BSG, Urteil vom 07.04.2022 – B 5 R 35/21 R – (Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225…
KSRE187700206 ECLI:DE:BSG:2022:070422UB5R3521R0 BSG 5. Senat 20220407 B 5 R 35/21 R Urteil § 37 SGB 1, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 226 Abs 1 SGB 6, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 169 BGBEG, § 214 BGB, § 242 BGB, § 2 Abs 3 VAErstV, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 09.10.2001, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.06.2020, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 GG vorgehend SG Berlin, 28. August 2019, Az: S 30 R 3366/18, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 26. Februar 2020, Az: L 16 R 670/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Träger der Beamtenversorgung gegenüber dem klagenden Rentenversicherungsträger eine erst nach längerer Zeit angeforderte Erstattung von Rentenzahlungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen, unter Berufung auf Verjährung oder Verwirkung ablehnen kann.
2 Die Ehe der beim klagenden Rentenversicherungsträger versicherten S (im Folgenden: Versicherte) mit dem im Dienst des beklagten Freistaats stehenden Beamten W wurde im Jahr 2000 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Amtsgericht (Urteil vom 25.10.2000, rechtskräftig seit dem 19.12.2000) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die seit dem 1.10.2005 unter dem Namen der Klägerin fortgeführt wird (vgl Art 82 § 1 Satz 1 RVOrgG vom 9.12.2004, BGBl I 3242), für die Versicherte eine zusätzliche Rentenanwartschaft zu Lasten der Versorgungsansprüche ihres bisherigen Ehemanns gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1393,15 DM zum Stichtag 31.8.1999. Die Versicherte bezog seit April 1993 eine zunächst jeweils befristet gewährte Rente wegen Erwerbsminderung. Ab dem 1.1.2001 zahlte die Klägerin diese Rente mit einem Zuschlag von 28,8497 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich.
3 Bereits im Dezember 2000 hatte die BfA gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI angemeldet und gebeten, bis zu einer Bezifferung in gesonderten Anforderungsschreiben keine Zahlungen zu leisten. Der Beklagte beglich die Ende 2004 von der BfA bezifferten Erstattungsforderungen für die Jahre 2001 bis 2003. Mit Schreiben vom 4.1.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ua die in den Jahren 2004 bis 2015 an die Versicherte gezahlten, auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenleistungen in Höhe von 120 736,07 Euro zu erstatten. Der in dem Schreiben für insgesamt 781 Rentenempfänger geforderte Erstattungsbetrag belief sich auf 4 884 758,38 Euro. Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 6.10.2017 zu sieben Fällen Einwendungen. Für die Versicherte berief er sich hinsichtlich des Teilbetrags von 89 016,34 Euro für die Jahre 2004 bis 2012 auf Verjährung.
4 Die Klägerin hat wegen des für die Versicherte verweigerten Erstattungsbetrags am 23.10.2018 Leistungsklage erhoben. Das SG hat den Beklagten zur Zahlung von 89 016,34 Euro verurteilt (Urteil vom 28.8.2019). Die Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2020). Der Erstattungsanspruch sei nach § 2 Abs 4 Satz 1 iVm § 2 Abs 3 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VAErstV - idF vom 9.10.2001, BGBl I 2628) nicht verjährt. Nach diesen Regelungen trete die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden sei. Da der Anspruch "mit Eingang" der Erstattungsanforderung beim Beklagten im Januar 2017 fällig geworden sei, könne die Verjährung auch hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2004 bis 2012 erst mit Ablauf des Jahres 2021 eintreten. Die Bestimmungen der VAErstV zur Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs seien durch die Ermächtigungsgrundlage in § 226 SGB VI gedeckt. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist in § 111 Satz 1 SGB X sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. Die Klägerin habe den Erstattungsanspruch auch nicht verwirkt.
