Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Daran fehlt es hier. 5 Der Kläger formuliert folgende Fragen:
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
7 Der Bitte des Klägers um einen Hinweis des Revisionsgerichts, "falls es insoweit weiteren Vortrages bedarf", war vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen. Der Senat ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (stRspr;
ua BSG Beschluss vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 29.11.2021 - B 5 R 272/21 B - juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG (
BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12). Dasselbe gilt auch für einen in eigenen Angelegenheiten vor dem BSG vertretungsbefugten Rechtsanwalt (
Im Übrigen ist die Bitte des Klägers um einen Hinweis am 1.6.2022 um 16.37 Uhr und somit erst kurz vor Ablauf der bis zum 2.6.2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist im elektronischen Gerichtsbriefkasten des BSG eingegangen. 8 b) Auch ein Verfahrensmangel ist in der Beschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. 9 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 10
Ein Urteil ist in diesem Sinne nur dann nicht oder nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können. Das ist etwa der Fall, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (
BSG Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65 - SozR Nr 9 zu § 136 SGG). Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt (
Abs 3 ZPO: "kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf der die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht"). Auch ist die Begründungspflicht nicht schon verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (
BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - juris RdNr 11; s zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 31.7.2018 - B 5 R 128/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 1 KR 48/20 B - juris RdNr 9). 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG jedenfalls die vom LSG zu dem jeweils betroffenen Aspekt tatsächlich gegebene Begründung vollständig wiedergegeben werden. Daran fehlt es hier. Der Kläger verweist nur auf eine von ihm als "Binsenweisheit" empfundene "einsätzige Begründung" auf Seite 11 des Urteils, zwischen Rentnern und Pensionären und ebenso zwischen Vätern und Müttern bestünden Unterschiede. Er erwähnt jedoch nicht, dass die betreffende Passage einen ganzen Absatz umfasst und außerdem auf zwei Entscheidungen des BVerfG Bezug nimmt. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, inwiefern er selbst zu diesen Fragen im Berufungsverfahren eingehend vorgetragen hat (etwa dazu, dass seiner Ansicht nach Beamte einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung ihrer studierenden Kinder hätten) und deshalb Ausführungen des Gerichts geboten gewesen wären, die über die vom LSG angeführte Begründung hinausgehen. 14 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187481206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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