BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 6 a) Die Beklagte entnimmt dem LSG-Urteil (Umdruck S 15) den Rechtssatz, der Einigungsvertrag (EV) stelle für minderjährige Eltern im Beitrittsgebiet auf die nach dem Recht der DDR am 3.10.1990 gegebene Erziehungsberechtigung ab, welche nach § 52 Satz 1 FGB nicht bestanden habe; eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten zugunsten der Mutter sei deshalb nach dem SGB VI bis zur Volljährigkeit der Mutter ausgeschlossen. Dieser Rechtssatz widerspreche "der vorhandenen Rechtsprechung des BSG", weil er dazu führe, dass minderjährige Mütter mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI bekommen könnten. Da weiterhin Kontenklärungsanträge der relevanten Jahrgänge mit vergleichbaren Sachverhalten bei den Rentenversicherungsträgern eingingen, sei es klärungsbedürftig, wie die Rechtslage vom BSG bewertet werde und ob der vom LSG formulierte Rechtssatz gelte. 7 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nachvollziehbar dargestellt hat, dass das LSG-Urteil den Rechtssatz enthalte, für minderjährige Mütter, die am 3.10.1990 mit ihren Eltern im Beitrittsgebiet in einem Haushalt lebten, sei allein aus Rechtsgründen eine Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach den §§ 56, 57 SGB VI bis zum Erreichen der Volljährigkeit generell ausgeschlossen. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Pflegekindschaftsverhältnis anzunehmen sei, weil neben der rechtlichen Sorgeberechtigung auch die tatsächliche Fürsorge bei der Klägerin gelegen habe (Urteilsumdruck S 14 Abs 2). Ob die der Entscheidung des LSG zur Zuerkennung von Kindererziehungszeiten an die Klägerin über den 2.10.1990 hinaus möglicherweise zugrunde liegende Rechtsauffassung zutrifft, das in den DDR-Vorschriften geregelte "Erziehungsrecht" habe nach Inkrafttreten des EV (s Urteilsumdruck S 15: "
S der Vorschriften des BGB fortgegolten, bedarf hier keiner Entscheidung (zur grundsätzlichen Geltung des BGB-Familienrechts ab Wirksamwerden des Beitritts
F von Art 8 iVm Anl I Kap III Sachgebiet B Abschn II Nr 1 EV; zur Überleitung des Erziehungsrechts für ein nichteheliches Kind nach DDR-Recht in die Rechtsstellung eines Vormunds für Personen, die nach den Vorschriften des BGB nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein konnten,
Jedenfalls zeigt die Beklagte nicht auf, welchem vom BSG aufgestellten konkreten Rechtssatz das LSG mit seiner Entscheidung im Rechtsgrundsätzlichen widersprochen habe. Allein der Umstand, dass das LSG bei der Rechtsanwendung im Einzelfall möglicherweise Vorschriften des EGBGB in der Fassung des EV missverstanden hat, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. 8
Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). 12 Die Beschwerdebegründung zeigt selbst auf, dass in der Rechtsprechung des BSG die Voraussetzungen einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten zugunsten von Großeltern als Pflegeeltern ihrer Enkelkinder iS von § 56 Abs 1 SGB VI iVm § 56 Abs 2 Nr 2, Abs 3 Nr 3 SGB I geklärt sind (zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei Pflegekindschaftsverhältnissen s auch BSG Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 7 RdNr 15 ff). Dass im Zusammenhang mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR hierzu weiterer Klärungsbedarf besteht, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Die Beklagte trägt vielmehr vor, das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht nur auf die rechtliche Sorgeberechtigung, sondern auch auf das Ausüben der tatsächlichen Fürsorge durch die Klägerin abgestellt. In der Rechtsprechung des BSG ist zudem geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein auf längere Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis iS von § 56 Abs 3 Nr 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB I besteht, auf dessen rechtliche Einordnung nicht ankommt (
BSG Urteil vom 16.6.2016 - B 13 R 15/14 R - aaO RdNr 20). Entscheidend für die Frage, ob zwischen Großmutter und Enkelkind eine familienähnliche, ideelle Dauerbindung von solcher Intensität besteht, wie sie zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern üblich ist, sind vielmehr die konkreten tatsächlichen Verhältnisse (s auch Groth in jurisPK-SGB I,
zB BSG Beschluss vom 26.4.2022 - B 9 V 39/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 142/22 B - juris RdNr 9). 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
Vm § 193 Abs 1 SGG. Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, zumal sich diese an dem Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt hat. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188581006&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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