KSRE188560205 ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS320R0 BSG 4. Senat 20200917 B 4 AS 3/20 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 4 SGB 2, § 11b Abs 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 2 SGB 2, § 1
§ 84
Nr 1) seien Motivationsprämien höchstens mit einem Betrag von 60 Euro je Monat anrechnungsfrei. Der vom LSG berücksichtigte Grundfreibetrag von 200 Euro überzeuge weder dem Grunde noch der Höhe nach. Auch könnten die sonstigen Abzugsbeträge nicht ergänzend berücksichtigt werden, weil diese bereits im Ehrenamtsfreibetrag enthalten seien. Die Auffassung des LSG führe zu dauerhaft anrechnungsfreien Motivationszuwendungen in Höhe von deutlich über 50 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden. 8 Der Beklagte beantragt,das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
- März 2019 und das Urteil des Sozialgerichts München vom
- August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. 11 Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des LSG ist abzuändern. Zwar hat der Kläger in dem streitigen Zeitraum von Februar bis September 2015 Anspruch auf höheres Alg II als ihm der Beklagte mit dem entsprechend abzuändernden Bescheid vom 8.3.2016 bewilligt hat. Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf niedrigeres Alg als das LSG zugesprochen hat. 12 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen allein der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 8.3.2016, durch den der Beklagte auf der Grundlage von § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (in der ab 1.4.2011 geltenden Neufassung des Zweiten Buches vom 13.5.2011 <BGBl I 850>) iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 <BGBl I 2854>) nach Vorlage der Unterlagen zur tatsächlichen Höhe der Motivationszuwendungen endgültig über die Höhe des Alg II in dem allein noch streitigen Zeitraum vom 1.2.2015 bis 30.9.2015 entschieden hat. § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II findet auf vor dem 1.8.2016 beendete Leistungszeiträume keine Anwendung (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 21 ff). Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorläufigen Bewilligungen, weil sich diese bezogen auf den streitigen Zeitraum durch den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 8.3.2016 erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X). Dieser ist nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl BSG vom 26.7.2015 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14). Mit der Klage gegen den Bescheid vom 8.3.2016 und dem Vorbringen, ihm stehe höheres Alg II ohne Anrechnung der Motivationszuwendung zu, begehrt der Kläger eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die ihm endgültig zustehenden Leistungen zutreffend im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). 13 Der Bescheid vom 8.3.2016 ist teilweise rechtswidrig, weil der Kläger in dem streitigen Zeitraum von Februar bis September 2015 weiteres Alg II beanspruchen kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist von seinem Einkommen aus der Motivationszuwendung nicht nur ein Betrag in Höhe von 70 Euro monatlich von der Anrechnung freigestellt und ein weiterer Absetzbetrag in Höhe von 30 Euro abzuziehen, sondern sind höhere monatliche Beträge von der Anrechnung auf die SGB II-Leistungen auszunehmen. 14 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung des Alg II des Klägers im streitigen Zeitraum sind allein §§ 19 ff iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitigen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 (BGBl I 2411) erhalten hat (vgl zum Geltungszeitraumprinzip BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach dem Inhalt der Bescheide vom 2.9.2014, 1.12.2014, 23.1.2015, 26.2.2015, 4.8.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2015 handelte es sich wegen der noch unklaren Höhe des anzurechnenden Einkommens um vorläufige, nicht bereits endgültige Bewilligungen, sodass der allein streitgegenständliche Bescheid vom 8.3.2016 nicht an den §§ 45, 48 SGB X zu messen ist (vgl zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - RdNr 19 mwN). 15 Die bei einem Streit um die Höhe der SGB II-Leistungen zu prüfenden Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers dem Grunde nach lagen auch im streitigen Zeitraum vor. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen als leistungsberechtigte Person. Unbesehen möglicher Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit war er dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 49); Ausschlusstatbestände lagen nicht vor (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 bis 6 SGB II). 16 Im streitigen Zeitraum hatte der Kläger einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von 399 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1, Abs 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 SGB II für die Zeit ab 1.1.2015, BGBl I 2014, 1620). Die tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 337,05 Euro hat der Beklagte übernommen (§ 22 Abs 1 SGB II). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe, insbesondere Mehrbedarfe, bestehen nicht. Als seine Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II) minderndes Einkommen sind die von dem Caritasverband an den Kläger geleisteten Motivationszuwendungen zu berücksichtigen. Insofern bestimmt § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, dass als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die an den Kläger geleisteten Zuwendungen sind Einkommen im Sinne dieser Vorschriften, weil es hierfür (zunächst) keine Rolle spielt, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden (vgl BSG vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =
§ 84Nr 1, Rd
