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BSG B 12 R 4/20 R

KSRE187530206 ECLI:DE:BSG:2022:280622UB12R420R0 BSG 12. Senat 20220628 B 12 R 4/20 R Urteil § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 7a SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 BRAO, §

§ 7Nr 42, Rd

Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 16 mwN). 18 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener, funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 19

  1. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen Feststellungen ist das LSG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag. Die Kläger hatten nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, um die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihnen nicht genehme Weisungen zu verhindern. Sie waren damit in einen fremden Betrieb eingegliedert und führten kein eigenes Unternehmen. 20 Als Geschäftsführer nach § 6 Abs 3 GmbHG (idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836) unterlagen sie gemäß § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (vgl zum Weisungsrecht Altmeppen, GmbHG,
  2. Aufl 2021, § 37 RdNr 3; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz,
  3. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKo-GmbHG,
  4. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Sie verfügten als Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 20 vH, ab 1.1.2015 von 25 vH, und mit nur einer von fünf, später vier Stimmen nicht über eine umfassende Sperrminorität. Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt die Übernahme von Bürgschaften durch die Kläger kein anderes Ergebnis (vgl BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 =

§ 7Nr 24, Rd

Nr 27 mwN). 21 Die Annahme von Beschäftigung aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse wird durch die Ausgestaltung des jeweiligen GV bestätigt. Unabhängig davon, dass danach die klagenden Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen (§ 1 Nr 2 GV), enthält er für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Kläger erhielten eine Festvergütung und hatten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen je Kalenderjahr sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Gewährung erfolgsabhängiger Tantiemen kommt zwar als Anknüpfungspunkt für ein wirtschaftliches Eigeninteresse Bedeutung zu, dieses ist aber nicht allein entscheidend. Auch bei Arbeitnehmern sind leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 20 mwN). Den Klägern waren für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar Freiheiten eingeräumt. Sie waren ua nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 1 Nr 3 Satz 3 GV). Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - aaO mwN). Die Übernahme einer Bürgschaft begründet regelmäßig kein unternehmerisches Risiko, das zur Annahme von Selbstständigkeit zwingt (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 =

§ 7Nr 17, Rd

Nr 29). 22 3. An der Einordnung der Geschäftsführer-Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung ändert die "freiberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts. Zu Recht hat das LSG diese in seine Gesamtwertung miteinbezogen (dazu a). Die für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe werden aber nicht berufsrechtlich, insbesondere durch die Regelungen der BRAO über die Rechtsanwaltsgesellschaft, überlagert (dazu b). 23 a) Dass die Statusbeurteilung die Berufsausübung als Rechtsanwalt umfasst, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger nach dem jeweiligen GV sämtliche Arbeiten gewissenhaft auszuführen, die Belange der Gesellschaft nach bestem Wissen und Können zu wahren und über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus tätig zu sein hatten (§ 1 Nr 3 Satz 1 und 2 GV). Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich somit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der beigeladenen Rechtsanwaltsgesellschaft, die von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden muss und deren Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen (§ 59f Abs 1 BRAO). Ihr Gegenstand ist die Übernahme und Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, die durch in Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden (§ 3 Nr 1 der Satzung; vgl auch § 59c Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Änderung der BRAO, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998, BGBl I 2600, und § 59e Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840). Die "freiberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt kann deshalb von vorneherein nicht ohne den rechtlichen und organisatorischen Rahmen beurteilt werden, der sich für die Kläger aus der Stellung als GmbH-Geschäftsführer ergibt. Damit kommt es hier nicht auf die Kriterien einer sogenannten "einheitlichen Beschäftigung" (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R -

§ 14Nr 16 Rd

Nr 16 f mwN) an. 24 b) Die für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe werden nicht berufsrechtlich überlagert. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (zuletzt BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R -

§ 7Nr 58 Rd

Nr 15 <Fahrkartenkontrolleur>; grundlegend BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 18 mwN <Honorararzt>). Etwas anderes gilt nicht wegen der von den Revisionsklägern hervorgehobenen Zuordnung des Rechtsanwalts zu den sogenannten freien Berufen. Allein aus der Zuordnung zu einem "Freien Beruf" lässt sich jedoch keine normative Wirkung in dem Sinn ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen - hier durch Begründung der Versicherungspflicht - geschützt wären. Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 33 mwN <Steuerberater>). 25 Ebenso wenig gebietet es die Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =

