Nr 19 mwN; BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 15 mwN). Ihre Änderung kann daher nur nach Maßgabe der vertrauensschützenden Regelungen der §§ 45 ff SGB X erfolgen, die hier nach § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III anzuwenden sind. 22 bb) Das BSG hat bereits entschieden, dass dann, wenn eine Behörde einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts erlässt und sich herausstellt, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ein Fall des § 45 SGB X gegeben ist (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 17). Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist regelmäßig kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 18; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 19). Dies ist etwa dann der Fall, wenn - wie hier - aufgrund einer Tätigkeit als Abrufarbeitnehmerin schwankendes Einkommen erzielt wird. Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen Bescheides ist dann von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X die für seine Rücknahme einschlägige Ermächtigungsgrundlage. § 48 SGB X wäre demgegenüber nur dann anwendbar, soweit sich hinsichtlich der anderen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung ergibt (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 18 mwN; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 184 =
Nr 26). 23 b) Der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide steht nicht entgegen, dass die Kläger zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X, auf den der Beklagte seine Entscheidung zuletzt (im Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015) gestützt hat, nicht gemäß § 24 Abs 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden wären. Diese Anhörung ist jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Der Beklagte ist gemäß § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X befugt, die fehlende Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachzuholen (vgl zu den Anforderungen etwa BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -
Nr 14 ff; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 18 ff). Dies ist hier durch das Schreiben des Beklagten vom 26.3.2019 geschehen, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des LSG den Klägern den für seine Entscheidung relevanten Vorwurf der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 24
Nr 23). Dies gilt erst Recht, wenn die Behörde - wie hier - bereits im Widerspruchsverfahren die Begründung korrigiert hat. Auf die Frage, ob eine reformatio in peius im Widerspruchsverfahren zulässig ist (vgl Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 85 RdNr 31), kommt es dabei nicht an, da der Austausch der Begründung den Regelungsgehalt nicht berührt. Auch die Frage einer Umdeutung nach § 43 SGB X stellt sich bei dieser Sachlage nicht (vgl BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 184 =
Nr 17 mwN). 26 bb) Die angefochtenen Rücknahmeverfügungen im Bescheid vom 12.6.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015 sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 33 Abs 1 SGB X). 27 Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 25 mwN). Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und - den unzweifelhaft erkennbaren - Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 26). Nur der inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und - soweit erforderlich - als Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung dienen. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will und von wem sie es will (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 25). Dabei genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 26). Ausreichende Klarheit besteht auch dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =
Nr 26). 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.
Nr 25). Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn sich die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis darauf bezieht, dass bei der Bewilligungsentscheidung das tatsächlich zugeflossene Einkommen noch nicht (vollständig) berücksichtigt worden ist; allein hierauf beziehen sich die Feststellungen des LSG. 31 In den Fällen prognostisch schwankenden Einkommens wie dem vorliegenden muss überdies aber auch geprüft werden, ob die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bescheidempfängers von der Erwartung unterlegt war, dass das später zufließende Einkommen auch höher sein kann als der prognostisch berücksichtigte Betrag. Die Bösgläubigkeit darf sich also nicht in der Kenntnis bzw grob fahrlässigen Unkenntnis des Zusammenhangs von Einkommenserzielung und Leistungsanspruch erschöpfen, sondern muss sich auf die konkrete Möglichkeit beziehen, dass der Bewilligungsbescheid noch zulasten des Betroffenen verändert werden wird. Zu diesem Teilaspekt wird das LSG noch Feststellungen zu treffen haben und dabei auch zu berücksichtigen haben, auf welcher Grundlage der prognostisch zugrunde gelegte Betrag ermittelt worden ist. 32 Das LSG ist im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass eine Bösgläubigkeit der Klägerin zu 1 dem Kläger zu 2 zuzurechnen wäre. Jedenfalls bei gesetzlicher Vertretung - wie hier durch die Klägerin zu 1 als Mutter des Klägers zu 2 - ist die Kenntnis bzw das Kennenmüssen des gesetzlichen Vertreters dem Begünstigten zuzurechnen (vgl § 166 Abs 1, § 1629 BGB; BSG vom 31.8.1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, 186 = SozR 4100 § 152 Nr 3 S 3 = juris RdNr 18; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 38 RdNr 36; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 97; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 59; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 517). Allerdings wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs 1 BGB (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 5 RdNr 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.