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BSG B 4 AS 5/20 R

KSRE188230205 ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS520R0 BSG 4. Senat 20200917 B 4 AS 5/20 R Urteil § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 45 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 3, § 45 Abs 4 S 4 SGB 3, § 45 Abs 4 S 5 SGB 3, § 45 Abs 6

§ 326Nr 1, Rd

Nr 15 ff). Gegen diese Ablehnung wendet sich die Klägerin deshalb zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG). 14 Gründe, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das nach § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, denn § 78 SGG verlangt keinen Widerspruchsbescheid, der frei von Rechtsfehlern ist (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 =

§ 326Nr 1, Rd

Nr 21 mwN). 15 Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der als Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II auch die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III vorsieht, hier iVm § 45 SGB III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854). § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III, der auf die zeitlich befristete Sonderregelung des § 421g SGB III (in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854, im Folgenden: aF) zurückgeht, bestimmt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB III). 16 Ein AVGS kann zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III beträgt die Vergütung 2000 Euro und kann ua bei Langzeitarbeitslosen auch auf 2500 Euro festgelegt werden (§ 45 Abs 6 Satz 4, 5 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III gilt § 83 Abs 2 SGB III entsprechend. Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen (§ 83 Abs 2 Satz 1 SGB III). 17 Aus diesen Regelungen zum AVGS folgt ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen den Leistungsträger (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - RdNr 15 mwN), der im Einzelnen Folgendes voraussetzt: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des AVGS die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu § 421g SGB III aF: BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 =

§ 421gNr 5, Rd

Nr 14 mwN; zur entsprechenden Geltung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen des neugefassten § 45 SGB III: BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 =

§ 326Nr 1, Rd

Nr 25; zuletzt BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R -

§ 45Nr 5 Rd

Nr 17). Für Vermittlungsfälle ab dem 1.1.2013 bedarf es fünftens der Zulassung des Arbeitsvermittlers durch eine Zertifizierungsstelle (§ 176 Abs 1 SGB III). 18 Vorliegend kann offenbleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen ausreichen und - wie vom LSG angenommen - ein Anspruch "dem Grunde nach" besteht. Dem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass sie keinen AVGS im Original, sondern nur eine unvollständige Kopie vorgelegt hat. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass aus § 45 Abs 4 Satz 5 SGB III die Pflicht folgt, das Original vorzulegen. Eine Verletzung dieser Pflicht verhindert, dass ein Zahlungsanspruch entsteht, hat also materiell-rechtliche Bedeutung und betrifft nicht nur das Verfahren. 19 Die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 4 SGB III, die sich an Maßnahmeträger und Arbeitgeber richtet, die besondere Maßnahmen anbieten, und ebenso die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 5 SGB III, die Träger der Arbeitsvermittlung betrifft, bezieht sich jeweils ausdrücklich auf "den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein". Schon dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass ein Abbild in Form einer Kopie nicht ausreicht, weil es sich dabei eben nur um ein Abbild und nicht um "den" AVGS handelt. 20 Die Motive des Gesetzgebers für die Einfügung von § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III bestätigen diese Auslegung. Die Regelung geht, was die Arbeitsvermittlung betrifft, über § 421g SGB III aF hinaus, der jedenfalls ausdrücklich noch keine Vorlagepflicht vorsah (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 =