5 Der Beklagte rügt mit seiner vom BSG zugelassenen Revision eine Verletzung insbesondere von § 2 VAErstV, von § 226 Abs 1 SGB VI und von Art 20 Abs 3 GG. Ein wortlautgetreues Verständnis von § 2 Abs 3 iVm Abs 4 Satz 1 VAErstV dahingehend, dass der Rentenversicherungsträger die Verjährung der Erstattungsansprüche faktisch unendlich hinauszögern könne, sei vom Normgeber nicht beabsichtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handele. Eine Auslegung in diesem Sinne sei zudem nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 226 SGB VI gedeckt und widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit. Auch um Wertungswidersprüche zu den Regelungen in § 111 und § 113 Abs 1 Satz 2 SGB X zu vermeiden, müsse § 2 VAErstV rechtsfortbildend im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts so ausgelegt werden, dass die Erstattungsansprüche entsprechend § 113 SGB X binnen vier Jahren ab Kenntnis verjährten. Jedenfalls sei hier Verwirkung eingetreten. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment ergebe sich ua aus einem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6.10.2009 in einem anderen Verfahren, in dem der Vorschlag, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten, abgelehnt und die Einrede der Verjährung aufrechterhalten worden sei.
6 Der Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2020 und des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.
9 A) Nachdem der 13. Senat, der die Revision mit Beschluss vom 22.3.2021 zugelassen hat, durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 geschlossen wurde (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG), ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Verfahren nunmehr der 5. Senat zuständig.
10 B) Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Aufwendungen für Rentenleistungen an die Versicherte auch für die Jahre 2004 bis 2012 zu erstatten. Die entsprechenden Erstattungsansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.
11 1. Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2012 ist § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1.1.1992 unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Der Anspruch ist nach § 225 Abs 2 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen und wird nach Abs 2 Satz 1 aaO durch einen Anspruch auf Beitragszahlung ersetzt, sofern der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Rentenanwartschaft 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 SGB IV) nicht übersteigt. Ein solcher "Bagatellfall" liegt hier nicht vor. Die vom Amtsgericht (Familiengericht) übertragene Rentenanwartschaft iHv 1395,15 DM überschritt den Wert von 1 vom Hundert der zum Ende der Ehezeit (vgl § 1587 Abs 2 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung; nunmehr § 3 Abs 1 VersAusglG) im Jahr 1999 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (4410 DM - vgl § 2 Abs 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 vom 18.12.1998, BGBl I 3823), mithin den hier einschlägigen Grenzbetrag von 44,10 DM, deutlich.
12 Den Wert der hier allein streitbefangenen Rentenleistungen, die in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte gezahlt wurden und auf Anwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhten, hat die Klägerin im Anforderungsschreiben vom 4.1.2017 mit 89 016,34 Euro beziffert. Der Beklagte stellt die auch vom LSG in seiner Entscheidung in dieser Höhe zugrunde gelegte Forderung (vgl § 163 SGG) nicht in Frage, sondern beruft sich insoweit ausschließlich auf Verjährung und Verwirkung.
13 2. Dem Beklagten steht kein Recht zur Leistungsverweigerung wegen Verjährung der streitbefangenen Ansprüche zu (vgl § 214 Abs 1 BGB). Die Erstattungsansprüche der Klägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen sind nicht verjährt. Zwar hat der Beklagte als Reaktion auf die Anforderung des Erstattungsbetrags bereits mit dem am 27.11.2017 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben vom 6.10.2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Weder zu diesem Zeitpunkt noch bei Klageerhebung (vgl § 204 Abs 1 Nr 1 BGB) war aber Verjährung eingetreten.
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19 Nach der ab dem 1.1.2001 geltenden Neufassung des § 113 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF von Art 10 Nr 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) beginnt die Verjährung von Erstattungsansprüchen mit Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers "von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht". Für eine solche Entscheidung des Trägers der Versorgungslast gegenüber dem Rentenberechtigten (vgl dazu Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 RdNr 20 iVm K § 111 RdNr 52, Stand der Einzelkommentierungen Dezember 2013) ist im Fall der Erstattung von Rentenleistungen nach § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI kein Raum (zu der dadurch entstandenen Problematik vgl Becker aaO K § 113 RdNr 22 ff).
