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BSG B 14 AS 55/19 R

KSRE188480205 ECLI:DE:BSG:2020:030920UB14AS5519R1 BSG 14. Senat 20200903 B 14 AS 55/19 R Urteil § 9 Abs 5 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2, § 11 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 96 Abs 1 SG

§ 9Nr 6 Rd

Nr 15 ff) an, ohne dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Angehörigen vorliegt (vgl zum Vorrang der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach § 9 Abs 2 SGB II BT-Drucks 15/1516 S 53; BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/11 R - RdNr 17). Darüber hinaus setzt der Eintritt der Rechtsvermutung voraus, dass die Unterstützung des Hilfebedürftigen nach dem Einkommen und Vermögen des Angehörigen erwartet werden kann (so bereits die Begründung zum Entwurf eines BSHG, BT-Drucks III/1799 S 40 zu der später in § 16 BSHG geregelten Vorläuferregelung des § 9 Abs 5 SGB II, BT-Drucks 15/1516 S 53). Diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine Doppelfunktion zu (vgl Karl in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 9 RdNr 160). Einerseits bestimmt es, wann die Annahme der Vermutung gerechtfertigt ist (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 14; in diesem Sinne auch Ziffer 9.23 der Fachlichen Hinweise der BA zu § 9, Stand 20.6.2014). Andererseits bestimmt es den Umfang der vermuteten Unterstützungsleistungen. 24 Die gesetzliche Konzeption bringt es mit sich, dass der Anwendungsbereich der Rechtsvermutung beschränkt ist. Steht fest, dass ein Hilfebedürftiger Unterstützungsleistungen erhält, sind diese ggf als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/

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Nr 20); einer Vermutungsregelung bedarf es nicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Steht fest, dass keine Unterstützung geleistet wurde, ist die Rechtsvermutung widerlegt. Nur wenn der Verbleib von Einkommen oder Vermögen unklar ist, hat § 9 Abs 5 SGB II eine rechtliche Bedeutung. Dann ist Raum für eine auf allgemeiner Lebenserfahrung gestützte Vermutung, wonach leistungsfähige Verwandte ihre hilfebedürftigen Angehörigen unterstützen, wenn "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. 25 Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 5 SGB II erfüllt sind. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob vorliegend erwartet werden kann, dass die Klägerin aus dem Vermögen ihrer Tochter unterstützt wird. Hiergegen spricht zwar nicht schon, dass die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer minderjährigen Tochter hat, weil sich § 9 Abs 5 SGB II gerade von unterhaltsrechtlichen Maßstäben löst (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 22). Dies ändert aber nichts daran, dass familienrechtliche Bindungen gleichwohl zu beachten sind. Die gesetzliche Regelung "erwartet" nicht, was familienrechtlich nicht erlaubt ist. Deshalb sind im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang Unterstützungsleistungen erwartet werden können, die Grenzen der elterlichen Vermögenssorge (vgl § 1626 Abs 1 Satz 2 BGB) zu beachten. Diese ist fremdnützige Verwaltung mit dem grundsätzlichen Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes, weshalb es familienrechtlich grundsätzlich als pflichtwidrig angesehen wird, wenn Eltern Geld des Kindes für eigene Zwecke gebrauchen (vgl nur Heilmann in Staudinger, BGB, 2016, § 1642 RdNr 7, 11 mwN; Schmid, NZFam 2015, 198, 199; vgl zu den Voraussetzungen für die Verwendung - lediglich - der Vermögenseinkünfte für den elterlichen Unterhalt auch § 1649 Abs 2 BGB). Inwieweit ua dies dem Eintritt der Rechtsvermutung hier entgegensteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die Vermutung jedenfalls widerlegt ist. 26 b) Auf der Grundlage der vom Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen fehlt es an einem Erhalten von Leistungen der Tochter auf Seiten der Klägerin. 27 Bei den in einer Haushaltsgemeinschaft vermuteten Unterstützungsleistungen iS des § 9 Abs 5 SGB II handelt es sich (stets) um Einnahmen iS des § 11 SGB II des - ansonsten - hilfebedürftigen Angehörigen (vgl bereits BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 18 - dort allerdings zu Einkommen und nicht zu Vermögen des Verwandten; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 475, Stand August 2016; Karl in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 9 RdNr 162; Korte/Thie in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 9 RdNr 56; Mecke in Eicher/Luik, 4. Aufl 2017, § 9 RdNr 102; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 94, Stand März 2016). Das Vermögen der Tochter als solches kann nicht als Vermögen der Klägerin iS des § 12 SGB II berücksichtigt werden. Eine wechselseitige Vermögensberücksichtigung besteht nur innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und ist im Verhältnis vom Kind zu seinen Eltern im Übrigen ausgeschlossen (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Unzutreffend hat deshalb das LSG das die Freibeträge übersteigende Vermögen der Tochter ohne Weiteres der Klägerin zugeordnet und lediglich festgestellt, Tatsachen, die die Vermutung widerlegten, seien nicht ersichtlich. 28 Dem entspricht auch die Aussage des Senats in seinem Urteil vom 18.2.2010, dass es sich bei den Unterstützungsleistungen "in der Sache" um Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II handelt (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/

