Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 16 mwN). 18 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 19
Nr 27 mwN). 21 Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse wird durch die Ausgestaltung des jeweiligen GV bestätigt. Unabhängig davon, dass danach die klagenden Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen (§ 1 Nr 2 GV), enthält er für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Kläger erhielten eine Festvergütung und hatten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen kommt zwar als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 20 mwN). Den Klägern waren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Sie waren ua nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 1 Nr 3 Satz 3 GV). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - aaO mwN). Die Übernahme einer Bürgschaft begründet regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 =
Nr 29). 22 3. An der Einordnung der Geschäftsführer-Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung ändert die "freiberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts. Zu Recht hat das LSG diese in seine Gesamtwertung miteinbezogen (dazu a). Die für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe werden aber nicht berufsrechtlich, insbesondere durch die Regelungen der BRAO über die Rechtsanwaltsgesellschaft, überlagert (dazu b). 23 a) Dass die Statusbeurteilung die Berufsausübung als Rechtsanwalt umfasst, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger nach dem jeweiligen GV sämtliche Arbeiten gewissenhaft auszuführen, die Belange der Gesellschaft nach bestem Wissen und Können zu wahren und über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus tätig zu sein hatten (§ 1 Nr 3 Satz 1 und 2 GV). Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich somit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der beigeladenen Rechtsanwaltsgesellschaft, die von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden muss und deren Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen (§ 59f Abs 1 BRAO). Ihr Gegenstand ist die Übernahme und Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, die durch in Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden (§ 3 Nr 1 der Satzung; vgl auch § 59c Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Änderung der BRAO, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998, BGBl I 2600, und § 59e Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840). Die "freiberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt kann deshalb von vorneherein nicht ohne den rechtlichen und organisatorischen Rahmen beurteilt werden, der sich für die Kläger aus der Stellung als GmbH-Geschäftsführer ergibt. Damit kommt es hier nicht auf die Kriterien einer sogenannten "einheitlichen Beschäftigung" (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R -
Nr 16 f mwN) an. 24 b) Die für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe werden nicht berufsrechtlich überlagert. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (zuletzt BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R -
Nr 15 <Fahrkartenkontrolleur>; grundlegend BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 18 mwN <Honorararzt>). Etwas anderes gilt nicht wegen der von den Revisionsklägern hervorgehobenen Zuordnung des Rechtsanwalts zu den sogenannten freien Berufen. Allein aus der Zuordnung zu einem "Freien Beruf" lässt sich jedoch keine normative Wirkung in dem Sinn ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen - hier durch Begründung der Versicherungspflicht - geschützt wären. Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 33 mwN <Steuerberater>). 25 Ebenso wenig gebietet es die Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
Nr 24 mwN; Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551), Angehörige freier Berufe stets als selbstständig anzusehen. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte geht zwar grundsätzlich vom Leitbild der selbstständigen Tätigkeit aus (BT-Drucks 18/5201 S 25 zu Nr 2 <§ 46 Abs 1 BRAO-E>), lässt aber auch den Status als Arbeitnehmer zu. Auch wenn der Rechtsanwalt einem freien Beruf nachgeht (vgl § 2 Abs 1 BRAO), darf er diesen auch als Angestellter solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 Abs 1 BRAO). Angestellte anderer als der zuvor genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als (angestellter) Syndikusrechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (§ 46 Abs 2 Satz 1 BRAO). Zwar sind diese Vorschriften erst mit Wirkung ab 1.1.2016 durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) eingeführt worden. Bereits nach früherer Rechtslage war aber die Rechtsanwaltstätigkeit in arbeits- und sozialversicherungsrechtlich abhängiger Stellung bei Arbeitgebern zulässig, die denselben Berufspflichten wie angestellte Rechtsanwälte unterlagen (vgl BT-Drucks aaO; vgl auch BSG Urteil vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 - juris). 26 Darüber hinaus verfolgen das anwaltliche Berufsrecht und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Zwecke. Die Berufspflichten und die Gewährleistung der Unabhängigkeit dienen insbesondere dem Gemeinwohl in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl BVerfG Beschluss vom 3.7.2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 = juris RdNr 43 f; BT-Drucks 12/4993 S 27). Die Sozialversicherung dient hingegen der sozialen Absicherung des Einzelnen und dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Dabei betrifft der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV geregelte Typusbegriff der Beschäftigung den Kernbereich der schutzbedürftigen Personen. Mit dieser unterschiedlichen Zielsetzung ist eine am Berufsrecht orientierte Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs der Beschäftigung nicht zu vereinbaren. Denn mit der Statusfeststellung werden die Berufspflichten der Rechtsanwälte weder gesichert noch beeinträchtigt (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 35 mwN <Steuerberater>). 27 Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element auch im Fall einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 43a Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278; § 46 Abs 3 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV bestimmt zwar, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind. Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =
Nr 29 <Honorararzt> und BT-Drucks 14/1855 S 6). Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern (BSG Urteil vom 4.6.2019 aaO). Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.5.1981 (12 RK 11/80 - juris RdNr 42) bestätigt, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein kann. Er hat erkannt, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt und Rückschlüsse aus anderen Kriterien (damals: Vergütung) gezogen werden müssen. Hier kommt es entscheidend auf die weisungsunterworfene Eingliederung der Geschäftsführer in die vorgegebene - fremde - Ordnung der beigeladenen Rechtsanwaltsgesellschaft an. Wählen Berufsträger die Rechtsform einer gegebenenfalls mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen verbundenen GmbH in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft, können sie sich nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbstständiger Rechtsanwälte entsprochen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 36 mwN <Steuerberater>). 28 Die durch das Gesetz zur Änderung der BRAO, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl I 2600) mit Wirkung vom 1.3.1999 eingeführten Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff BRAO) zwingen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§ 59c Abs 1, § 59d BRAO). Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BRAO genannten Berufe sein; sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein (§ 59e Abs 1 Satz 1 und 2 BRAO). Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen; sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59e Abs 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht (§ 59e Abs 2 BRAO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840). Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden, die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein und Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs berechtigt ist (§ 59f Abs 1 und 2 BRAO; zur Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG und Nichtigkeit von § 59e Abs 2 Satz 1 und § 59f Abs 1 BRAO, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind, vgl BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - BVerfGE 135, 90). Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß § 59f Abs 3 BRAO bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten; Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig (§ 59f Abs 4 BRAO). Diese normative Ausgestaltung der Rechtsanwaltsgesellschaft vermag die abhängige Beschäftigung der sie führenden Geschäftsführer, die zugleich Rechtsanwälte sind, nicht auszuschließen. 29 Gesellschaften mit beschränkter Haftung können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§§ 59c ff BRAO). Keine solche Rechtsanwaltsgesellschaft sind Anwaltssozietäten in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnerschaften (Brüggemann in Weyland,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.