Deshalb hat der Verordnungsgeber für die spezifische Erstattungskonstellation des § 225 Abs 1 SGB VI für den Verjährungsbeginn mittelbar daran angeknüpft, wann der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Versorgungslast geltend gemacht wird. Die konkrete Erstattungsforderung durch den Rentenversicherungsträger (Erstattungsanforderung) geht der Erstattung notwendigerweise voraus (vgl Becker aaO K § 111 RdNr 51). Hierauf stellt die Verjährungsregelung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF ab, indem sie den Verjährungsbeginn in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs bestimmt, deren Eintritt wiederum vom Eingang der Erstattungsanforderung bei dem zur Erstattung verpflichteten Träger der Versorgungslast abhängt.
Es wird im Rahmen einer typisierenden Festlegung und in entsprechender Anwendung der Regelung des § 113 Abs 1 Satz 1 SGB X davon ausgegangen, dass der Erstattungspflichtige eine Entscheidung über seine Zahlungspflicht bis dahin getroffen hat und dies dem erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträger auch zur Kenntnis gelangt ist.
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Der Gesetzgeber stellt in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV nF für den Beginn der Verjährung auf einen gänzlich anderen Umstand ab, nämlich den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zu erstattenden Aufwendungen hätten angefordert werden sollen. Inwiefern - wie der Beklagte vorträgt - wegen dieser "Novellierung" die Grundlage für eine am Wortlaut orientierte Auslegung der ursprünglichen Normfassung verloren gegangen sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
21 Eine Anwendung der Neufassung des § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV kommt nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht (aA offenbar LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.2.2022 - L 17 R 534/19 - juris RdNr 25 ff). Da spezielle Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung fehlen und Art 28 Abs 1 des 7. SGB IV-ÄndG lediglich das Inkrafttreten zum 1.7.2020 bestimmt, sind die in Art 169 EGBGB enthaltenen Regelungen für den Fall einer Änderung von Verjährungsvorschriften entsprechend heranzuziehen. In dieser Bestimmung anlässlich des Inkrafttretens des BGB zum 1.1.1900 findet ein Rechtsgedanken seinen Niederschlag, der wegen seiner Allgemeingültigkeit für den Fall fehlender spezieller Vorschriften als "intertemporales Verjährungsrecht" auch bei anderen Gesetzesänderungen maßgeblich ist (vgl BGH Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 - BGHZ 73, 363, 365 = juris RdNr 10;
BGH Urteil vom 29.1.1982 - V ZR 157/81 - NJW 1982, 2385, 2386 = juris RdNr 9 mwN; BGH Urteil vom 15.12.2005 - I ZR 9/03 - NJW-RR 2006, 618 = juris RdNr 16 ff; s auch J. Höhnle/U. Höhnle in Staudinger, BGB, Art 169 EGBGB <2018> RdNr 3, Stand der Einzelkommentierung 31.5.2021). Hiernach findet für die bei Inkrafttreten der Neuregelung entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich das neue Recht Anwendung (vgl Art 169 Abs 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (vgl Art 169 Abs 1 Satz 2 EGBGB; entsprechend auch Art 229 § 6 Abs 1 Satz 2 EGBGB speziell zu den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Art 231 § 6 Abs 1 Satz 2 EGBGB zu Änderungen bei Herstellung der deutschen Einheit).
Nach dem danach für den Verjährungsbeginn maßgeblichen "Stichtagsprinzip" kommt es auf das neue Recht nur an, wenn die Verjährung bis zu diesem Stichtag noch nicht begonnen hatte (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Art 229 § 6 EGBGB RdNr 4; Möller, WM 2008, 476, 478; zur Problematik s auch die Motive zu Art 102 EGBGB S 251: "Wie angemessen, ja nothwendig eine solche Regelung ist, erhellt sofort, wenn der Fall ins Auge gefaßt wird, daß das neue Gesetz den Beginn der Verjährung an einen wesentlich früheren Zeitpunkt knüpft als das bisherige Recht; <…>. Würde der Beginn der Verjährung nach dem neuen Rechte beurtheilt, so könnte die Verjährung unter Umständen schon zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes als beendigt angesehen werden müssen, während dieselbe, wenn es bei dem bisherigen Rechte verblieben wäre, noch längere Zeit zu laufen gehabt hätte.").