§ 421gNr 3, Rd

Nr 11). Durch diese soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes "die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel" ermöglicht werden (vgl BT-Drucks 17/6277 S 94). Ob eine Vorlagepflicht zielführend für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ist, mag dahinstehen, jedenfalls wird aber deutlich, dass es dem Gesetzgeber auf eine über die ohnehin und auch schon bisher bestehende Nachweispflicht hinausgehende Pflicht ankommt (ähnlich Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 380, Stand März 2013). Das Überreichen einer Kopie, anderer Belege oder Erklärungen darüber, dass dem Arbeitsuchenden ein AVGS ausgehändigt wurde, wird dem nicht gerecht. Solche Umstände sind allein geeignet, ggf den Nachweis für die Ausstellung an sich zu erbringen. Würde aber bereits der auf irgendeine Weise erbrachte Nachweis der Erteilung eines AVGS und seines Inhalts ausreichen, wäre die Regelung der Vorlagepflicht insgesamt überflüssig. Denn dieser Nachweis müsste ohnehin erbracht werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen betrifft. Keinesfalls ist also die Vorlagepflicht bloße Förmelei, wie die Klägerin meint. Durch die Vorlage des Originals werden mögliche Zweifel schon bei Antragstellung ausgeräumt und der Verfahrensabschluss auch im Interesse des Leistungsträgers beschleunigt. 21 Soweit das Gesetz von Trägern und Arbeitgebern, die besondere Maßnahmen anbieten, die Vorlage des AVGS bereits vor Beginn der Maßnahmen verlangt (§ 45 Abs 4 Satz 4 SGB III), bei Trägern der Arbeitsvermittlung aber die Vorlage zu dem Zeitpunkt ausreichen lässt, zu dem erstmalig alle Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung vorliegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 SGB III), folgt daraus nichts anderes. Die Unterscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Arbeitsvermittlung - anders als die anderen Maßnahmen von Trägern bzw Arbeitgebern - nicht aufwandsbezogen, also schon während der Durchführung der Maßnahme, zu vergüten sind, sondern stets nur erfolgsbezogen, dh erst nach Abschluss der Vermittlung (vgl BT-Drucks 17/6277 S 94; zu dieser Differenzierung bereits BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 =

§ 326Nr 1, Rd

Nr 29). 22 Sinn und Zweck der Vorschrift legen unter Berücksichtigung der Regelungssystematik ebenfalls nahe, dass der AVGS im Original vorgelegt werden muss. Schon um seine Vermittlungstätigkeit auf dessen Inhalt ausrichten zu können, ist es erforderlich, dass der Vermittler bereits zu Beginn seiner Tätigkeit Kenntnis vom vollständigen und richtigen Inhalt hat. Durch den AVGS wird eine verbindliche Förderzusage erteilt, auf deren Grundlage der private Arbeitsvermittler überhaupt erst als Träger iS von § 21 SGB III tätig werden kann (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93; allgemein zu den entstehenden Rechtsbeziehungen Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 45 RdNr 134 ff, Stand Dezember 2014; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 102 ff, Stand Mai 2012; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 45 RdNr 276 ff; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 331 ff, Stand März 2013). In der Sache wird über den Gutschein als Auslöser für die Einschaltung des privaten Vermittlers Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht in Einklang gebracht (so Bieback, jurisPR-SozR 21/2017 Anm 3; vgl auch Kellner, NJ 2020, 132, 133). Nach der Konzeption des Gesetzes bestimmen deshalb die Leistungsträger, also Bundesagentur oder Jobcenter, bereits mit Erteilung des AVGS gegenüber dem Arbeitsuchenden (auch) das Nähere zum (möglichen) Zahlungsanspruch des Vermittlers. Auf den Inhalt des AVGS kann der Vermittler, soweit der AVGS unverändert bleibt, vertrauen und die Voraussetzungen der Erteilung sind im Abrechnungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (so bereits BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 =

§ 421gNr 3, Rd

Nr 17-18). Mag es zu Beginn der Tätigkeit des Vermittlers noch ausreichen, dass dieser nur Kenntnis vom Inhalt des AVGS hat, ist spätestens dann, wenn eine Abrechnung erfolgen, also Ansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend gemacht werden sollen, das die Rechtsbeziehung überhaupt erst begründende Original vorzulegen. 23 Weil es daran vorliegend fehlt, hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen schon deshalb zu Recht abgelehnt. Auf den Inhalt des privatrechtlichen Vermittlungsvertrages im Einzelnen und deren Auswirkungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R - insoweit in

§ 45Nr 5 nicht abgedruckt, juris Rd

Nr 33 mwN). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO). 25 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188230205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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