Nr 14). 17 Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht beurteilen, ob dessen rechtliche Schlussfolgerung zutrifft, dass die Einkünfte aus dem Zuverdienstprojekt keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege iS von § 11a Abs 4 SGB II sind. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind nach Maßgabe des § 11b Abs 2 und 3 SGB II die Erwerbstätigenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag von dem Einkommen abzusetzen. Für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege - bei dem Caritasverband handelt es sich um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu näher BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - RdNr 18 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - bestimmt § 11a Abs 4 SGB II, dass diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Erwerbseinkommen resultiert aus einem wirtschaftlichen Austauschverhältnis der Leistung von fremdnütziger Arbeit gegen Entgelt und soll den Berechtigten befähigen, durch eigenes Erwerbseinkommen jedenfalls teilweise für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 7 RdNr 31). Eine Zuwendung iS des § 11a Abs 4 SGB II ohne Bezug zu einer Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Existenzsicherung zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen - etwa einem Arbeitsvertrag - erbracht wird (vgl BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =
§ 84Nr 1, Rd
Nr 17). Für die Abgrenzung der Zuwendung vom Erwerbseinkommen liefert die Höhe der Bezüge wesentliche Anhaltspunkte (vgl BSG vom 22.9.1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 4100 § 101 Nr 7, RdNr 23 f; vgl zur Bedeutung der Höhe der Entlohnung bei Zuverdienstprojekten BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 27/18 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR). Die Abgrenzung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Zuwendungen aus einem sozialen Projekt kann sich nicht allein an den vertraglichen Inhalten orientieren, sondern muss insbesondere anhand der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. 18 Bei der Bewertung der Tätigkeit des Klägers bei dem Caritasverband kann daher nicht allein auf die Inhalte des Zuverdienstvertrages und die generelle Projektbeschreibung abgestellt werden. Vielmehr wäre aufzuklären, welche konkreten Tätigkeiten bzw Arbeitsleistungen der Kläger vor dem Hintergrund welcher gesundheitlicher Einschränkungen in dem grundsätzlich für SGB XII-Berechtigte vorgesehenen Zuverdienstprojekt ausgeübt hat, in welchem Umfang hiermit (auch) wirtschaftliche Werte geschaffen worden sind oder ob das Verhältnis zwischen ihm und dem Caritasverband überwiegend durch rehabilitative bzw soziale Zwecke geprägt war. Insofern liefert die Höhe der monatlichen Geldbeträge mit einem Stundenlohn von 5 Euro Anhaltspunkte dafür, dass neben der bloßen Anwesenheit im Projekt auch die Schaffung wirtschaftlicher Werte berücksichtigt worden ist, zumal der Kläger dort zuvor mit gleicher Tätigkeit im Rahmen eines "Mini-Jobs" beschäftigt war. Bezogen auf die Anrechenbarkeit des aus der Tätigkeit erzielten Einkommens und möglicher Absetzbeträge bedarf es indes keiner Entscheidung, ob es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder eine Zuwendung iS von § 11a Abs 4 SGB II handelt; denn dies führt bei - wie vorliegend - auf einen längeren Zeitraum angelegten Zuverdienstprojekten zu identischen Ergebnissen. 19 Zwar geht § 11a Abs 4 SGB II zunächst von dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege aus, weil diese Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck erbracht werden, die Lage der Leistungsberechtigten zu verbessern und den öffentlichen Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege zu entlasten (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 =
§ 84Nr 1, Rd
Nr 19). Andererseits ist wegen des zeitgleichen Bezugs staatlich finanzierter Sozialleistungen nach dem Wortlaut des § 11a Abs 4 SGB II eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" (vgl BT-Drucks 17/3404 S 94) vorzunehmen (vgl zur vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 375, Stand 5/2020; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl 2020, § 11a RdNr 69). Im Rahmen einer gewichteten Abwägungsentscheidung kann dabei auch ein Teil der Zuwendungen als Einkommen zu berücksichtigen sein. Der Wortlaut des § 11a Abs 4 SGB II ("soweit") setzt diese Möglichkeit ausdrücklich voraus; systematische Gründe sprechen nicht dagegen (vgl Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl 2020, § 84 RdNr 15; aA Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 384, Stand 5/2020). 20 Nach der Konzeption des § 11a Abs 4 SGB II kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Träger der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen ohnehin nur dann erbringen, wenn diese tatsächlich gerechtfertigt und angemessen sind (so Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 378, Stand 5/2020), also etwa auch der Umfang einer Zuwendung stets wegen eines vom Träger der freien Wohlfahrtspflege damit verfolgten Zwecks deren vollständige Nichtanrechnung nach § 11a Abs 4 SGB II rechtfertigt (kritisch zu diesem Ansatz Wahrendorf, Sozialrecht aktuell 2020, 8 ff, 10). Die zur Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes von dem Gesetzgeber ausdrücklich festgeschriebene Gerechtfertigkeitsprüfung wirkt vielmehr begrenzend. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber seine Abkehr von der vormaligen Regelung des § 11 Abs 3 SGB III aF, nach der Zuwendungen immer dann als Einkommen anzurechnen waren, wenn sie dem gleichen Zweck wie SGB II-Leistungen dienten, damit begründet hat, dass "nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich" sein sollte. Vielmehr sollen Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen im Rahmen der Gerechtfertigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BT-Drucks 17/3404 S 94; vgl ausführlich zum Wegfall des Grundsatz der "Zweckidentität" Mues in Estelmann, SGB II, § 11a RdNr 33, Stand 3/2016; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 372 f, Stand Mai 2020). Auch mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind daher die Umstände des Einzelfalls relevant. Da in erster Linie die Auswirkung der Zuwendung auf den Lebensunterhalt für deren Berücksichtigung maßgeblich sein soll, bietet sich als Beurteilungsmaßstab für die Gerechtfertigkeitsprüfung insbesondere ein Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in ähnlicher Situation an (vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 376, Stand 5/2020). 