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Aus dieser Begründung wird aber auch ersichtlich, dass er dieses Ziel hauptsächlich mit der Regelung in § 2 Abs 1 VAErstV erreichen wollte. Hingegen kam es dem Normgeber in Bezug auf die Bestimmung zur Verjährung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF ganz wesentlich darauf an, in Übereinstimmung mit der herrschenden, auf der Rechtsprechung des BSG beruhenden Meinung in der Literatur eine Regelung zu treffen, die die Verjährungsvorschrift in § 113 SGB X sinngemäß zur Anwendung bringt (vgl BR-Drucks 646/01 S 8 - zu § 2 Abs 3 und 4). Das wäre bei der vom Beklagten befürworteten Vorgehensweise, für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs abzustellen, nicht mehr der Fall.
Aus diesem Grund scheidet auch eine teleologische Reduktion des Wortlauts von § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF in dem vom Beklagten gewünschten Sinne aus (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion vgl zB BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 RS 1/19 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20 mwN).
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27 Der in § 226 Abs 1 SGB VI verwendete Begriff "Durchführung der Erstattung" ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt. Die Auslegung gesetzlicher Vorgaben ist eine anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, mithin auch der untergesetzlichen Normgeber (vgl BVerfG Urteil vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 ua - BVerfGE 150, 1 RdNr 203, 205). Die nähere Bestimmung des damit vom Gesetzgeber umschriebenen Normprogramms lässt sich durch Auslegung und dabei insbesondere aus dem Zweck, der Vorgeschichte und dem Sinnzusammenhang der Regelungen in den §§ 225, 226 SGB VI erschließen. Das Gesetz überantwortet dem Verordnungsgeber die Ausgestaltung der im Zusammenhang mit der Erstattung nach § 225 SGB VI erforderlichen Regelungen. Zur "Durchführung der Erstattung" gehören danach alle Vorschriften, die die Abwicklung der gesetzlich begründeten Erstattungszahlungen bis zu ihrem Eingang beim Rentenversicherungsträger steuern und konkretisieren. Davon sind Bestimmungen zur Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ebenso umfasst wie Verjährungsvorschriften, die normieren, unter welchen Umständen und nach welchem Zeitablauf dem Erstattungsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (ohne Begründung Zweifel andeutend Kater in Kasseler Komm, § 225 SGB VI RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung Juni 2014; Reinhard in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 225 RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung November 2014).
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30 Für die von dem Beklagten begehrte analoge Anwendung der Regelungen in § 113 Abs 1 SGB X fehlt es in den Fällen des § 225 Abs 1 SGB VI bereits an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Die spezielle Regelung in § 226 Abs 1 SGB VI iVm § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF hätte nach § 37 Satz 1 SGB I selbst dann Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift in § 113 SGB X, wenn diese auch auf Erstattungsansprüche nach § 225 SGB VI anwendbar wäre (vgl Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, Vor §§ 102-114 RdNr 18; eingehend Becker in Hauck/Noftz, Vorbemerkung zu §§ 102-114 SGB X RdNr 18 ff, 30 ff, Stand Juni 2019). Dem stünde nicht entgegen, dass die bereichsspezifische Verjährungsregelung des § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF in einer untergesetzlichen Norm und nicht im SGB VI selbst enthalten ist (vgl BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 16 mwN).
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32 Der Beklagte sieht das Gebot der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass die Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF an die Fälligkeit und mittelbar an die Erstattungsanforderung durch den Gläubiger des Anspruchs diesem ermögliche, den Eintritt der Verjährung durch Nichtstun "in die faktische Unendlichkeit hinauszuzögern". Mit dieser einseitig nur für Rentenversicherungsträger geschaffenen Gestaltungsmöglichkeit könnten Ansprüche auch noch nach Jahrzehnten geltend gemacht werden, was den Eintritt von Rechtsfrieden dauerhaft vereitele und dem Interesse an der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte zuwiderlaufe.
