollen (vgl BVerfG Beschluss vom 20.2.2002 - 1 BvL 19/97 ua - BVerfGE 105, 48, 58). 25 (b) Dass es sich bei den §§ 45, 48 SGB X um Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts handelt, steht der Beachtung des dort normierten Vertrauensschutzes im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegen. Das Verwaltungsverfahrensrecht hat zwar eine dienende Funktion und soll grundsätzlich nur zum Erlass (materiell) rechtmäßiger Verwaltungsakte beitragen (vgl zB BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 52/12 R - BSGE 115, 87 = SozR 4-2500 § 109 Nr 36, RdNr 23). Hebt die Verwaltung einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt unter Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen auf, liegt hierin jedoch kein bloßer Verfahrensfehler, der die Aufhebungsentscheidung in der Sache möglicherweise nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen die

§§ 45, 48 SGB X ließe sich - anders als z

B eine unterbliebene Anhörung (vgl hierzu § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X) - auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilen (vgl zu diesem Aspekt Mey, SGb 2015, 288, 291, der der Verwaltung allerdings weitergehende Möglichkeiten zur Ergänzung ihrer Vertrauensschutzerwägungen zubilligen möchte). Vielmehr widerspräche der Regelungsinhalt einer solchen Aufhebungsverfügung der gesetzlichen Wertung, wonach in bestimmten Konstellationen eine einmal erlangte Rechtsposition, selbst wenn diese im Widerspruch zum materiellen Leistungsrecht steht, nicht wieder beseitigt werden darf. Dagegen lässt sich nicht einwenden, ein schützenswertes Vertrauen auf den (Weiter)Bezug der zu Unrecht bewilligten Leistungen sei mit der bindenden Aufhebung der Leistungsbewilligung - nachträglich - entfallen (worauf Steinwedel in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Juli 2021, § 44 SGB X RdNr 41, und bereits in DAngVers 1989, 372, 374 hinweist), denn selbst dies ließe die materielle Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung unberührt (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - juris RdNr 17). 26 (c) Einer Auslegung, wonach bei Verletzung der

§§ 45, 48 SGB X das Recht i

S des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt worden ist, steht auch nicht entgegen, dass das Zugunstenverfahren dem Betroffenen nicht mehr gewähren soll, als ihm nach materiellem Recht zusteht (vgl hierzu BSG Teilurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 86/09 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 mwN; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 22, 30). Dieser Grundsatz wurde mit Blick auf die Formulierung "soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind" in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X entwickelt und bezieht sich auf die in der Vorschrift unmittelbar geregelte Korrektur einer unrechtmäßigen Leistungsversagung. Insoweit setzt eine Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X voraus, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl grundlegend BSG Urteil vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38 S 108; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 18.8.2004 - B 8 KN 18/03 B - juris RdNr 9). Im Zusammenhang damit steht auch das Argument, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.1984 - 5a RKn 2/83 - SozR 1200 § 34 Nr 18 - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 28; vgl auch Mey, SGb 2015, 288, 290 f; Steinwedel in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Juli 2021, § 44 SGB X RdNr 42a). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass allein eine unterbliebene Anhörung im Ausgangsverfahren (§ 24 SGB X), die bei rechtzeitiger Einlegung von Rechtsbehelfen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätte nachgeholt werden können, nicht zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Zugunstenverfahren verpflichtet (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 18 ff mwN). Bei einer (lediglich entsprechenden) Heranziehung der Norm zur Korrektur fehlerhafter Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen ist der Grundsatz, dass das Zugunstenverfahren dem Betroffenen nicht mehr gewähren soll, als ihm nach materiellem Recht zusteht, allerdings differenziert zur Anwendung zu bringen (so bereits BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 44; vgl auch BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 22 zu einer Einschränkung des Grundsatzes bei einer möglicherweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Feststellung von Unfallfolgen). 27 Insoweit geht es nicht um eine Leistungsgewährung, sondern um den nachträglichen Entzug einer bereits gewährten Leistung. Hierfür hat der Gesetzgeber mit den

§§ 45

, 48 SGB X vorgegeben, in welchen Fällen dem Begünstigten die Sozialleistungen ungeachtet des Widerspruchs zum materiellen Leistungsrecht zu belassen sind. Bei einem nicht aufhebbaren Dauerverwaltungsakt sind die Leistungen sogar für die Zukunft weiter zu gewähren und können lediglich nach Maßgabe des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X "abgeschmolzen" werden. Obgleich die §§ 45, 48 SGB X Ermächtigungsgrundlagen für die Verwaltung beinhalten, sind die Vertrauensschutzgesichtspunkte für den Leistungsempfänger ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" einer Leistung (vgl BSG Urteil vom 8.3.1995 - 9 RV 7/93 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 44; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 57; vgl auch Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50; Schütze in Schütze, SGB X,

  1. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; vgl dazu, dass der Rechtsgrund letztlich im bindenden Rentenbescheid liegt, Fichte in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht,
  2. Aufl 2016, § 3 RdNr 118). Das ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, die eine durch den Leistungsbezug erworbene Vertrauensposition trotz ihres rechtswidrigen Ursprungs dem Fall gleichstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem betroffenen materiellen Leistungsrecht erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 44; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 57). 28 Beachtet man auch noch im Überprüfungsverfahren eine Verletzung der

§§ 45

, 48 SGB X, wird damit keine Besserstellung, sondern lediglich eine weitgehende Gleichbehandlung des säumigen mit dem fristgerecht handelnden Betroffenen erreicht. Diese ist in der gesetzgeberischen Konzeption in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X angelegt (vgl hierzu Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, Stand der Einzelkommentierung 23.3.2020, § 44 RdNr 73). 29 b) Ob die Beklagte bei Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 9.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2015 gegen die Vertrauensschutzregelungen in § 45 bzw § 48 SGB X verstieß, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen. Allein anhand der Feststellung, der Witwer habe angesichts der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte eine gesonderte Mitteilung über deren Ausbildungsende nicht für erforderlich erachtet, lässt sich nicht bewerten, ob er iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X einer Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder ob er iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X wusste oder aufgrund einer besonders schweren Sorgfaltsverletzung nicht wusste, dass der im Rentenbescheid vom 11.8.2000 festgesetzte Rentenanspruch ab dem 1.4.2001 zu hoch war. Ebenso wenig lässt sich abschließend beurteilen, ob er iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X die Rechtswidrigkeit der übrigen Rentenbescheide kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Entsprechende Feststellungen sind vom LSG nachzuholen. 30 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch zu prüfen haben, ob in Bezug auf den Bescheid vom 11.8.2000 die Fristen des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB X und im Übrigen die Fristen des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X eingehalten wurden. Es wird zudem ggf zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte in erster Instanz zur (vollständigen) Rücknahme des Bescheids vom 9.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2015 verpflichtet worden ist, der Witwer sich nach seinem Gesamtvorbringen aber nur gegen die Neufestsetzung der Witwerrente für den Zeitraum vom 1.4.2001 bis zum 28.2.2015 und die darauf beruhende Erstattungsforderung gewandt hatte. 31 B. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass das Verfahren vor dem BSG für die Klägerin jedenfalls nach § 183 Satz 2 SGG kostenfrei ist (vgl dazu, dass Erben nicht als Sonderrechtsnachfolger an einem Verfahren beteiligt sind, das vor dem Tod eines Versicherten gewährte Sozialleistungen und deren Rückforderung betrifft, BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 25 RdNr 41-42). Düring Gasser Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187300206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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