Nr 12 ff). Diese haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zurückgenommen. 14 b) Die Kläger verfolgen ihr Begehren - weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus - zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG). Diese ist gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), weil mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R, RdNr 12). Aus dem Individualanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und dem Monatsprinzip des SGB II ergibt sich, dass die Kläger ihr Begehren auf höhere Leistungen für einzelne Monate des Bewilligungszeitraums beschränken konnten (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R -
Nr 10). 15 2. Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere waren die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG zulässig. Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Bei Nichtberücksichtigung der Steuererstattung ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein Gesamtbetrag über 1600 Euro an höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger. Die geltend gemachten Ansprüche mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sind jedenfalls dann gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 5 ZPO zu addieren, wenn - wie hier - die Ansprüche in einem einheitlichen Bescheid geregelt sind und höhere Leistungen in subjektiver Klagehäufung geltend gemacht werden (vgl zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden mehrerer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder: BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 51/15 R -
Nr 10; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 144 RdNr 21; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 16 3. Der Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 und des "Teilanerkenntnisses" vom 12.9.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie können in dem streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. 17 a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat (vgl zum Geltungszeitraumprinzip: BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). 18 § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Die Anwendbarkeit des § 41a SGB II ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 80 Abs 2 Nr 2 SGB II, nach der für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 noch nicht beendet sind, § 41a SGB II anzuwenden ist (§ 80 Abs 2 Nr 2 SGB II). Der Anwendbarkeit neuen Rechts steht nicht entgegen, dass die vorläufige Bewilligung vorliegend noch nach altem Recht ergangen war (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 =
Nr 21 ff). 19 Es handelte sich bei dem auf der Grundlage der Vorgängerregelung des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.6.2016 ausdrücklich und wegen des noch unklaren Einkommens aus einer für Oktober 2016 geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung des Klägers nach Elternzeit um eine vorläufige, also nicht bereits endgültige Bewilligung (vgl zur Prüfung durch das Revisionsgericht bei rechtlicher Qualifizierung eines Verwaltungsakts als vorläufige Leistungsbewilligung durch die Tatsacheninstanzen etwa BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - SozR 4-6065 Art 61 Nr 1 RdNr 15), die nach § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden musste. Der allein streitgegenständliche Bescheid vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2017 ist daher nicht an den §§ 45, 48 SGB X zu messen (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 =
Nr 15; BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - SozR 4-4300 § 155 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R, RdNr 10). 20
Nr 29). Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) verfügten die Kläger im streitigen Zeitraum nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Die dem Konto bei der Commerzbank am 7.3.2016, also erst nach erstmaliger Beantragung der SGB II-Leistungen, gutgeschriebene Einkommenssteuererstattung in Höhe von 2382,92 Euro ist in dieser Höhe als einmalige Einnahme zugeflossen. 25 Der Wert dieser einmaligen Einnahme im Zeitpunkt ihres Zuflusses bleibt unberührt davon, dass unmittelbar mit der Gutschrift auf dem Konto aufgrund des mit der Commerzbank vereinbarten Kontokorrents ein Kontosoll zurückgeführt wurde. Im Monat der Einkommensberücksichtigung ist dennoch ein tatsächlicher Wertzuwachs eingetreten (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R -
Nr 34; BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18 zu gepfändetem Einkommen; vgl zur stichtagsbezogenen Bewertung von Vermögen BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R, RdNr 38, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 26 Aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II wäre die Einkommenssteuererstattung auch (noch) im streitigen Zeitraum vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 anzurechnen. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern - wie vorliegend - für den Zuflussmonat bereits Leistungen ohne Einbeziehung einmaliger Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs 3 Satz 2 SGB II bzw § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II bzw - ab 1.8.2016 - § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme in Höhe von 2382,82 Euro war auf diesen Verteilzeitraum gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der Steuererstattung in einem Monat die Leistungsansprüche der Kläger entfallen wären. Diese normative Vorgabe zur Aufteilung einer - wie vorliegend - tatsächlich zugeflossenen einmaligen Einnahme und deren Berücksichtigung im Verteilzeitraum bleibt auch davon unberührt, dass ab 1.6.2016 ein neuer Bewilligungszeitraum begann (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff =
Nr 26 ff). 27 d) Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass einer (anteiligen) Anrechnung der Einkommenssteuererstattung in den vorliegend streitigen Monaten des Verteilzeitraums vom 1.6.2016 bis 30.9.2016 die vom BSG entwickelten Grundsätze zu den "bereiten Mitteln" entgegenstanden. 28 Nach diesen Grundsätzen kann eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 =