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Nr 16), weil hiermit nur die dem § 9 Abs 5 SGB II eigentümliche Konstruktion zusammengefasst wird, wonach auf Seiten des Angehörigen unter Umständen ein Einsatz von Vermögen (tatsächlich) erwartet wird und Folge des Eintritts der Rechtsvermutung ggf eine Berücksichtigung von Einkommen beim Hilfebedürftigen ist (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 476, Stand August 2016). 29 Dass es sich bei Leistungen nach § 9 Abs 5 SGB II um Einnahmen handelt, folgt aus dem Wortlaut, weil sich die Vermutung auf das Erhalten von (Unterhalts-)Leistungen bezieht, die Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II sind. Hierfür spricht auch die Regelungsgeschichte. Nach § 16 BSHG als Vorläufervorschrift sollte öffentliche Hilfe erst geleistet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass Angehörige dem Hilfesuchenden den Lebensunterhalt nicht gewähren und sollte die Vermutungsregelung den Schluss zulassen, "ob und in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Unterhaltsleistung erwartet werden kann" (BT-Drucks III/1799 S 40). 30 Hiermit korrespondiert, dass der leistungsfähige Angehörige nach § 9 Abs 5 SGB II nicht zu einem Vermögenseinsatz verpflichtet ist (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 469, Stand August 2016; Karl in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 9 RdNr 183; Korte/Thie in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 9 RdNr 63; Mecke in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 9 RdNr 102). Die Regelung vermutet eine Unterstützungsleistung und sie greift nicht, wenn es an dieser Unterstützung nachweisbar fehlt. Sie kann (naturgemäß) nicht den nicht hilfebedürftigen Angehörigen verpflichten, der an dem Sozialrechtsverhältnis nicht teilhat und deshalb den Bindungen des SGB II nicht unterliegt, sofern sich dieses nicht, wie etwa nach § 60 SGB II, Geltung für Dritte beimisst. 31 Voraussetzung für eine Widerlegung der Vermutung ist, dass die Klägerin Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 15; BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/

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Nr 16). In dem Fall ist von Amts wegen zu ermitteln und Unterstützungsleistungen werden dann nicht berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz entsprechender Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht erbracht werden (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/

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Nr 16). 32 Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nachgewiesen, dass die Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Der Kontostand des Bausparkontos war über die gesamte streitbefangene Zeit unverändert und der Bausparvertrag im Übrigen nicht gekündigt worden. Der Beklagte hat im Hinblick auf diese Feststellung keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. 33 7. Aufgrund der Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II für den streitbefangenen Zeitraum hatte, weil es insbesondere darauf ankommt, ob das Aktienvermögen dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen ist. Dies hat das LSG im Hinblick auf ggf notwendige weitere Ermittlungen ausdrücklich dahinstehen lassen. 34 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188480205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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