§ 7Nr 26, Rd

Nr 24 mwN; Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551), Angehörige freier Berufe stets als selbstständig anzusehen. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte geht zwar grundsätzlich vom Leitbild der selbstständigen Tätigkeit aus (BT-Drucks 18/5201 S 25 zu Nr 2 <§ 46 Abs 1 BRAO-E>), lässt aber auch den Status als Arbeitnehmer zu. Auch wenn der Rechtsanwalt einem freien Beruf nachgeht (vgl § 2 Abs 1 BRAO), darf er diesen auch als Angestellter solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 Abs 1 BRAO). Angestellte anderer als der zuvor genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als (angestellter) Syndikusrechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (§ 46 Abs 2 Satz 1 BRAO). Zwar sind diese Vorschriften erst mit Wirkung ab 1.1.2016 durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) eingeführt worden. Bereits nach früherer Rechtslage war aber die Rechtsanwaltstätigkeit in arbeits- und sozialversicherungsrechtlich abhängiger Stellung bei Arbeitgebern zulässig, die denselben Berufspflichten wie angestellte Rechtsanwälte unterlagen (vgl BT-Drucks aaO; vgl auch BSG Urteil vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 - juris). 26 Darüber hinaus verfolgen das anwaltliche Berufsrecht und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Zwecke. Die Berufspflichten und die Gewährleistung der Unabhängigkeit dienen insbesondere dem Gemeinwohl in Gestalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (vgl BVerfG Beschluss vom 3.7.2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 = juris RdNr 43 f; BT-Drucks 12/4993 S 27). Die Sozialversicherung dient hingegen der sozialen Absicherung des Einzelnen und dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Dabei betrifft der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV geregelte Typusbegriff der Beschäftigung den Kernbereich der schutzbedürftigen Personen. Mit dieser unterschiedlichen Zielsetzung ist eine am Berufsrecht orientierte Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs der Beschäftigung nicht zu vereinbaren. Denn mit der Statusfeststellung werden die Berufspflichten der Rechtsanwälte weder gesichert noch beeinträchtigt (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 35 mwN <Steuerberater>). 27 Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element auch im Fall einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 43a Abs 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278; § 46 Abs 3 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV bestimmt zwar, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind. Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 =

§ 7Nr 42, Rd

Nr 29 <Honorararzt> und BT-Drucks 14/1855 S 6). Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern (BSG Urteil vom 4.6.2019 aaO). Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.5.1981 (12 RK 11/80 - juris RdNr 42) bestätigt, dass ein zugelassener Rechtsanwalt in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts sowohl als abhängig Beschäftigter wie auch als freier Mitarbeiter tätig sein kann. Er hat erkannt, dass sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren kann, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt und Rückschlüsse aus anderen Kriterien (damals: Vergütung) gezogen werden müssen. Hier kommt es entscheidend auf die weisungsunterworfene Eingliederung der Geschäftsführer in die vorgegebene - fremde - Ordnung der beigeladenen Rechtsanwaltsgesellschaft an. Wählen Berufsträger die Rechtsform einer gegebenenfalls mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen verbundenen GmbH in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft, können sie sich nicht darauf berufen, die Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern habe unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform der einer Sozietät freiberuflich selbstständiger Rechtsanwälte entsprochen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -

§ 7Nr 49 Rd

Nr 36 mwN <Steuerberater>). 28 Die durch das Gesetz zur Änderung der BRAO, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl I 2600) mit Wirkung vom 1.3.1999 eingeführten Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff BRAO) zwingen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§ 59c Abs 1, § 59d BRAO). Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BRAO genannten Berufe sein; sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein (§ 59e Abs 1 Satz 1 und 2 BRAO). Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen; sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59e Abs 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht (§ 59e Abs 2 BRAO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840). Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden, die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein und Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs berechtigt ist (§ 59f Abs 1 und 2 BRAO; zur Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG und Nichtigkeit von § 59e Abs 2 Satz 1 und § 59f Abs 1 BRAO, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind, vgl BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - BVerfGE 135, 90). Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß § 59f Abs 3 BRAO bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten; Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig (§ 59f Abs 4 BRAO). Diese normative Ausgestaltung der Rechtsanwaltsgesellschaft vermag die abhängige Beschäftigung der sie führenden Geschäftsführer, die zugleich Rechtsanwälte sind, nicht auszuschließen. 29 Gesellschaften mit beschränkter Haftung können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden (§§ 59c ff BRAO). Keine solche Rechtsanwaltsgesellschaft sind Anwaltssozietäten in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnerschaften (Brüggemann in Weyland,