Nr 14 f mwN zur Verwendung einer Einkommenssteuererstattung zur Rückzahlung eines Darlehens unmittelbar nach deren Erhalt; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R -
Nr 45 zur Prüfung des Vorhandenseins bereiter Mittel nach Ausgleich eines Kontosolls durch eine einmalige Einnahme; BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 19; BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R -
Nr 22). Der Senat hat hervorgehoben, dass korrespondierend zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensteile an die tatsächliche Lage des Leistungsberechtigten angeknüpft werden müsse und dies auch den gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen und einer nur eingeschränkt möglichen Durchschnittsberechnung bei zugeflossenem Einkommen entnommen (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 29 zur Anrechnung schwankenden Einkommens). 29 Vorliegend fehlte es ab 1.6.2016 an einer tatsächlichen Verfügbarkeit des Wertzuwachses, weil der Betrag aus der Einkommenssteuererstattung nach den Feststellungen des LSG allein zur Schuldentilgung verwandt worden ist. Ab Juni 2016 konnte er nicht mehr auf den im März 2016 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 2382,92 Euro im Sinne eines tatsächlich vorhandenen "aktiven Guthabens" zurückgreifen. Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurde das Konto des Klägers bei der Commerzbank als Kontokorrentkonto (Konto in laufender Rechnung) mit vereinbartem Kreditrahmen ("Kreditlinie") in Höhe von 3100 Euro geführt. Die mit der Kontokorrentabrede regelmäßig verbundene "In-Rechnung-Stellung" der beiderseitigen Ansprüche bewirkt eine "antizipierte Verfügungsvereinbarung" über künftige Forderungen (Schwintowski, Bankrecht,
Nr 18). 32 Für den hier streitigen Zeitraum kann dem SGB II jedoch nicht entnommen werden, dass es einem Leistungsberechtigten in der Situation des Klägers in materiell-rechtlicher Hinsicht oblegen hätte, sich ein Darlehen zur Sicherstellung seines Existenzminimums zu verschaffen, er also (erneut) Schulden hätte eingehen müssen. Die Regelung zur Verteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum von sechs Monaten in § 11 Abs 3 SGB II enthält zwar eine Erwartung des Gesetzgebers zur Einkommensverwendung, jedoch - bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - keine mit deren Nichtbefolgung verknüpfte Rechtsfolge. Vorliegend kann der Kläger nicht (mehr) auf den Wertzuwachs durch die Steuererstattung im Sinne eines tatsächlich vorhandenen Guthabens zurückgreifen (vgl bereits unter c), sondern würde auf "andere Mittel" in Form einer Inanspruchnahme eines Dispositionskredits mit Zinsbelastung verwiesen. Zudem würde die von dem Beklagten geforderte Inanspruchnahme eines Dispositionskredits eine generelle oder auf Leistungsberechtigte mit einem definierten "Vorverhalten" begrenzte Verpflichtung voraussetzen, einen Kontokorrentkreditvertrag aufrechtzuerhalten. 33 Eine solche Obliegenheit lässt sich auch den Grundsatznormen des SGB II nicht entnehmen. Zwar haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Auch dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Konkrete materiell-rechtliche Handlungspflichten bezogen auf die Verschaffung von darlehensweisen Leistungen von Dritten zur Sicherung des Lebensunterhalts bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen sind mit dem Nachranggrundsatz und der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten jedoch auch in denjenigen Konstellationen nicht verbunden, in denen diese bereits in der Vergangenheit Kredite in Anspruch genommen haben bzw sonstige Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen sind. Insofern fehlt es - anders als etwa bei der Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger (§ 12a SGB II) - an einer gesetzlichen Regelung, die zudem auch Rechtsfolgen bezogen auf den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen fixiert. 34 f) Bei dem Kläger ist auch kein Kg als Einkommen zu berücksichtigen. 35 Eine Anrechnung des vom LSG zutreffend errechneten Kg-Überhangs bei den 2009 und 2013 geborenen Kindern in Höhe von 46,36 Euro (28,18 Euro zzgl 18,18 Euro), das grundsätzlich als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 1 Satz 1 und 5 SGB II), kommt nicht in Betracht. Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Kg die Versicherungspauschale nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V sowie als weiterer Absetzbetrag derjenige zur Kfz-Versicherung als ein solcher zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II abzuziehen ist (vgl BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 =
Nr 20). 36 Da somit bei dem Kläger kein Einkommen zu berücksichtigen ist, kann sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus dem für die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung geltenden § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II mit Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens für den gesamten Bewilligungszeitraum ergeben (vgl zur Durchschnittsberechnung unter Einbeziehung aller Einkommensarten, allerdings nicht zum Verhältnis einer Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum zur Durchschnittsberechnung des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II im Einzelnen BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R, RdNr 20 ff, vorgesehen zur Veröffentlichung in
37 g) Der Bedarf der Klägerin in Höhe von 391,82 Euro (306 Euro als Regelbedarf zzgl 85,82 Euro als anteilige Unterkunftskosten) liegt über dem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe des Kg von 190 Euro (§ 11 Abs 1 Satz 4 SGB II bzw § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II). Sie hat Anspruch auf Sozialgeld bzw - ab Vollendung des 15. Lebensjahres - auf Alg II ohne Anrechnung der Steuererstattung. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE187920205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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