Nr 2) ergebe sich aber, dass die Zeitspanne gerade nicht starr auf drei Monate begrenzt sei. Der Beklagte habe bei Ausübung seines Ermessens seine "Spielräume" also nicht richtig eingeschätzt. Die Zeitspanne im Fall der Klägerin (sieben Monate) falle noch unter den Begriff "in nächster Zukunft", der einen Zeitraum von bis zu acht Monaten umfasse. Würde man die Grenze bei sechs Monaten ziehen, läge aber jedenfalls ein Härtefall vor. 4 Mit der Beschwerde macht der Beklagte zum einen als grundsätzliche Rechtsfrage geltend, ob "zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II (sog Optionskommunen) ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausüben, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht mit ausführen, welchen (abweichenden) Inhalt die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit haben und warum sie von diesen abweichen, sowie ob Bürger/Kunden durch diese Nichtanwendung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung erfahren". Der Beklagte macht zum anderen eine Divergenz geltend. Er entnimmt der Entscheidung des LSG den Rechtssatz, dass der auslegungsbedürftige Rechtsbegriff "in nächster Zukunft" in Anbetracht des Regelbewilligungszeitraumes gemäß § 41 Abs 3 SGB II von einem Jahr einen Zeitraum von bis zu acht Monaten umfasse. Damit weiche das LSG vom Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/
Diesem Urteil entnimmt der Beklagte den Rechtssatz, dass der Begriff "in nächster Zukunft" in § 3 UnbilligkeitsV vier Monate umfasse. Sofern der Begriff nicht bereits durch dieses Urteil definiert sei, liege jedenfalls eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. 5 II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar wirft das Verfahren die zwei von dem Beklagten formulierten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne einer Klärungsbedürftigkeit auf. Deren Beantwortung ist aber nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Rechtsfrage muss (abstrakt) klärungsbedürftig und (konkret) klärungsfähig im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sein sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) haben (vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). 7 Die Frage, "ob zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II (sog Optionskommunen) ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausüben, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht mit ausführen, welchen (abweichenden) Inhalt die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit haben und warum sie von diesen abweichen, sowie ob Bürger/Kunden durch diese Nichtanwendung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung erfahren", ist von grundsätzlicher Bedeutung. Zweifel an der Auffassung des LSG, dass wegen Art 3 Abs 1 GG auch Optionskommunen die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit ihren Ermessensentscheidungen zugrunde zu legen haben, erwachsen insbesondere daraus, dass damit der Gewährleistungsgehalt des Art 3 Abs 1 GG unzutreffend beurteilt worden sein dürfte. Der allgemeine Gleichheitssatz erfasst nur Ungleichbehandlungen, die aus Handlungen ein- und desselben Hoheitsträgers resultieren (Huster in Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art 3 RdNr 47 <Juni 2016> mwN; Kingreen in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Art 3 RdNr 291 <Februar 2020>; Nußberger in Sachs, GG,
Nr 2) so versteht, dass eine Obergrenze damit noch nicht markiert ist (so etwa das Verständnis bei Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 12a RdNr 28; Senger, NZS 2019, 73). Wäre dieses Urteil hingegen so zu verstehen, dass der Begriff "in nächster Zukunft" abschließend mit vier Monaten umschrieben werden soll, würde das Urteil des LSG hiervon iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG divergieren, weil das LSG ausdrücklich davon ausgeht, dass in dem Urteil des BSG eine solche Obergrenze nicht beschrieben ist. 9 Die aufgezeigten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw die (unterstellte) Divergenz sind aber nicht entscheidungserheblich und daher im vorliegenden Fall nicht klärungsfähig. Denn das LSG hat selbständig tragend (auch) darauf abgestellt, dass der Beklagte den Rechtsbegriff "in nächster Zukunft" fehlerhaft ausgelegt und sein Ermessen somit auf Grundlage einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeübt habe, indem er davon ausgegangen sei, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 UnbilligkeitsV nur dann vorliege, wenn die Altersrente innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abschlagsfrei bezogen werden könne. Der Beklagte ist insoweit von einer Rechtslage ausgegangen, die nicht mit der Auslegung des § 3 UnbilligkeitsV im Urteil des BSG vom 9.8.2018 (B 14 AS 1/
Zwar konnte der Beklagte dieses Urteil zum Zeitpunkt seiner letzten Entscheidung noch nicht kennen. Ein Ermessensfehler setzt bezüglich der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes aber kein Verschulden der Behörde voraus. Da der Beklagte hinsichtlich der Auslegung des § 3 UnbilligkeitsV von einer objektiv unzutreffenden Rechtslage ausgegangen ist, liegt ein Fall des Ermessenfehlgebrauchs vor, der zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führt. Auf die Frage, ob die Auslegung des § 3 UnbilligkeitsV durch das LSG zutreffend ist, wonach der Begriff "in nächster Zukunft" einen Zeitraum von bis zu acht Monaten umfasse, kommt es damit nicht an. Selbst wenn in einem Revisionsverfahren die Rechtsfragen im Sinne des Beklagten beantwortet würden, würde dies die Entscheidung des LSG im Ergebnis nicht in Frage stellen können. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187871705&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.