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BSG B 5 R 88/22 B

KSRE188611006 ECLI:DE:BSG:2022:231122BB5R8822B0 BSG 5. Senat 20221123 B 5 R 88/22 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Berlin, 7. Juni 2019, Az: S

§ 160aNr 67 S 90).

Zudem lässt sich dem vor Fristablauf veröffentlichten Terminbericht vom 7.4.2022 entnehmen, dass der Senat, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 4.10.2022 selbst referiert, im dort zu entscheidenden Erstattungsfall die Verjährung nach § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF beurteilt und befunden hat, dass es sich bei § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV in der seit dem 1.7.2020 geltenden Fassung um eine Neuregelung handelt, die auf den dort entschiedenen Fall keine Anwendung findet. Bereits dies legt nahe, dass der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage in dem Sinne geklärt hat, dass § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV keine Anwendung auf Altfälle findet. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest einer knappen Darlegung bedurft, inwiefern jedenfalls ausgehend von den Ausführungen im Terminbericht weiterhin Klärungsbedarf zum zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Verjährungsregelung bestehen könnte. Derartiges Vorbringen fehlt. 10 b) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist eine Divergenzrüge zulässig, wenn das Revisionsgericht - wie hier - zeitlich nach der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit einen Rechtssatz aufstellt, der von einem Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung abweicht, und eine Divergenz erst nachträglich, aber noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eintritt (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 34/15 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4 ff und bereits BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/

§ 160aNr 67 S 90).

Hierin liegt keine Umdeutung einer Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge, die lediglich in den Fällen in Betracht kommt, in denen die Divergenz nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintritt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 1 KR 49/20 B - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG Zweiter Senat 1. Kammer Beschluss vom 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 - juris RdNr 34). Die nachträgliche Divergenz des angegriffenen Berufungsurteils ist vielmehr vom Beschwerdeführer - zumindest sinngemäß - geltend zu machen und entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 34/15 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 8; vgl auch BSG Beschluss vom 25.2.2021 - B 4 AS 362/20 B - juris RdNr 5). Ist wie hier das die Abweichung begründende Urteil vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist verkündet, aber noch nicht abgesetzt worden, gelten in Bezug auf den die Abweichung begründenden höchstrichterlichen Rechtssatz geringere Darlegungsanforderungen. Es genügt, wenn die höchstrichterliche Entscheidung genannt wird, von der das angegriffene Urteil angeblich abweicht, und Ausführungen dazu gemacht werden, dass unter Zugrundelegung der bekanntgewordenen Maßstäbe in der höchstrichterlichen Entscheidung das angefochtene Urteil nicht zutreffen dürfte (vgl BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/

§ 160aNr 67 S 90).

Eine solche Divergenzrüge hat die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist auch nicht sinngemäß erhoben. 11 Dem Schriftsatz vom 29.6.2022 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Klägerin eine Abweichung der angegriffenen Berufungsentscheidung vom - nachträglich - ergangenen Urteil des BSG vom 7.4.2022 geltend macht. Es wird auch nicht vorgebracht, das Urteil des LSG könnte in Anbetracht der Entscheidung des BSG vom 7.4.2022 inhaltlich unrichtig sein. Die Klägerin führt vielmehr aus, die aufgeworfene Rechtsfrage bedürfe der Klärung, weil sie bislang weder höchstrichterlich geklärt sei noch höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung vergleichbarer Regelungen vorliegen würden. Der Schriftsatz vom 4.10.2022, in dem die Klägerin erstmals zu einer Abweichung vorträgt, ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim BSG eingegangen. 12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Beschwerde. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1 GKG. Düring Hahn Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188611006&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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