Auch kann ein Beteiligter mit der Rüge einer Gehörsverletzung nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr; zB BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 17). Die Klägerin gibt zwar an, sie selbst habe an der Verhandlung nicht teilnehmen und deshalb nicht zur weiteren Sachaufklärung beitragen können. Ihrem Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, dass ihre in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten vom Berufungsgericht daran gehindert worden seien, die ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, etwa einen Vertagungs- und/oder Beweisantrag zu stellen. Diesem Mangel wird nicht dadurch abgeholfen, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu den tatsächlichen Umständen ihres Aufenthalts im zweiten Stock des Schulgebäudes in K weiter vorträgt. 10 b) Eine fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts ist ebenfalls nicht anforderungsgerecht dargelegt. Die Klägerin stützt ihre "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge lediglich auf den Verdacht einer falschen Besetzung des LSG, weil nach dem im Jahr 2020 geltenden Geschäftsverteilungsplan für sie nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen LSG den Vorsitzenden Richter L vertreten habe. Derzeit sei im Internet nur der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2022 abrufbar; zwischenzeitliche Änderungen seien auf der Internetseite nicht zu erkennen. Damit ist ein Besetzungsfehler nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die Klägerin hätte zumindest angeben müssen, aus welchen Gründen ihr trotz eines entsprechenden Aufklärungsversuchs ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich ist (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2016 - 4 AZN 540/16 - NZA 2016, 1423 = juris RdNr 4). Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil gerichtsinterne Vorgänge betroffen sind. Insoweit ist es nicht ausreichend, die ohne Weiteres im Internet verfügbaren Informationsquellen zu nutzen, sondern regelmäßig zumutbar, ein Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle (vgl § 6 SGG iVm § 21e Abs 9 GVG) oder an die Leitung des LSG zu richten, um Verdachtsmomente zu klären (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 4 AS 316/17 B - juris RdNr 7; s auch BSG Urteil vom 14.9.1994 - 5 RJ 62/93 - SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 = juris RdNr 15). Dass die Klägerin eine solche Aufklärung versucht hat, macht sie nicht geltend. Warum der Umstand einer Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zusammensetzung der Richterbank zugleich den Verdacht einer fehlerhaften Besetzung nahelegen soll, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. 11 2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. 12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa Senatsbeschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 7 mwN). 13 Die Klägerin bezeichnet folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam: "Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a ZRBG - in maximal weitem Verständnis oder in analoger Anwendung aufgrund der für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätze - in Fällen erfüllt, in denen es trotz Gefahr für Leib und Leben für die Verfolgten auch Restelemente von Freiwilligkeit des Arbeitsverhältnisses gab?" 14 Sie trägt dazu vor, nach der Grundsatzentscheidung des 13. Senats (Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 =
S von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG entsprechend zu erweitern sei. Das LSG habe angenommen, dass die Klägerin die Arbeitsaufnahme nur mit einer Gefahr für Leib und Leben hätte ablehnen können. Das sei tatsächlich falsch, wäre aber andernfalls nicht einmal von Bedeutung, weil nach den für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätzen die Arbeitsaufnahme der Klägerin unter den gegebenen Umständen noch immer (hinreichend) freiwillig gewesen wäre. Die Rechtsfrage sei abstrakt klärungsbedürftig. Der 13. Senat habe entschieden, dass der Begriff "Ghetto" iS des ZRBG maximal weit auszulegen sei. Nicht entschieden habe er, wie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 ZRBG - und insbesondere der notwendige "eigene Willensentschluss" zur Beschäftigung - künftig auszulegen sei. Nach den für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätzen müssten Restelemente eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses für Rentenansprüche genügen, selbst wenn Leib und Leben der Verfolgten zu einem bestimmten Zeitpunkt der Beschäftigung gefährdet gewesen seien. Die Grundsatzentscheidungen des BSG hierzu aus dem Jahr 2009 (Urteile vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 =
Nr 7 und vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 =
Nr 8) könnten angesichts der zwischenzeitlichen Rechtsfortbildung nicht mehr maßgeblich sein. Eine Auslegung der Vorschrift anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik rechtfertige einen weiten Freiwilligkeitsbegriff. Jedenfalls sei der Begriff analog zu erweitern. 15 Die Klägerin legt damit die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar. Wie sie selbst vorbringt, hat sich das BSG insbesondere in den Entscheidungen vom 2. und 3.6.2009 (B 13 R 81/08 R und B 5 R 26/08 R) mit den Voraussetzungen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a ZRBG auseinandergesetzt. Es hat befunden, dass eine Beschäftigung in einem Ghetto auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 =
Nr 17 ff und Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 =
Nr 19 ff). Der 13. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.5.2020 ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen (B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 =
Nr 79) und in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bejaht. Er hat insbesondere zur Beschreibung der Grenzen eines maximal weiten Ghetto-Begriffs darauf abgestellt, dass in einem Ghetto eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG "gleichwohl noch möglich" gewesen sein müsse und die Abgrenzung gegenüber Arbeits- und Konzentrationslagern dem Gesetzeszweck entsprechend anhand des Merkmals der Freiwilligkeit verrichteter Arbeiten erfolge (aaO RdNr 56). Zudem hat er betont, dass im Falle vergleichbarer Zwangssituationen außerhalb eines Ghettos diese dadurch geprägt gewesen seien, dass die Verfolgten in ihrem räumlichen Lebensbereich einem Aufenthaltszwang unterlagen, der es gleichwohl zugelassen habe, eine von ihnen ausgeübte Tätigkeit noch als freiwillige Beschäftigung zu qualifizieren (aaO RdNr 73). Er hat weiter ausgeführt, dass im Mittelpunkt des ZRBG die rentenrechtliche Berücksichtigung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung stehe (und nicht der über das BEG entschädigungsfähige Freiheitsschaden - aaO RdNr 73). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise auseinander, sodass es an einer hinreichenden inhaltlichen Durchdringung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dortigen tragenden Argumentation fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.8.2006 - B 5 RJ 246/05 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6). 16 Auch ein erneut entstandener Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht anforderungsgerecht dargetan. Um die erneute Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss aufgezeigt werden, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 = juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8). Daran richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Sie legt insbesondere nicht dar, dass und mit welchen Gründen den bisherigen Entscheidungen des BSG im Schrifttum oder in der Rechtsprechung überhaupt substanziell widersprochen worden ist. Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6). Im Kern stellt die Klägerin mit ihren Ausführungen ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des LSG und letztlich auch derjenigen des BSG gegenüber. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag dies nicht zu begründen. 17 Auf den dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegenden Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 13 R 7/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 5). Das gilt auch, soweit die Klägerin die LSG-Entscheidung aus sozial- oder rechtspolitischen Gründen für falsch hält (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 13). 18 Auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage ist nicht ausreichend dargetan. Klärungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich zu entscheiden. Warum dies der Fall sein sollte, obwohl das LSG - unter Würdigung des Sachverhalts nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen - ausgeführt hat, dass eine "Restfreiheit" in Bezug auf das "Ob" der Annahme der Arbeit nicht verblieben sei, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. 19 3. Ebenso erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungserfordernisse für den hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz nicht. 20 Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss daher zugleich erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl zB Beschluss vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6). 21 Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R (BSGE 130, 171 =
Das BSG habe mit seiner Grundsatzentscheidung bezweckt, das ZRBG auch auf Fälle zu erstrecken, "in denen Betroffene unter einem Ghetto vergleichbaren Freiheitsbeschränkungen lebten und eine solche Beschäftigung ausübten". Der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.