33 Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob sich auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Beklagte auf das vom BVerfG ausdrücklich für die Bürgerinnen und Bürger aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Gebot der Rechtssicherheit hergeleitete Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit berufen kann (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - NJW 2019, 351 RdNr 25 = juris RdNr 26 mwN; zur Problematik im Zusammenhang mit dem Rückwirkungsverbot s auch BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25 RdNr 23 ff). Jedenfalls wäre eine Regelung, die den Beginn der Verjährung eines Anspruchs ausschließlich von einer Handlung des Gläubigers abhängig macht, allenfalls dann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bedenklich, wenn der Schuldner keine eigene Möglichkeit hat, den Verjährungsbeginn herbeizuführen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris RdNr 11 ff).
34 Eine solche Möglichkeit stand dem Beklagten nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB - vgl hierzu zB BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 34/21 R - juris RdNr 24 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) jedoch zur Verfügung. Der BGH hat etwa zu einer Fallgestaltung, in der der Beginn der Verjährung einer Honorarforderung von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Architekten abhing, auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Architekt nach Treu und Glauben für die Frage der Verjährung so behandelt werden, als ob die Rechnung innerhalb der Frist vorgelegt worden wäre (vgl BGH Urteil vom 21.6.2001 - VII ZR 423/99 - juris RdNr 10 f mwN; zu Heizkostenabrechnungen bei Wohnraummietverhältnissen vgl BGH Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 195 f = juris RdNr 18 f, 20; s auch Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, § 199 <2019> RdNr 17 f). Auf Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB für den Fall, dass der Gläubiger eines Anspruchs wider Treu und Glauben die zur Fälligkeit führende Rechnungserteilung unterlässt, stellt der BGH auch in einer Entscheidung zur Verjährung der Vergütungsforderung eines Stromlieferanten ab (vgl BGH Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 224/18 - juris RdNr 31).
35 Hier hatte der Beklagte bereits aufgrund der vorangegangenen Erstattungsanforderung der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2003 Kenntnis davon, dass weitere Erstattungsansprüche aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich entstehen dürften. In dem vom Beklagten angeführten Interesse der Überschaubarkeit seines Haushalts und zur zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit wäre es ihm nach ergebnislosem Ablauf des in § 2 Abs 1 VAErstV genannten Zeitraums jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, der Klägerin eine angemessene Frist zur Bezifferung der jeweils entstandenen Erstattungsforderung zu setzen und dadurch auf die Durchsetzbarkeit der Forderung Einfluss zu nehmen.
36 3. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen ist auch keine Verwirkung eingetreten.
37 Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen (Vertrauensverhalten) so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSG Urteil vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 80 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 4/21 R - juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
38 Die Klägerin hat zwar ihre Erstattungsansprüche ab dem Jahr 2004 entgegen der Sollvorschrift in § 2 Abs 1 VAErstV für einen längeren Zeitraum gegenüber dem Beklagten nicht angefordert. Es fehlt aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, an einem besonderen Verwirkungsverhalten der Klägerin, aufgrund dessen der Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, dass diese ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte sieht ein Verwirkungsverhalten der Klägerin darin, dass diese nach der von ihm im Schriftsatz vom 6.10.2009 in Bezug auf eine andere Versicherte mitgeteilten Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung nicht mehr davon habe ausgehen dürfen, er sei in anderen Verfahren mit einem Ruhen bis zum Abschluss eines Musterverfahrens einverstanden.
Damit macht er jedoch nur geltend, die Klägerin hätte seine abweichende Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung kennen müssen. Ein spezifisches Verwirkungsverhalten der Klägerin, das beim Beklagten ein berechtigtes Vertrauen dahingehend auslösen konnte, dass sie seiner Rechtsansicht nunmehr folge und in allen Fällen entsprechend handele, kann darin nicht gesehen werden. Im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten liegen schließlich auch nicht die ganz speziellen Umstände vor, die den 6. Senat des BSG veranlasst haben, in einer besonderen Abrechnungskonstellation eine Verwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine zusätzliche Pauschale nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweils betroffenen Jahres geltend gemacht wird (vgl BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 5 RdNr 34 f).
39 C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Beklagten erfolglos geblieben ist.
Düring Hannes Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187700206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public