  1. Aufl 2020, BRAO, § 59c RdNr 1; vgl aber § 59b Abs 2 BRAO in der ab 1.8.2022 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021, BGBl I 2363). Wegen ihrer Rechtsform als GmbH sind auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei Fehlen spezieller abweichender berufsrechtlicher Normen die Regelungen des GmbHG grundsätzlich anwendbar. Daher sind auch die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (vgl § 37 Abs 1 GmbHG; dazu ausführlich oben unter 2.). Die spezielle Ausformung der personellen Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung einerseits und der Geschäftsführung andererseits (§ 59e Abs 1 Satz 1 und 2, § 59f Abs 1 BRAO) ändert daran nichts. Sie sagt nichts über die Rechtsmachtverteilung innerhalb der GmbH und die grundsätzliche Weisungsunterworfenheit des Geschäftsführers aus. 30 Auch die ausdrücklichen Regelungen über die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und das Verbot von Einflussnahmen durch Weisungen nach § 59f Abs 4 BRAO schließen eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit des Geschäftsführers einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV nicht kategorisch aus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 59f Abs 4 Satz 1 BRAO, der die "Unabhängigkeit der Rechtsanwälte" auf die "Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs", nicht aber auf die Geschäftsführung insgesamt bezieht. 31 Diese Einschätzung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach müsse dem verantwortlichen Rechtsanwalt - im Verhältnis zu den Gesellschaftern und zu etwaigen an der Geschäftsführung Beteiligten - zwar dasselbe Maß an Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit zustehen wie einem Anwaltssozius. Das bedeute jedoch nicht, dass jegliche Arten von Weisungen schlechthin unzulässig wären. Ebenso wie bei anderen beruflichen Zusammenschlüssen - etwa in einer Partnerschaft oder BGB-Gesellschaft - könne es in Rechtsanwaltsgesellschaften vorkommen, dass die Berufskollegen für die Berufsausübung Vorgaben machten. Dies sei beispielsweise gerechtfertigt, wenn es darum gehe, besonders haftungsgefährdendes und sonst berufswidriges Verhalten des Kollegen zu unterbinden (BT-Drucks 13/9820 S 15 zu § 59f). In der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Vorschlag die Einfügung des § 59f Abs 4 BRAO zurückgeht, wird insoweit ausgeführt, dass sich aus der Vorschrift des § 37 GmbHG ein Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern ergebe. Die Vorschrift des § 59f Abs 4 BRAO solle deshalb klarstellen, dass auch die in der Anwaltsgesellschaft als Geschäftsführer oder in vergleichbarer Funktion tätigen Rechtsanwälte berufliche Unabhängigkeit genießen würden (BT-Drucks 13/11035 S 24 f zu § 59f Abs 4). Auch die Gesetzesmaterialien heben demnach lediglich die fachliche Unabhängigkeit in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit auch von geschäftsführenden Rechtsanwälten hervor. 32 Die rechtswissenschaftliche Literatur schließt sich dieser Sichtweise überwiegend an (vgl Brüggemann in Weyland, BRAO,
  2. Aufl 2020, § 59f RdNr 4; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO,
  3. Aufl 2019, § 59f RdNr 34). Angesichts der Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung und des legitimen Interesses des Kapitaleigners, die Geschäftspolitik zu bestimmen, müsse der Gesellschafterversammlung zB das Recht zustehen, über die Annahme bestimmter, etwa besonders haftungsträchtiger Mandate zu entscheiden (Kleine-Cosack, BRAO,
  4. Aufl 2020, § 59f RdNr 8). Andererseits wird zwar vertreten, dass Einzelweisungen der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern unzulässig seien, während die anwaltlichen Gesellschafter die allgemeine Geschäftspolitik der Gesellschaft durchaus mitbestimmen dürften (Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
  5. Aufl 2020, § 59f BRAO RdNr 10). Selbst aus dieser Einschätzung lässt sich aber eine umfassende Gestaltungsmacht und Weisungsfreiheit eines anwaltlichen Mit-Geschäftsführers einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit der Rechtsmacht eines Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar wäre, nicht ableiten. § 59f Abs 4 BRAO versetzt keinen der Kläger in die Lage, über das unternehmerische Geschick der Beigeladenen insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu entscheiden. 33 Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der ab 1.8.2022 geltenden künftigen Rechtslage bestätigt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 (BGBl I 2363) ist der Zweite Abschnitt des Dritten Teils der BRAO mit Wirkung vom 1.8.2022 neu gefasst worden. Danach dürfen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden; als Rechtsform solcher Berufsausübungsgesellschaften kommen Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, Europäische Gesellschaften und nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässige Gesellschaften in Betracht (§ 59b Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 BRAO nF). Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Abs 1 Satz 1 BRAO nF genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein (§ 59j Abs 1 Satz 1 BRAO nF). Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten und Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig (§ 59j Abs 6 BRAO nF). Dieses Unabhängigkeitsgebot entspricht nach den Gesetzesmaterialien der bisherigen Rechtslage. Danach müsse anwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern zwar die gleiche Unabhängigkeit zukommen wie einer Anwaltssozia oder einem Anwaltssozius. Dies bedeute jedoch nicht, dass Vorgaben in allen Fällen unzulässig wären. Denkbar sei insbesondere eine Begrenzung besonders haftungsträchtiger Tätigkeiten (BT-Drucks 19/27670 S 195 zu Absatz 6). Eine umfassende Weisungsfreiheit mit einer sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckenden Gestaltungsmacht anwaltlicher Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft ist daher auch im künftigen Recht nicht vorgesehen. 34
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Heinz Bergner Beck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187530206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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