21 Nach diesen Maßstäben ist für die vorliegend allein zu entscheidende Fallgestaltung der Anrechenbarkeit von Zuwendungen in Form von regelmäßigen, nicht unerheblichen monatlichen Geldbeträgen aus einem Zuverdienstprojekt an einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nach dem SGB II, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, deren Berücksichtigung entsprechend den für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltenden Regelungen gerechtfertigt. Insofern liegt bei erwerbsfähigen Alg II-Berechtigten, die bei prognostischer Betrachtung zumindest während des (damaligen) Regelbewilligungszeitraums von mindestens sechs Monaten in einem Zuverdienstprojekt beschäftigt werden, eine vergleichbare Lage wie bei "Erwerbsaufstockern" im SGB II vor. Ähnlich der Zweckbestimmung bei den Motivationszuwendungen dienen auch die Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II sowie der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB II dem Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen und der Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens. Die Freistellungen von der Einkommensanrechnung sollen einen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten, damit die Leistungsberechtigen mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 18; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 66 RdNr 23; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 31; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R -
§ 82Nr 12 Rd
Nr 24). 22 Die Erwerbszentriertheit des SGB II und dessen pauschalierende Systematik legen es nahe, dass erwerbsfähige Alg II-Berechtigte in Zuverdienstprojekten hinsichtlich der ihnen neben den SGB II-Leistungen verbleibenden Beträge nicht auf unbestimmte Dauer in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich besser als der Personenkreis der "Erwerbsaufstocker" gestellt werden. Wegen der Unterschiede in den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII sind hiermit keine Folgerungen für die Behandlung von Zuwendungen an SGB XII-Berechtigte verbunden. Insofern berücksichtigt der Senat, dass eine weitergehende Privilegierung der Alg II-Bezieher in Zuverdienstprojekten bei der Einkommensberücksichtigung jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation zu Verwerfungen gegenüber der Lage und wirtschaftlichen Situation von Teilnehmern an "Regelmaßnahmen" des SGB II zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff SGB II führen würde. 23 Den vom LSG sinngemäß herangezogenen Regelungen zu den Freistellungen von der Einkommensanrechnung bei Freiwilligendiensten liegen demgegenüber andere Wertungen zugrunde. Mit der teilweisen Freistellung des Taschengeldes aus einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst von der Einkommensberücksichtigung soll auch die Motivation zur Aufnahme eines zeitlich begrenzten Freiwilligendienstes gestärkt und deren Engagement für das Allgemeinwohl anerkannt werden (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 26). Es werden spezifische gesellschaftspolitische Ziele verfolgt, was auch in der Erhöhung dieser Freibeträge von ursprünglich 60 Euro auf 200 Euro seinen Ausdruck findet. 24 Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die an den Kläger geleisteten Motivationszuwendungen daher auch bei einer Einordnung als Zuwendungen nach § 11a Abs 4 SGB II unter Heranziehung der Erwerbstätigenpauschale des § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 Euro und des weiteren Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11b Abs 3 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen. Durch die entsprechende Heranziehung des Erwerbstätigenfreibetrags mit einer Erhöhung je nach dem Umfang der erzielten Einkünfte im Rahmen des von der Anrechnung freizustellenden Einkommens wird bewirkt, dass - je nach Anwesenheitsdauer des Klägers im Zuverdienstprojekt - eine Erhöhung des im Rahmen des § 11a Abs 4 SGB II freigestellten Einkommens erfolgt. Dies entspricht der Konzeption des Caritasverbandes, wonach eine Erhöhung der Zuwendungen je nach Anwesenheitsdauer der Teilnehmer im Projekt erfolgen soll. 25 Die an den Kläger im streitigen Zeitraum erbrachten Motivationszuwendungen sind entsprechend unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages und des Erwerbstätigenpauschbetrages von der Einkommensanrechnung freizustellen; die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II sind nicht ergänzend zu berücksichtigen, weil diese bereits von den Beträgen nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und § 11b Abs 3 SGB II umfasst sind. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Klägers aus dem Zuverdienstprojekt ergibt sich ein anrechenbares Einkommen im Februar 2015 in Höhe von 21,80 Euro (127,25 Euro - 105,45 Euro), im März 2015 in Höhe von 88 Euro (210 Euro - 122 Euro), im April 2015 in Höhe von 138 Euro (272,50 Euro - 134,50 Euro), im Mai 2015 in Höhe von 120 Euro (250 Euro - 130 Euro), im Juni 2015 in Höhe von 78 Euro (197,50 Euro - 119,50 Euro), im Juli 2015 in Höhe von 48 Euro (160 Euro - 112 Euro), im August 2015 in Höhe von 156 Euro (295 Euro - 139 Euro) und im September 2015 in Höhe von 124 Euro (255 Euro - 131 Euro). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188560205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public