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BSG B 5 R 108/22 AR

KSRE188281706 ECLI:DE:BSG:2022:261022BB5R10822AR0 BSG 5. Senat 20221026 B 5 R 108/22 AR Beschluss § 73 Abs 4 SGG, § 160a SGG, § 202 S 1 SGG, § 78b ZPO, § 119 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 5 ZPO vorgehend SG Kö

BSG Beschluss vom 20.10.2020 - B 9 V 37/20 B - juris RdNr 5 mwN). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr;

BSG Beschluss vom 26.10.2017 - B 13 R 55/17 B - juris RdNr 12 mwN - ebenfalls in einer Streitsache des Klägers ergangen). Das muss spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist geschehen (stRspr;

BSG Beschluss vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - juris RdNr 4 mwN). 7 Offenbleiben kann hier, ob ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, der nicht unterschrieben ist, überhaupt wirksam gestellt ist. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Schreiben vom 27.9.2022, 10.10.2022 und 20.10.2022 vom Kläger selbst per Telefax an das LSG bzw BSG abgesandt worden sind, fehlte es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zu den Bemühungen des Klägers um die Erlangung anwaltlicher Vertretung für das Verfahren vor dem BSG (

§ 73

Abs 4 SGG) innerhalb der am 17.10.2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (

§ 160aAbs 1 Satz 2 SGG).

Bei dem in zahlreichen Streitsachen prozesserfahrenen Kläger (er hat allein beim BSG schon wenigstens 43 Verfahren anhängig gemacht), dem im Verfahren B 13 R 55/17 B die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts bereits ausführlich dargelegt worden sind, bedurfte es keines erneuten Hinweises auf diese Erfordernisse. 8

  1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs 5 ZPO kommt von vornherein nicht in Betracht. Diese Bestimmung ist Teil des
  2. Titels "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" im
  3. Abschnitt des
  4. Buchs der ZPO. Sie setzt deshalb nach ihrer systematischen Stellung die Bewilligung von PKH nach § 119 Abs 1 ZPO voraus. PKH kann dem Kläger aber schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er nach seinen eigenen Angaben eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten des Verfahrens übernehmen würde. In einem solchen Fall ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Vorschrift in § 78b ZPO möglich. Diese sind jedoch - wie bereits ausgeführt - hier nicht erfüllt. 9
  5. Soweit der Kläger selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt hat, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht formgerecht erhoben worden ist (

§ 160aAbs 4 Satz 1 i

Vm § 169 SGG). Der Kläger kann vor dem BSG ein Verfahren (ausgenommen PKH-Verfahren und Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts) nicht selbst führen, sondern muss sich durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (

§ 73Abs 4 SGG).

Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Dies soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (

BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.2.2019 - 1 BvR 3/19 - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6). 10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Gasser Hahn Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188281706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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